Nr. 72901
Gesetzliche Vorschriften

Mobile Verkaufsstände

Ob Würstchenstand auf einem Hamburger Wochenmarkt oder Imbisswagen auf dem Parkplatz eines Supermarktes, als Existenzgründer haben Sie viele Vorschriften, Gesetze und Verordnungen zu beachten. Oft stehen Gründer vor der Frage: Welche Genehmigung brauche ich?
Diese Frage lässt sich aufgrund der unübersichtlichen Gesetzeslage selten in wenigen Sätzen beantworten. Wir empfehlen Ihnen daher, rechtzeitig Kontakt mit Ihrem Verbraucherschutzamt (Bezirksamt) aufzunehmen. Einen ersten Überblick soll Ihnen diese Übersicht verschaffen, in der wir einige Gewerbetätigkeiten und die dafür erforderlichen Voraussetzungen bzw. Genehmigungen für Sie zusammengefasst haben.

Verkauf auf festgesetzten Märkten

Es gibt sogenannte festgesetzte Märkte. Diese werden von der zuständigen Behörde auf Antrag eines Veranstalters festgelegt. Hierzu zählen beispielsweise Wochenmärkte, Volksfeste, Flohmärkte und Jahrmärkte. Wenn Sie auf einem solchen Markt alkoholfreie Getränke und Speisen verkaufen möchten, benötigen Sie lediglich

Verkauf auf öffentlichen Wegen

Für den Straßenhandel mit Verkaufsstand brauchen Sie eine spezielle Genehmigung.
Hinweis: In öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist grundsätzlich der ambulante Handel untersagt.
Wenn Sie beispielsweise mit einem Pkw öffentliche Wege oder Straßen für den Verkauf nutzen oder dort einen Verkaufstisch aufstellen, benötigen Sie
  • eine Sondernutzungsgenehmigung. Diese wird bei Ihrem zuständigen Bezirksamt (Tiefbauabteilung und/oder Verbraucherschutzamt) beantragt.
  • eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz von Ihrem zuständigen Gesundheitsamt.
Hinweis: Mobile Verkaufsstände auf öffentlichen Wegen können nicht ausreichend überwacht und kontrolliert werden und sind daher nach den uns vorliegenden Informationen nicht genehmigungsfähig. Nach Informationen der zuständigen Behörde werden entsprechende Erlaubnisse derzeit nur im Zusammenhang mit Sonderveranstaltungen oder Märkten erteilt. In der Innenstadt  werden keine Genehmigungen erteilt. 
Bitte nehmen Sie daher vor weiterer Planung rechtzeitig mit Ihrem Bezirksamt Kontakt auf.

Verkauf auf privaten Plätzen

Stehen Sie mit Ihrem Speise- oder Getränkeverkaufswagen auf einem privaten Gelände wie z.B. dem Parkplatz eines Supermarktes, dann benötigen Sie
  • eine Gaststättenkonzession (nur wenn Sie Alkohol ausschenken)
  • eine Nutzungsgenehmigung (Bauamt), wenn der Verkauf an diesem Standort über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig (z.B. einmal wöchentlich) erfolgt
Hinweis: Weitere Informationen zum Alkoholausschank in der Gastronomie finden Sie im Dokument "Gründung im Hotel- und Gaststättengewerbe"

Kurzfristige Verkaufstätigkeit

Für einen kurzfristigen Verkauf (mit Alkohol) bei besonderen Anlässen z.B. bei Messen oder Ausstellungen, kann Ihnen die zuständige Behörde eine gastronomische Tätigkeit unter erleichterten Voraussetzungen gestatten. Diese
  • Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz
beantragen Sie bei Ihrem zuständigen Verbraucherschutzamt (Bezirksamt).
Bitte beachten Sie, dass dies nur die Voraussetzungen für die Aufnahme Ihrer Geschäftstätigkeit sind. Während der Ausübung Ihres Gewerbes haben Sie als Unternehmer in der Regel weitere Vorschriften wie Gewerbeordnung, Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, , Sozialgesetzbuch etc. einzuhalten.
Tipp: Bei Interesse lesen Sie bitte auch die weiteren Informationen in den Dokumenten "Reisegewerbe" und "Gründung eines Cateringunternehmens".
Förderprogramm für Unternehmer

BAFA-Beratungsförderung

Sie sind Existenzgründer und suchen Begleitung für die ersten unternehmerischen Schritte? Sie möchten Ihr etabliertes Unternehmen festigen oder die Herausforderungen des Wachstums meistern? Sie wollen mit einem erfahrenen  Berater oder einer erfahrenen Beraterin eine aufziehende Krise vermeiden? Dann informieren Sie sich über das Programm “Förderung unternehmerischen Knowhows” der Bundesregierung. Mit ihm können Sie online einen Zuschuss zu den Beratungskosten beantragen.
Hinweis: Die neue Förderrichtlinie gilt für alle seit dem 1. Januar 2023 gestellten Zuschussanträge. Innerhalb der Geltungsdauer der Förderrichtlinie (bis 31. Dezember 2026) kann jedes förderberechtigte Unternehmen maximal fünf in sich abgeschlossene Beratungen gefördert bekommen, jedoch nicht mehr als zwei pro Jahr. Ausschlaggebend ist hierbei der Zeitpunkt der Antragstellung. Beachten Sie bitte, dass die Verwendungsnachweise zu Ihren Förderantragen voraussichtlich erst ab Ende Februar 2023 über das dafür vorgesehene Verwendungsnachweisportal eingereicht werden können.

Wer wird gefördert?

Kleine und mittelständische Unternehmen. Jungunternehmen müssen, Bestandsunternehmen können ein kostenfreies Informationsgespräch mit einem Regionalpartner führen.
Als Gründungsdatum zählt jeweils der Tag der Gewerbeanmeldung (auch bei Gründung im Nebenerwerb) bzw. des Handelsregisterauszugs.

Wie wähle ich einen Berater aus?

Über die Auswahl des/r Berater/in entscheiden grundsätzlich Sie als Unternehmer/in. Eine BAFA-Zertifizierung des Beraters ist zwingend erforderlich. Was bei Ihrer Beraterwahl zu beachten ist, lesen Sie hier.
Wichtig: Zum Zeitpunkt der Abrechnung muss der Berater BAFA-zertifiziert sein, ansonsten erfolgt keine Förderung im Rahmen des Programmes. Informationen zur Zertifizierung finden Sie hier.

Welche Beratungen werden gefördert?

Allgemeine Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung.
Spezielle Beratungen von Unternehmen, die von Frauen oder von Migrantinnen/Migranten oder von Unternehmern/innen mit anerkannter Behinderung geführt werden, im Hinblick auf 
•    die bessere betriebliche Integration von Mitarbeiter/innen mit Migrationshintergrund 
•    die Arbeitsgestaltung für Mitarbeiter/innen mit Behinderung 
•    Fachkräftegewinnung und -sicherung 
•    Gleichstellung und bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf 
•    eine altersgerechte Gestaltung der Arbeit 
•    Nachhaltigkeit und Umweltschutz. 
Im Förderzeitraum der aktuellen Richtline (2023-2026) können bis zu 5 Beratungen beantragt werden, jedoch nur 2 im Jahr. 

In sechs Schritten zur Förderung

1. Beratungsgespräch mit der Handelskammer führen

Jungunternehmen müssen, Bestandsunternehmen können vor Antragstellung ein kostenfreies Informationsgespräch mit einem Regionalpartner führen. Zur Vereinbarung eines digitalen Termins nehmen Sie bitte Kontakt per E-Mail (unternehmen@hk24.de) mit uns auf. Für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft - ausgenommen Handwerksbetriebe - ist Ihre Handelskammer Ansprechpartner. 
Jungunternehmen erhalten ein Bestätigungsschreiben über die Durchführung des Beratungsgespräches.  

2. Berater auswählen

3. Online-Antrag bei der BAFA stellen

Die Antragstellung erfolgt online über die Antragsplattform des BAFA. Antragsteller und Zuwendungsempfänger ist das Unternehmen. Eine der eingeschalteten Leitstellen prüft den Antrag vor und informiert den Antragstellenden über das Ergebnis. 
Neu: Das Informationsgespräch kann bis zur Einreichung des Verwendungsnachweise geführt werden.

4. BAFA-Informationsschreiben abwarten

Die Leitstelle (Deutscher Industrie- und Handelskammertag, kurz DIHK) prüft die formalen Fördervoraussetzungen und versendet ein Informationsschreiben mit einer unverbindlichen Inaussichtstellung der Förderung.

5. Beratervertrag abschließen

Nach Erhalt des Informationsschreibens kann der Beratungsvertrag geschlossen werden. Dieser gilt als Beginn der Beratung.

6. Abrechnung

Spätestens sechs Monate nach Erhalt des Informationsschreibens müssen der Leitstelle (u.a. DIHK) der Verwendungsnachweis und folgende Abrechnungsunterlagen im elektronischen Verfahren im Upload-Bereich der BAFA vollständig vorgelegt werden:
  • Ausgefülltes und vom Antragstellenden unterschriebenes Verwendungsnachweisformular (die Angabe der Steuernummer ist zwingend erforderlich!)
  • Vom Antragstellenden ausgefülltes und unterschriebenes Formular zur EU-KMU und EU-KMU und De-minimis Erklärung
  • Vom Antragstellenden ausgefüllte und unterschriebene Erklärung zur Kenntnisnahme des Merkblatts zur Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
  • Vom Beratenden und vom Antragstellenden unterschriebener Beratungsbericht (einschließlich Fragebogen zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen des ESF)
  • Rechnung des Beratungsunternehmens
  • Kontoauszug des Antragstellenden zum Nachweis über die vollständige Zahlung des Honorars
  • Bestätigungsschreiben des regionalen Ansprechpartners (nur bei Unternehmen bis zu einem Jahr nach Gründung zum Zeitpunkt der Antragstellung)
Die Bewilligung und die Auszahlung des Zuschusses erfolgen nach abschließender Prüfung durch das BAFA. 

Wie hoch ist der Beratungszuschuss?

Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an den maximal förderfähigen Beratungskosten (Bemessungsgrundlage) sowie am Standort des Unternehmens.
Für Hamburg gelten folgende Fördersätze für Jung- und Bestandsunternehmen:
Bemessungsgrundlage
Fördersatz
Maximaler Zuschuss
3500 Euro
50 Prozent
1.750 Euro
Alle Unternehmen können bis zur Ausschöpfung der jeweils maximal förderfähigen Beratungskosten (Bemessungsgrundlage) pro Beratungsschwerpunkt einen Antrag auf Förderung stellen. Unternehmen in Schwierigkeiten können zwei Anträge stellen. Der Beratungszeitraum umfasst maximal 6 Monate.
Finanzierungsmöglichkeiten

Förderthemen im Überblick

Gründung eines Unternehmens, durch eine wesentliche Beteiligung oder eine Unternehmensübernahme

Hamburg-Kredit Gründung und Nachfolge
Für Investitionen und Betriebsmittel kann die Hamburgische Investitions- und Förderbank IFB ein zinsgünstiges Darlehen gewähren, das durch eine Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH besichert wird. Der Kredithöchstbetrag liegt bei 750.000 Euro pro Vorhaben. Eigenmittel sind grundsätzlich einzubringen.
Gründerkredit a) Startgeld
Wenn Ihr gesamter Kapitalbedarf maximal 125.000 Euro beträgt, können Sie den Gründerkredit "Startgeld" beantragen. Mit dem Darlehen können bis zu 100 Prozent des Finanzbedarfs gedeckt werden. Die Laufzeit beträgt maximal zehn Jahre. Zwei tilgungsfreie Jahre sind möglich.
ERP-Förderkredit KMU
Wenn Ihr gesamter Kapitalbedarf maximal 25 Millionen Euro beträgt, können Sie den “ERP-Förderkredit KMU” beantragen. Mit dem Darlehen können bis zu 100 Prozent des Finanzbedarfs gedeckt werden. Die Laufzeit beträgt maximal 20 Jahre. Drei tilgungsfreie Jahre sind möglich.

Sie sind arbeitslos und wollen sich selbstständig machen?

Gründungszuschuss
Die Agentur für Arbeit kann für sechs Monate einen Zuschuss in Höhe des individuellen Arbeitslosengeldes sowie eine Pauschale zur Arbeitslosenversicherung (300 Euro) gewähren. Eine Fortzahlung der Pauschale ist für weitere neun Monate möglich.
Einstiegsgeld
Die Agentur für Arbeit kann bei ALG II Empfängern einen nicht näher definierten Zuschuss zum Arbeitslosengeld II gewähren. Höhe und zeitliche Länge des Zuschuss ist abhängig vom jeweiligen Fallmanager.
Förderung der Gründung von Kleinstunternehmen durch Erwerbslose
Bei einem Kapitalbedarf von maximal 35.000 Euro pro Gründer kann das Förderprogramm in Anspruch genommen werden. Das Förderdarlehen beträgt bis zu 17.500 Euro pro Gründer. Den Kredit gibt es auch bis zu zwei Jahre nach der Gründung. Die Laufzeit ist auf maximal 5,5 Jahre beschränkt.
Weiterführende Merkblätter zum Thema Gründung aus der Arbeitslosigkeit finden Sie unter "Weitere Informationen".

Sie wollen Ihre Selbstständigkeit anfänglich im Nebenerwerb betreiben?

Gründerkredit a) Startgeld
Wenn Ihr gesamter Kapitalbedarf maximal 125.000 Euro beträgt, können Sie den Gründerkredit "Startgeld" beantragen. Mit dem Darlehen können bis zu 100 Prozent des Finanzbedarfs gedeckt werden. Die Laufzeit beträgt maximal zehn Jahre. Zwei tilgungsfreie Jahre sind möglich.
ERP-Förderkredit KMU
Wenn Ihr gesamter Kapitalbedarf maximal 25 Millionen Euro beträgt, können Sie den “ERP-Förderkredit KMU” beantragen. Mit dem Darlehen können bis zu 100 Prozent des Finanzbedarfs gedeckt werden. Die Laufzeit beträgt maximal 20 Jahre. Drei tilgungsfreie Jahre sind möglich.
Hamburg-Kredit Gründung und Nachfolge
Für Investitionen und Betriebsmittel kann die Hamburgische Investitions- und Förderbank IFB ein zinsgünstiges Darlehen gewähren, das durch eine Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH besichert wird. Der Kredithöchstbetrag liegt bei 750.000 Euro pro Vorhaben. Eigenmittel sind grundsätzlich einzubringen.

Sie wollen zusätzliche Arbeitskräfte einstellen?

Hamburg-Kredit Wachstum
Für Investitionen, Betriebsmittel und Beteiligungen gewährt die Hamburgische Investitions- und Förderbank einen zinsgünstigen Hamburg-Kredit bis zu 500.000 Euro. Eine Förderung ist zu 100 Prozent möglich. Die Laufzeiten können zwei, fünf, zehn oder 20 Jahre betragen, bei einer Zinsbindung maximal zehn Jahre.
Hamburger Modell zur Beschäftigungsförderung
Für die Schaffung sozialversicherungspflichtiger Arbeitsverhältnisse (mind. 15 Wochenstunden, Bruttoarbeitsentgelt höchstens 2.000 Euro) für arbeitslos gemeldete und Arbeitslosengeld beziehende Personen können Sie Zuschüsse erhalten. Die Höhe der Förderung beträgt bei Vollzeitanstellung (ab 35 Stunden pro Woche) für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 265 Euro (bei Teilzeitbeschäftigung 15 bis 35 Stunden - jeweils 132.50 Euro).
Eingliederungszuschuss
Die Agenturen für Arbeit unterstützen mit dem Eingliederungszuschuss Unternehmen bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,  deren Vermittlung erschwert ist. Die Förderung kann bis zu 50 Prozent des vereinbarten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts betragen. Der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird zusätzlich pauschal mit 20 Prozent des Arbeitsentgelts berücksichtigt.

Sie haben Finanzierungsbedarf für die Festigung und Erweiterung Ihres Unternehmens?

a) in den ersten drei Jahren nach Gründung

Gründerkredit a) Startgeld
Wenn Ihr gesamter Kapitalbedarf maximal 125.000 Euro beträgt, können Sie den Gründerkredit "Startgeld" beantragen. Mit dem Darlehen können bis zu 100 Prozent des Finanzbedarfs gedeckt werden. Die Laufzeit beträgt maximal zehn Jahre. Zwei tilgungsfreie Jahre sind möglich.
ERP-Förderkredit KMU
Wenn Ihr gesamter Kapitalbedarf maximal 25 Millionen Euro beträgt, können Sie den “ERP-Förderkredit KMU” beantragen. Mit dem Darlehen können bis zu 100 Prozent des Finanzbedarfs gedeckt werden. Die Laufzeit beträgt maximal 20 Jahre. Drei tilgungsfreie Jahre sind möglich.
Hamburg-Kredit Gründung und Nachfolge
Für Investitionen und Betriebsmittel kann die Hamburgische Investitions- und Förderbank IFB ein zinsgünstiges Darlehen gewähren, das durch eine Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH besichert wird. Der Kredithöchstbetrag liegt bei 750.000 Euro pro Vorhaben. Eigenmittel sind grundsätzlich einzubringen.

c) in den ersten fünf Jahren nach Gründung

Gründerkredit a) Startgeld
Wenn Ihr gesamter Kapitalbedarf maximal 125.000 Euro beträgt, können Sie den Gründerkredit "Startgeld" beantragen. Mit dem Darlehen können bis zu 100 Prozent des Finanzbedarfs gedeckt werden. Die Laufzeit beträgt maximal zehn Jahre. Zwei tilgungsfreie Jahre sind möglich.
ERP-Förderkredit KMU
Wenn Ihr gesamter Kapitalbedarf maximal 25 Millionen Euro beträgt, können Sie den “ERP-Förderkredit KMU” beantragen. Mit dem Darlehen können bis zu 100 Prozent des Finanzbedarfs gedeckt werden. Die Laufzeit beträgt maximal 20 Jahre. Drei tilgungsfreie Jahre sind möglich.
Hamburg-Kredit Gründung und Nachfolge
Für Investitionen und Betriebsmittel kann die Hamburgische Investitions- und Förderbank IFB ein zinsgünstiges Darlehen gewähren, das durch eine Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH besichert wird. Der Kredithöchstbetrag liegt bei 750.000 Euro pro Vorhaben. Eigenmittel sind grundsätzlich einzubringen.

b) unabhängig vom Unternehmensalter

Hamburg-Kredit Wachstum
Für Investitionen, Betriebsmittel und Beteiligungen gewährt die Hamburgische Investitions- und Förderbank einen zinsgünstigen Hamburg-Kredit bis zu 500.000 Euro. Eine Förderung ist zu 100 Prozent möglich. Die Laufzeiten können zwei, fünf, zehn oder 20 Jahre betragen, bei einer Zinsbindung maximal zehn Jahre.

Sie benötigen Finanzmittel zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses?

Bürgschaftsbank Hamburg
Unternehmen in Schwierigkeiten können über die Hausbank Finanzmittel erhalten, die von der Bürgschaftsbank abgesichert werden.

Sie wollen Ihren Standort verlagern?

Hamburg-Kredit Wachstum
Für Investitionen, Betriebsmittel und Beteiligungen gewährt die Hamburgische Investitions- und Förderbank einen zinsgünstigen Hamburg-Kredit bis zu 500.000 Euro. Eine Förderung ist zu 100 Prozent möglich. Die Laufzeiten können zwei, fünf, zehn oder 20 Jahre betragen, bei einer Zinsbindung maximal zehn Jahre.

Sie wollen Energie sparen und die Umwelt schützen?

Unternehmen für Ressourcenschutz
Für freiwillige Investitionen in den Ressourcen- und Klimaschutz können Sie von der Hamburgischen Investitions- und Förderbank Zuschüssen und zinsgünstige Darlehen erhalten.
KfW-Energieeffizienzprogramme
Die KfW Bankengruppe finanziert Investitionen der gewerblichen Wirtschaft zum Schutz von Wasser, Luft und Boden sowie zum sparsamen Umgang mit Energie mit günstigen Krediten.
Weiterführende Informationen zum Thema Umwelt finden Sie auch unter "Weitere Informationen".

Sie beschäftigen sich mit Forschung, Entwicklung und Innovationen?

Projektförderung der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg)
Die IFB Hamburg fördert Forschungs- und Entwicklungsprojekte kleiner und mittlerer Unternehmen in Hamburg, die neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen entwickeln oder bestehende Produkte wesentlich verbessern wollen, mit bedingt rückzahlbaren Zuwendungen.
ERP-Mezzanine für Innovation
Für die Entwicklung neuer Produkte, Prozesse und Dienstleistungen können Unternehmen Beteiligungskapital bis zu einer Höhe von fünf Millionen Euro erhalten.
High-Tech-Gründerfonds
Junge, chancenreiche Technologieunternehmen erhalten Risikokapital, um ihre Forschungsergebnisse unternehmerisch umzusetzen. Über ein Coaching-Netzwerk wird auch für Management- Unterstützung gesorgt.
EXIST-Gründerstipendium
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterstützt anspruchsvolle innovative Existenzgründungen aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
Weiterführende Informationen zum Thema Forschung, Entwicklung und Innovation finden Sie auch unter "Weitere Informationen".

Sie benötigen eine Bürgschaft?

Bürgschaftsbank Hamburg
Existenzgründer, kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler können Bürgschaften bis zu 80 Prozent der Investitionssumme beantragen. Das maximale Bürgschaftsvolumen beträgt 2 Millionen Euro.

Sie benötigen professionelle Beratung oder Coaching?

Beratungsförderung des Bundes
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe können Zuschüsse für eine Unternehmensberatung erhalten. Die Förderhöchstgrenze beträgt in der Regel 50 Prozent bis zu einer Bemessungsgrenze von 3.500 Euro. Junge Unternehmen, bis zu einem Jahr nach Gründung benötigen ein Bestätigungsschreiben über die Durchführung eines Informationsgespräches. Nähere Informationen finden Sie hier. Die maximale Förderung beträgt 50% der Bemessungsgrenze (1750 Euro). 
Beratungshotline „Firmenhilfe”
Wenn Sie freiberuflich arbeiten, Existenzgründer:in oder Kleinunternehmer:in sind, können Sie für wirtschaftliche und finanzielle Probleme kostenlose telefonische Beratung durch Experten erhalten.

Sie interessieren sich für das Thema Außenwirtschaftsförderung?

Einen Überblick über Programme aus dem Bereich der Außenwirtschaftsförderung gibt Ixpos, das Außenwirtschaftsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Weitere Förderangebote bieten darüber hinaus zahlreiche bilaterale und multinationale Organisationen.
Krisenprävention

Vorbereitet für den Notfall

Hängt ein Unternehmen stark von der Leistungsfähigkeit der Firmenchefin oder des Firmenchefs ab, kann es bei plötzlichem Ausfall der Führungsperson in eine existenzielle Schieflage geraten: Wichtige Informationen sind nicht auffindbar, Verantwortlichkeiten und Entscheidungsbefugnisse sind unklar. Im schlimmsten Fall wird das Unternehmen handlungsunfähig, weil selbst einfachste organisatorische Abläufe nicht geregelt sind.
Um ihrer Verantwortung gerecht zu werden und um nicht den Fortbestand ihres Unternehmens zu riskieren, sollten Unternehmer:innen für diesen Fall unbedingt Vorsorge treffen. Laut einer deutschlandweiten Umfrage des DIHK haben nur 28 Prozent der Unternehmer:innen im Notfall die zur Fortführung ihres Betriebs wichtigsten Unterlagen für Vertrauenspersonen griffbereit.
Hier kann unser "Notfall-Handbuch für Unternehmen" Abhilfe schaffen! Es führt Inhaber:innen Schritt für Schritt durch alle unternehmensrelevanten Themen und stellt sicher, dass nichts übersehen wird.
Da Unternehmen einem ständigen Veränderungsprozess unterliegen, sollte das Notfall-Handbuch in regelmäßigen Abständen überprüft und entsprechend aktualisiert werden – nach unserer Empfehlung mindestens einmal im Jahr und immer bei konkreten Anlässen.
Sie finden das “Notfall-Handbuch für Unternehmen” in der Onlineversion unten verlinkt. Vertiefende Hintergrundinformationen, weitere Merkblätter und Muster sind dort über Verlinkungen abrufbar.


Tipp

Bankgespräche erfolgreich führen

Ihre Hausbank ist einer Ihrer wichtigsten Geschäftspartner, da sie für die Geldversorgung Ihres Unternehmens eine zentrale Rolle spielt. Das Verhältnis zwischen Bank und Firmenkunden hat sich in den letzten Jahren jedoch verändert. Es ist daher wichtig, dass Sie sich auf die heutigen Anforderungen einstellen und die Beziehung zu Ihrer Hausbank pflegen. Unsere Hinweise bieten Ihnen hierfür eine gute Grundlage.

Kreditwürdigkeitsprüfung

Das Kreditinstitut wird im Rahmen einer Kreditwürdigkeitsprüfung analysieren, ob Sie und Ihr Vorhaben die Gewähr für eine ordnungsgemäße Rückzahlung und die Erfüllung der Verbindlichkeiten bieten.

a) Persönliche Kreditwürdigkeit

Ihre persönliche Kreditwürdigkeit ist gegeben, wenn Sie aufgrund Ihrer Zuverlässigkeit, Ihrer beruflichen und fachlichen Qualifikation und Ihrer unternehmerischen Fähigkeiten Vertrauen verdienen. Lassen Sie sich nichts zu Schulden kommen: Rücklastschriften, Überschuldung oder Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen sind k.o.-Kriterien für die Kreditvergabe. Neben Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, die aufgrund Ihrer bisherigen Bankbeziehungen bewertet wird (u.a. Schufa), spielen Ihre fachlichen und kaufmännischen Fähigkeiten eine zentrale Rolle. Nur ein qualifizierter Unternehmer ist auch ein guter Kreditnehmer. Sie sollten daher immer persönliche Kreditwürdigkeit ausstrahlen. Dazu gehört auch, dass Sie die Stärken und Schwächen Ihres Unternehmens kennen, Entwicklungen erklären und Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen können. Auch die Kenntnis der eigenen finanziellen Grenzen und der aktuellen Bankkonditionen gehören dazu.
Die Beurteilung der Branche mit Ihren Problemen und künftigen Entwicklungschancen ist ein weiterer wichtiger Bestandteil der Kreditwürdigkeitsprüfung. Informieren Sie sich daher eingehend über die allgemeine Wirtschafts- und Branchenentwicklung. Verdeutlichen Sie Ihrer Bank, insbesondere wenn Sie Existenzgründer sind, welchen Bezug Sie zu dem geplanten Projekt haben. Überzeugen Sie durch seriöses Auftreten, gewandte klare Ausdrucksweise, Offenheit und Zielstrebigkeit.

b) Materielle (wirtschaftliche) Kreditwürdigkeit

Ihre Bonität bzw. Kreditwürdigkeit wird zukünftig stärker durch ein standardisiertes und objektiviertes Rating überprüft. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Ihr Vorhaben ausreichend Einnahmeüberschüsse erwirtschaftet, um daraus die fälligen Kreditraten zu begleichen.
Damit Sie gut auf die Ratinganforderungen Ihrer Bank vorbereitet sind, bieten wir Ihnen eine detaillierte Checkliste an.
Die Prüfung der Kapitaldienstfähigkeit ist für die Bank das Kernstück jeder Kreditbeurteilung. Bei Existenzgründern/Existenzgründerinnen wird hier insbesondere auf den Finanzteil im Businessplan abgestellt. Die von der Bank benötigte Plangröße ist nicht alleine das Betriebsergebnis, sondern die entscheidende Größe für die Beurteilung der Ertragskraft eines Unternehmens ist der sogenannte Cash-flow. Der Cash-flow wird ermittelt, indem Sie die Abschreibungen dem Betriebsergebnis hinzurechnen. Zur Ermittlung der Kapitaldienstgrenze werden vom Cash-flow die Einkommensteuerbelastung, die Sonderausgaben sowie Privatentnahmen für die eigene Lebensführung abgezogen.

Erforderliche Unterlagen

Damit Sie gut vorbereitet in das Bankgespräch gehen, sollten Sie Ihre Unterlagen bereithalten, besser noch, rechtzeitig vor dem Gespräch bei Ihrer Bank einreichen. Je vollständiger die Unterlagen sind, desto schneller kann die Bank ihre Entscheidung treffen.
Folgende Unterlagen sollten Sie einreichen:
  • Businessplan mit ausgearbeiteter Unternehmensstrategie und Plandaten für Umsatz, Liquidität, Investitionen und Personal
  • Jahresabschlüsse
  • Betriebswirtschaftliche Auswertungen
  • Mögliche Sicherheiten.
Die Bank benötigt regelmäßig noch die folgenden weiteren Unterlagen:
  • Handelsregisterauszug (bei eingetragenen Firmen)
  • Bei Gesellschaftern auch den Gesellschaftervertrag
  • Eigengeldnachweis: Eine Aufstellung über Ihr Privatvermögen und über Ihre privaten Schulden, sofern Ihre Bank eine Grundschuld als Kreditsicherung haben will, sollten Sie die Eigentumsverhältnisse (Grundbucheintrag, Kaufvertrag) und den Wert der Immobilie dokumentieren können.
  • Zusage zur Einholung einer Bankauskunft, sofern Sie eine neue Bankbeziehung anfangen.

Zukunftsplanung: Nicht alleine die Vergangenheit zählt, entscheidend ist die Zukunft

Insbesondere Ihre Zukunftspläne sollten Sie in Wort (Unternehmensstrategie) und Zahl (Businessplan und Plandaten) bereithalten. Schließlich muss die Bank nicht beurteilen, ob Sie in der Vergangenheit in der Lage waren, Ihre Verbindlichkeiten zu begleichen, sondern ob Sie dies auch zukünftig sein werden.
Mit einem Strategiepapier können Sie Ihre Hausbank von der Vorteilhaftigkeit Ihres Unternehmens überzeugen. In diesem Papier sollten Sie:
  • ein Unternehmensleitbild entwickeln,
  • Wettbewerbsvorteile und Ihre unternehmerische Stoßrichtung herausarbeiten,
  • Ihre Kernkompetenzen und die Aufteilung Ihrer betrieblichen Ressourcen darstellen,
  • und sich strategische Ziele und Maßnahmen vorgeben.

Bankbeziehung offensiv gestalten

Es ist ratsam, eine offene Kommunikation mit den Banken zu pflegen. Geben Sie Ihrer Hausbank doch einmal im Jahr, zum Beispiel in Verbindung mit der Einreichung Ihrer Bilanzen, einen Jahresausblick – selbst dann, wenn Sie derzeit nicht beabsichtigen, neue Kredite aufzunehmen. Analysieren Sie für die Bank den Geschäftsverlauf des vergangenen Jahres. Selbst, wenn Sie im vergangenen Jahr Ihre gesetzten Ziele nicht erreicht haben, bietet dies die Möglichkeit, der Bank Ihren Unternehmergeist zu beweisen, indem Sie neue Strategien für das nächste Jahr entwickeln. Denken Sie daran – nichts ist für Ihre Bankbeziehung schädlicher, als dass Ihre Bank feststellen muss, dass Sie unliebsame Informationen vorenthalten.
Zu empfehlen ist auch, dass Sie sich im Vorfeld Ihres Bankgespräches über Fördermöglichkeiten informieren. Unsere Handelskammer bietet Ihnen dabei umfangreiche Informationen und Beratungsangebote.

Sicherheiten

Kredite sind Vertrauenssache. Aber allein das Vertrauen darauf, dass Sie den Kredit vereinbarungsgemäß zurückzahlen, kann die Kreditgewährung nicht rechtfertigen. Die Bestellung einer Sicherheit stellt für die Bank eine Art Garantiefunktion dar. Für die Bank sind stets folgende Fragen maßgebend:
  • Ist die in Aussicht gestellte Sicherheit gut und ausreichend?
  • Lässt sich die Sicherheit leicht vereinbaren und einfach überwachen?
  • Ist die Sicherheit schnell und ohne Schwierigkeiten zu verwerten?
Falls Sie keine ausreichenden banküblichen Sicherheiten besitzen, kann Ihnen die Bürgschaftsbank Hamburg GmbH mit einer Ausfallbürgschaft helfen.

Planung des Verhandlungstermins

Legen Sie den Verhandlungstermin mit den Banken frühzeitig fest und nicht in die Feierabendphase Ihres Gesprächspartners, denn darunter leidet oft die Ausführlichkeit des Gesprächs. Nehmen Sie sich natürlich auch selbst genügend Zeit. Machen Sie sich über wichtige Gesprächspunkte Notizen. Es ist auch nicht verkehrt, wenn Sie einen Berater mitnehmen.
Bringen Sie für die berechtigen Sicherheitswünsche der Banken Verständnis auf. Verweigern Sie Sicherheiten aber da, wo sie offensichtlich übertrieben erscheinen. Fragen Sie nach allen Konditionsbestandteilen. Lassen Sie sich die Effektiv-Verzinsung sagen und erläutern, welche Positionen in die Berechnung Eingang gefunden haben.
Sollte Ihr Kreditantrag dennoch abgelehnt werden, lassen Sie sich die genauen Gründe nennen. Denn nur so können Sie evtl. Schwachstellen in Ihrem Konzept aufdecken und Gegenargumente einbauen.

Die zehn Gebote des Bankgesprächs

  1. Sie sollten rechtzeitig einen günstigen Termin vereinbaren und sich ausreichend Zeit für das Gespräch nehmen (Seien Sie pünktlich zum vereinbarten Termin!).
  2. Sie sollten sich erkundigen, welche Unterlagen die Bank benötigt und diese rechtzeitig vor dem Gespräch bei der Bank einreichen. Haben Sie eigene Sicherheiten, sollten Sie entsprechende Nachweise bereithalten.
  3. Erkundigen Sie sich, ob Ihre Bank Spezialisten für Ihr Vorhaben hat. Viele Banken haben insbesondere für Gründungsvorhaben spezielle Ansprechpartner (schauen Sie dazu einfach mal auf die Webseite der Bank).
  4. Informieren Sie sich im Vorfeld über die für Sie in Frage kommenden öffentlichen Förderprogramme, damit Sie im Gespräch diese Fördermittel auch verlangen können. Auch sollten sich über die aktuellen Bankkonditionen informieren. Vergleichen Sie auch die Angebote verschiedener Kreditinstitute.
  5. Sie sollten Ihre Kompetenzen unterstreichen, ohne zu übertreiben. Kenntnisse über die aktuelle Wirtschaftslage, die Branchenentwicklung und die Zukunftstrends unterstreichen Ihre unternehmerischen Fähigkeiten.
  6. Treten Sie nicht als Bittsteller auf. Auch die Bank hat Interesse an Ihrem Vorhaben und der Kreditvermittlung.
  7. Sie sollten sich die Stärken und Schwächen Ihres Investitionsvorhabens bewusst machen, mögliche Einwände gegen Ihr Vorhaben kennen und Lösungsansätze aufzeigen.
  8. Vermitteln Sie zu keinem Zeitpunkt im Gespräch das Gefühl, der Situation nicht gewachsen zu sein. Tauchen Fragen auf, die Sie spontan nicht beantworten können (die wird es immer geben), erklären Sie, wie Sie die Antwort darauf finden werden.
  9. Gehen Sie stets mit schlüssigen Argumenten auf die Einwände des Bankberaters / der Bankberaterin ein. 
  10. Seien Sie fit in Ihren Zahlen! Die Umsatzzahlen, die Kostensituation und die Herleitung dieser Zahlen müssen Sie im Kopf haben.
Tipp zum Schluss: Fassen Sie das Gespräch kurz zusammen und fragen Sie, wann Sie mit einem Feedback rechnen können. Wird Ihre Anfrage abgelehnt, fragen Sie nach den Gründen. Nutzen Sie das Feedback für das Gespräch mit einer anderen Bank.

Fragen, auf die Sie auf jeden Fall eine (gute) Antwort parat halten sollten

  • Was ist der Gegenstand Ihres Unternehmens?
  • Möchten Sie damit eine Marktlücke besetzen?
  • Haben Sie Konkurrenten, und wie hebe Sie sich von diesen ab?
  • Falls keine Konkurrenten ausgemacht werden können: Warum haben Sie keine Konkurrenten?
  • Wie sieht der Markt insgesamt aus und wie gestalten sich die Zukunftstrends?
  • Warum haben Sie sich für diesen Standort entschieden?
  • In welcher Höhe müssen Sie investieren?
  • Wie hoch ist Ihr Kapitalbedarf für die Anlageinvestitionen und die benötigten Betriebsmittel?
  • Wie hoch werden die laufenden Kosten sein?
  • Wie finanzieren Sie diese Investitionen?
  • Welche Eigenmittel stehen Ihnen dazu zur Verfügung?
  • An welche öffentlichen Kredite und an welche Bankkredite haben Sie gedacht?
  • Welche Sicherheiten stehen Ihnen zur Verfügung?
  • Mit welchen Umsätzen und Erträgen rechnen Sie, und wie begründen Sie diese Zahlen?
  • Welche Branchenvergleichszahlen stehen Ihnen dabei zur Verfügung?
  • Können Sie Zinsen und Tilgungen leisten?
  • Wie viel Personal brauchen Sie und wie viel Personalkosten kommen auf Sie zu?
  • Welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen und welche Auflagen müssen Sie beachten?
Handel

Checkliste für die Gründung im Handel

Wer sich im stationären Handel oder im Onlinehandel selbstständig machen möchte, hat eine Vielzahl von Vorschriften und Bestimmungen zu beachten.
Eine kleine Auswahl von branchenrelevanten Hinweisen haben wir im Überblick für Sie zusammengestellt:
Diese Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere detaillierte Informationen erhalten Sie im Gründerzentrum unserer Handelskammer.
Existenzgründung

Selbstständig im Hotel- und Gaststättengewerbe

Fünf Sterne Küche oder Imbissstand, Hotel oder Herberge, Alkoholausschank oder nur Speisen und alkoholfreie Getränke? Worauf müssen Sie bei der Existenzgründung in der Gastronomie achten? Hier eine Checkliste.

Checkliste für eine Selbstständigkeit in der Gastronomie

Mit der nachfolgenden Checkliste wollen wir Ihnen helfen, sich bestmöglich auf Ihre Unternehmensgründung in der Gastronomie vorzubereiten. Selbstverständlich kann diese Checkliste nicht alle Themen ansprechen, soll Ihnen jedoch einen Überblick vermitteln über die zu beachtenden Voraussetzungen.

Folgende Punkte und Hinweise sollten Sie in Ihre Planung einbeziehen:

1. In welcher Sparte des gastronomischen Bereiches planen Sie Ihre Selbständigkeit?
Restaurant, Bistro, Bar oder Imbiss mit Alkoholausschank, Mobiler Verkaufsstand oder VerkaufswagenCatering, etc.
2. Sind die persönlichen Voraussetzungen erfüllt?
Um einen Gastronomie- oder Hotelbetrieb führen zu können, sollten Sie sich die Frage stellen, ob Sie als Person die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
  • Gesundheit
  • Entscheidungsfreudigkeit
  • Risikobereitschaft
  • Durchsetzungsvermögen
  • Unterstützung durch Familie
  • Positive Ausstrahlung
  • Kontaktfähigkeit
  • Belastbarkeit
3. Verfügen Sie über genügend kaufmännische und Branchenkenntnisse?
  • eventuell durch Berufspraxis, Aushilfstätigkeiten, Praktika, Seminare etc.
  • Fachliche Eignung: abgeschlossene Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe oder ist bei einer Konzessionspflicht eine Teilnahme an der Unterrichtung nach § 4 Gaststättengesetz erforderlich?
Tipp: Die Handelskammer Hamburg bietet regelmäßig Schulungen nach §4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung an. Melden Sie sich zum nächsten Workshop an.
Und kennen Sie auch die weiteren für Sie evtl. relevanten Verordnungen wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer Belehrung nach § 43 InfektionsschutzgesetzHACCPHamburgische Bauordnung, Stellplatzverpflichtung, Jugendschutzgesetz, LadenöffnungszeitenBrandschutzvorschriften, Preisauszeichnung. Und haben Sie auch an die räumlichen Arbeitsschutzanforderungen an gastgewerbliche Betriebe gedacht?
5. Haben Sie einen geeigneten Standort für Ihren Gastronomiebetrieb gefunden?
Der Erfolg in der Hotel- und Gaststättengewerbe hängt maßgeblich vom Standort ab. Mit der Wahl des Standorts steht und fällt Ihr Unternehmenskonzept. Die Standort-Checkliste hilft Ihnen einen geeigneten Platz auszuwählen.
6. Haben Sie Fragen zum Vertragsrecht, zum Beispiel zum Kaufrecht, Verbraucherschutz oder zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen?
Besteht die Möglichkeit einer Sondernutzung zum Beispiel für Außengastronomie, Haben Sie sich über die Wettbewerbssituation und auch ggf. über bauliche Veränderungen vor Ort informiert.
Es empfiehlt sich auch immer, sich über die Eignung der Betriebsräume beim zuständigen Bezirksamt zu informieren. Eine Begehung/Prüfung der Betriebsräume durch die verantwortlichen Mitarbeiter ist möglich. Auch die Prüfung der Notwendigkeit eines Fettabscheiders (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 73 KB) ist sinnvoll.
7. Erfolgt die Gründung in Form einer Übernahme oder ist es eine Neugründung?
Sollten Sie einen Betrieb übernehmen wollen, dann ist vor der Übernahme des Restaurants, Cafés, der Herberge oder des Hotels eine eingehende Prüfung notwendig. Unsere Checkliste für Nachfolger unterstützt Sie dabei, die richtigen Fragen zu stellen.
8. Welche Rechtsform ist für das Unternehmen angedacht?
Haben Sie sich schon Gedanken über die passende Rechtsform gemacht und kennen Sie sich mit der Haftung aus? Im Artikel "Welche Rechtsform ist die zweckmäßigste?" geben wir Ihnen einen Überblick. Sollten Sie im Ausland gründen, dann finden Sie Informationen zu den Rechtsformen im Dokument "Internationale Gesellschaftsformen und Ihre Haftung".
9. Wird das Unternehmen mit mehreren Personen gegründet?
Muster-Gesellschaftsverträge stellt Ihnen unserer Commerzbibliothek gern zur Verfügung.
10. Sind Ihnen die Meldepflichten für die GEMA bekannt?
Jeder Betrieb, der Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, muss eine Lizenz bei der GEMA erwerben. Warum das so ist und welche Musiknutzung Sie als Gewerbetreibender anmelden müssen beantworten wir Ihnen im Artikel "GEMA". Darüber hinaus geben wir eine kurze Information zur GEZ und VG Media.
11. Ist Ihnen die gesetzliche Unfallversicherung bekannt?
Die gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften ist die Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Als Unternehmer sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig. Sind Sie dies im Einzelfall nicht, ist eine freiwillige Versicherung zu empfehlen. Weiterführende Informationen haben wir Ihnen im Dokument "Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft" zusammengestellt.
 12. Steht die Finanzierung oder sind Fremdmittel erforderlich?
Kapitalbedarfsanalyse
  • Kosten der privaten Lebensführung
  • Kaufpreis
  • Abschlagszahlungen bei Übernahme
  • Renovierung
  • Neuinvestitionen
  • Kaution
  • Erster Warenbestand
  • Gründungskosten
  • Betriebliche Kosten und Eröffnungswerbung
Tipp: Nutzen Sie für Ihre Finanzplanung auch gern unsere Unternehmenswerkstatt. Den dort verfügbaren, webbasierten Finanzplaner können Sie gut zur Erarbeitung Ihres Zahlenteils nutzen.
Bei einer notwendigen Fremdfinanzierung über 50.000 Euro empfehlen wir unseren Finanzierungssprechtag.
13. Sind Sie und Ihr Betrieb ausreichend versichert?
Als Gründerin oder Gründer geben Sie durch Ihre Selbstständigkeit die soziale Sicherheit eines Arbeitsverhältnisses auf und nehmen viele Risiken in Kauf. Die ausreichende Absicherung durch Versicherungen gehört daher zu jeder gut durchdachten Gründung. Wir haben Ihnen die wichtigsten Informationen im Artikel "Wie versichere ich mich und meinen Betrieb zusammengestellt?".
14. Kennen Sie sich mit dem Steuerrecht aus?
Das Thema Steuern kommt auf alle Selbstständigen zu. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Steuern im Dokument "Steuern beachten". In aller Regel empfiehlt es sich aber immer, einen steuerlichen Berater hinzuzuziehen bzw. sich beim zuständigen Finanzamt zu informieren. 
15. Stellen Sie bereits in der Existenzgründungsphase Personal ein?
Sie möchten zeitnah qualifiziertes und motiviertes Personal beschäftigen? Im Dokument "Wichtige Aspekte der Personaleinstellung" erläutern wir Ihnen, worauf Sie bei der Personalbedarfsplanung, der Personalsuche, dem Arbeitsvertrag und den Lohn- und Gehaltskosten achten sollten.

Voraussetzungen für eine Gaststättenkonzession

Wer in seinem Hotel- oder Gastronomiebetrieb Alkohol ausschenken möchte, benötigt hierfür eine Gaststättenkonzession (ausgenommen sind Hotels, bei denen der Alkoholausschank ausschließlich an Hausgäste erfolgt).
Die für den Alkoholausschank erforderliche Genehmigung (Konzession) beantragen Sie bei Ihrem Verbraucherschutzamt. Erst wenn diese Genehmigung und die zusätzlich erforderliche Gewerbeanmeldebescheinigung vorliegen, dürfen Sie mit Ihrer Gewerbetätigkeit beginnen.
Hinweis: Unabhängig von der Gaststättenerlaubnis muss jede Person, die mit Lebensmitteln in Berührung kommt (Unternehmer und Mitarbeiter), an einer Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) teilnehmen.
Zudem müssen jede Unternehmerin und jeder Unternehmer, die Lebensmittel verarbeitet und in den Verkehr bringt, unabhängig von einer Konzessionspflicht nach § 4 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) nachweisen, dass über entsprechende Fachkenntnisse verfügt wird. Hierzu bieten wir regelmäßig Workshops an, in denen wir unkompliziert und praxisnah die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften vermitteln. 
Um eine Gaststättenerlaubnis zu erhalten, müssen Sie Folgendes nachweisen:
  • Ihre persönliche und
  • Ihre fachliche Eignung sowie
  • bestimmte objektbezogene Voraussetzungen.

Wie weisen Sie die Voraussetzungen nach?

Folgende Bescheinigungen benötigen Sie, um Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachzuweisen:
  • einen Auszug aus dem Bundeszentralregister (“Polizeiliches Führungszeugnis”), den Sie von Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt erhalten
  • einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, den Ihnen Ihr Verbraucherschutzamt ausstellt
  • eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Ihrem Finanzamt. Diese Bescheinigung bestätigt, dass keine Verbindlichkeiten – beispielsweise aus einer früheren selbständigen Tätigkeit - bestehen
  • einen Nachweis über die Teilnahme an einer Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese Erstbelehrung führt das Gesundheitsamt oder ein von diesem beauftragter Arzt aus. Die Belehrung darf bei Beginn der Tätigkeit nicht länger als drei Monate zurückliegen.
Der Nachweis der fachlichen Eignung erfolgt in der Regel durch die Teilnahme an einer Unterrichtung nach § 4 Gaststättengesetz. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Merkblatt „Unterrichtung im Gaststättengewerbe".
Folgende Unterlagen sollten Sie Ihrem Konzessionsantrag beifügen, um die objektbezogenen Voraussetzungen nachzuweisen:
  • Ihren Miet-, Pacht- bzw. Kaufvertrag und
  • einen Nachweis darüber, dass Ihre Räumlichkeiten für das Hotel- und Gaststättengewerbe geeignet sind (gegebenenfalls durch Bauzeichnungen/Grundrisse aller Betriebsräume inkl. Sanitärräume).
Hinweis: Übernehmen Sie einen bestehenden Betrieb, so kann die Behörde Ihnen eine dreimonatige vorläufige Konzession erteilen.

Veranstaltungshinweise

Schulungsverpflichtungen nach der Lebensmittel-Hygiene-Verordnung - Workshop Anmeldung
Einheitlicher Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner

Wie melde ich ein Gewerbe an? Brauche ich für mein Café eine Gaststättenkonzession? Wie beantrage ich eine Sondernutzungsgenehmigung? Und wer ist dafür zuständig? Immer wieder stehen Gründer und Unternehmer vor solchen und ähnlichen Fragen. Unsere Handelskammer unterhält eine von zwei Hamburger Geschäftsstellen des "Einheitlichen Ansprechpartners".
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Hier beantworten wir Ihre Fragen aus einer Hand und runden damit unseren Service für Gründer und Unternehmen ab. Weitere Informationen zum Einheitlichen Ansprechpartner erhalten Sie auch in dem Online-Portal der Stadt Hamburg.

Was der Einheitliche Ansprechpartner für Sie tun kann

Beratung: Wir beraten Unternehmen und Gründerinnen und Gründer aus Deutschland, Europa und der ganzen Welt über:
  • gewerberechtliche Genehmigungserfordernisse und Verfahrensfragen
  • Zuständigkeiten in der Hamburger Verwaltung
  • Zugang zu öffentlichen Registern
  • weiterführende Beratungsangebote
One-Stop-Shop für Genehmigungen: Außerdem bietet wir Ihnen als "Verfahrensmittler" im Zusammenhang mit der Unternehmensgründung und -führung folgende Dienstleistungen an:
  • Entgegennahme und Vollständigkeitsprüfung von gewerberechtlichen Anträgen, Anzeigen, Willenserklärungen und Unterlagen
  • Ermittlung der zuständigen Behörden und Weiterleitung von Unterlagen an diese
  • Vermittlung zwischen Unternehmen und Behörde bei Rückfragen
  • Beobachtung des Verfahrensablaufs, Auskünfte zum Verfahrensstand
  • Beratung zu Hilfsangeboten bei Schwierigkeiten im Verfahrensablauf
Auf den Seiten der Stadt Hamburg können Sie die in Ihrem Fall relevanten verwaltungsrechtlichen Anforderungen mit Hilfe des Behördenfinders ermitteln. So machen wir komplexe Behördenangelegenheiten für Sie transparenter und zeitsparender.

Wer den Einheitlichen Ansprechpartner nutzen kann

Die Leistungen des Einheitlichen Ansprechpartners können grundsätzlich alle inländischen und ausländischen Unternehmen und Gründerinnen und Gründer weltweit in Anspruch nehmen. Bestimmte Branchen sind allerdings gesetzlich von unserem Zuständigkeitsbereich ausgeschlossen. Für die Klärung Ihrer individuellen Anspruchsberechtigung und die gegebenenfalls notwendige Vermittlung an Fachexperten – vielfach gleich hier in unserer Handelskammer – stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Wie Sie den Einheitlichen Ansprechpartner erreichen

Suchen Sie einen Einheitlichen Ansprechpartner in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU? Nutzen Sie einfach das bundesweite Portal www.einheitlicher-ansprechpartner-deutschland.de oder www.eu-go.eu.

Was Sie der Service kostet

Eine Vielzahl unserer Dienstleistungen ist kostenfrei. Für die Nutzung der Leistungen des Einheitlichen Ansprechpartners können zum Teil aber Gebühren anfallen. Diese bemessen sich nach dem zur Fallbearbeitung eingesetzten Arbeitsaufwand. Näheres ergibt sich aus der Gebührensatzung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 43 KB). Sind Sie unsicher ob Ihr Anliegen gebührenpflichtig ist oder mit welcher Gebührenhöhe zu rechnen ist? Dann schauen Sie in der Gebührenrechnung oder sprechen Sie uns einfach an. Eine bis zu halbstündige Erstberatung ist in jedem Fall gebührenfrei.

Wer hinter dem Einheitlichen Ansprechpartner steht

Träger des Einheitlichen Ansprechpartners Hamburg ist eine Kammergemeinschaft (Mitglieder neben unserer Handelskammer: Handwerkskammer Hamburg, Hamburgische Architektenkammer, Hamburgische Ingenieurkammer-Bau, Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg, Steuerberaterkammer Hamburg). Eine zweite Geschäftsstelle wird von der Handwerkskammer Hamburg betrieben.

Wer beantwortet weitere Fragen zum Einheitlichen Ansprechpartner?

Rufen Sie uns einfach, kontaktieren uns per E-Mail oder Fax. Sie erreichen uns außerdem postalisch unter folgender Adresse (Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg, Postfach 111479, 20414 Hamburg). Weitere Hintergründe zum Einheitlichen Ansprechpartner erläutert Ihnen der Filmebeitrag der EU-Kommission auf dieser Seite.

Typische Beispielfälle für den Einheitlichen Ansprechpartner

Lohnt sich eine Inanspruchnahme des Einheitlichen Ansprechpartners für Sie? Lernen Sie anhand von zwei typischen Beispielfällen mehr darüber, welche Vorteile Ihnen bei der Einschaltung des Einheitlichen Ansprechpartners zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren entstehen können.
In welchen Fällen kann es sich für Gründer und Unternehmen lohnen den Einheitlichen Ansprechpartners (EA) einzuschalten? Das Angebot des Einheitlichen Ansprechpartners reicht von der Informationserteilung bis zur Abwicklung ganzer Verfahren.
Anhand von zwei typischen Beispielfällen möchten wir Ihnen die Vorteile der Inanspruchnahme des EA näher erläutern. Ob Sie den Service des EA in Anspruch nehmen möchten, entscheiden Sie natürlich selbst.

1. Gründung einer Gaststätte mit Alkoholausschank

Sie möchten eine Gaststätte mit Alkoholausschank sowie Außengastronomie (auf dem Bürgersteig) eröffnen. Außen sollen die Gäste durch eine Markise vor der Sonne geschützt werden, innen soll ein Glücksspielautomat (mit Geldpreisausschüttung) angebracht werden. Wie kann der EA Sie unterstützen?
Verfahrensschritt Verfahren mit EA
Gewerbeanzeige
EA
Anmeldung zur Unterrichtung im Gaststättengewerbe
Handelskammer Hamburg
Antrag zur Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
EA
Antrag zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
EA
Antrag zur Erteilung einer Aufstellerlaubnis für Geldspielautomaten
EA
Antrag zur Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes
EA

2. Veranstaltung eines Großevents auf einem öffentlichem Platz

Sie führen eine Eventagentur und planen eine Großveranstaltung mit pyrotechnischer Show auf einem öffentlichen Platz. Nun fragen Sie sich, ob der Umgang und Transport der notwendigen Materialien eigentlich genehmigungsbedürftig ist. Inwieweit kann der EA Ihnen helfen?
Verfahrensschritt Verfahren mit EA
Antrag zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
EA
Festsetzung eines Marktes
EA
Antrag zur Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Umgang mit Sprengstoff
EA
Nachweis der Fachkunde für den Umgang mit Sprengstoff
EA

Wo immer der EA in den genannten Beispielen in Anspruch genommen werden kann bietet er folgende Serviceleistungen: 
  • Beratung zu den gesetzlichen Anforderungen
  • Annahme und Weiterleitung von Anträgen an die zuständigen Stellen
  • Übernahme der Verfahrenskorrespondenz mit den zuständigen Stellen
  • Kontrolle des Verfahrensstands.
Durch Ansiedlung unser Geschäftsstelle in der Handelskammer Hamburg sind Ansprechpartner für weitere Anliegen wie Steuerfragen, Existenzgründungsberatung oder Finanzierungsmöglichkeiten nicht weit.  
Möchten Sie wissen inwieweit der EA konkret Ihnen helfen kann? Sprechen Sie uns an, oder informieren Sie sich auf den Seiten zu unserem Leistungsangebot.

Kontaktinformationen zu den Ansprechpartnern in den verschiedenen Kammern

Alle Kontaktinformationen zu den Ansprechpartnern in den verschiedenen Kammern finden Sie unten. Weitere Arbeitsmaterialien sind auf der rechten Seite per Download abrufbar.
Einheitliche Postanschrift der EA-Geschäftsstelle
Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg
Postfach 11 14 49
20414 Hamburg
Tel: +49 40 5332 6660-0
Fax: +49 40 5332 6660-9
E-Mail: ea@ea.hamburg.de
Geschäftsstellenanschriften
Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg
Geschäftsstelle Handelskammer Hamburg
Adolphsplatz 1
20457 Hamburg
Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg
Geschäftsstelle Handwerkskammer Hamburg
Holstenwall 12
20355 Hamburg

 Ansprechpartner in der Handelskammer Hamburg
Handelskammer Hamburg/Ansprechpartner
Mirko Klink
Tel: +49 40 36138-674
ea@ea.hamburg.de
Ansprechpartner in den anderen Kammern der Kammergemeinschaft
Handwerkskammer Hamburg
Holstenwall 12
20355 Hamburg
Yakup Sertdemir (Leitung Handwerksrolle; Einheitlicher Ansprechpartner)
Tel: +49 40 35905-269
yakup.sertdemir@hwk-hamburg.de
Tanja Jensen (Beratung)
Tel: +49 40 35905-206
tjensen@hwk-hamburg.de
Heiner Becker (Beratung)
Tel: +49 40 35905-284
hbecker@hwk-hamburg.de
Hanseatische Rechtsanwaltskammer
Valentinskamp 88
20355 Hamburg
Dr. Henning Löwe (Hauptgeschäftsführer)
loewe@rak-hamburg.de
Tel: +49 40 357441-13
Fax: +49 40 357441-41
Steuerberaterkammer Hamburg
Raboisen 32
20095 Hamburg
Philipp Seifert (Geschäftsführer)
mail@STBK-Hamburg.de
Tel.: +49 40 448043–0
Fax: +49 40 445885
Monika Plaßmann (Geschäftsführerin)
mail@STBK-Hamburg.de
Tel.: +49 40 448043–0
Fax: +49 40 445885
Hamburgische Ingenieurkammer Bau
Grindelhof 40
20146 Hamburg
Wiebke Sievers (Sekretariat)
sievers@hikb.de
Tel. 040/4134546-0
Fax: 040/4134546-1
Dr. Holger Matuschak (Geschäftsführer und Justitiar)
matuschak@hikb.de
Tel. 040/4134546-0
Fax: 040/4134546-1
Hamburgische Architektenkammer
Grindelhof 40
20146 Hamburg
Stephan Heymann (Eintragung)
heymann@akhh.de
Tel. 040/441841-0
Fax: 040/441841-44
Dr. Holger Matuschak (Geschäftsführer und Justitiar)
matuschak@akhh.de
Tel. 040/441841-0
Fax: 040/441841-44

Marketing und Social Media

Der Erfolg einer Existenzgründung hängt nicht nur von der Geschäftsidee oder der Qualität der angebotenen Leistungen ab, sondern basiert in ganz besonderer Weise auch auf der Verkaufsstrategie und dem Verkaufsgeschick der Unternehmerin oder des Unternehmers.
Dies muss bei der Entscheidung für die unternehmerische Tätigkeit angemessen berücksichtigt werden. Neben kommunikativen Fähigkeiten sind auch Kenntnisse darüber erforderlich, wie Produkte umworben und vermarktet werden können.

Marktforschung

Bedarfsanalyse

Zunächst sollten Sie sich die Frage stellen, ob Ihr Produkt/Ihre Dienstleistung überhaupt marktfähig ist. Wer wäre aufgrund welcher besonderen Vorteile am Kauf interessiert? Durch eine Bedarfsanalyse können Sie die Marktreife Ihres Produktes oder Ihrer Dienstleistung überprüfen. Diese Untersuchung können Sie selbst vornehmen (Primärforschung), indem Sie zum Beispiel Befragungen im Umfeld Ihres geplanten Standortes durchführen. Sie können sich aber auch zahlreicher statistischer Daten bedienen, die zum Beispiel von den Statistischen Landesämtern, Forschungsinstituten, Wirtschaftsförderungsgesellschaften, Verbänden oder unserer Handelskammer herausgegeben werden (Sekundärforschung).
Selbstverständlich können Sie eine solche Analyse auch in Auftrag geben, was dann allerdings mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden sein kann. Teilweise sind für derartige Studien auch Beratungszuschüsse möglich. Durch die Bedarfsanalyse können Sie u.a. feststellen, ob für Ihr Produkt/Ihre Dienstleistung ein regelmäßiger oder nur ein phasenweiser Absatz möglich ist (zum Beispiel saisonal bedingt). Sie erhalten Aufschluss darüber, ob es sich um einen langfristigen oder einen zeitlich befristeten Bedarf handelt und welche besonderen Verkaufsmerkmale Ihr Produkt hat, die ggf. besonders umworben werden können.

Analyse des Absatzmarktes

Neben der Bedarfsanalyse sollten Sie eine Analyse des Absatzmarktes vornehmen. Diese hilft Ihnen, Ihren potenziellen Marktanteil, Umsatz und ggf. die Kaufkraft und Struktur Ihrer Kundengruppe(n) einzuschätzen. Hierfür sollten Sie folgende Fragen beantworten:
  • Welche Kundengruppe(n) kann/will ich ansprechen?
  • Wie viel Kunden kann ich davon wahrscheinlich erreichen (regional/inhaltlich)?
  • Wie häufig kauft ein Kunden durchschnittlich ein?
  • Wie viel Umsatz bringt der durchschnittliche Kundeneinkauf?
  • Wie groß ist der voraussichtliche Zielgruppenumsatz?
Weiterhin ist es sinnvoll herauszufinden, welches Preisniveau auf dem Absatzmarkt herrscht und welche Auswahl an Lieferanten Sie haben.

Konkurrenzanalyse

Es ist wichtig zu wissen, gegen welche Anbieter Sie antreten müssen, wenn Sie sich dem Wettbewerb stellen. Darum sollten Sie Ihre Konkurrenten identifizieren und erforschen, welches die besonderen Stärken und Schwächen ihrer Leistungsangebote sind. Richten Sie Ihr Produkt daran aus (Angebotspalette, Qualität, Service). Stoßen Sie in eine Marktnische vor? Wer ist der Marktführer? Geht von ihm eine besondere Gefahr aus hinsichtlich Preispolitik, Expansion, Einflussnahme auf Lieferanten?
Für Existenzgründer:innen, die über geringe oder keine Branchenkenntnisse verfügen, sind diese Art von Informationen nicht einfach zu bekommen. Hilfreich können Veröffentlichungen in der Presse sein (Verbandsnachrichten, Wirtschafts- und Fachzeitschriften), Branchenverzeichnisse oder Gespräche mit Lieferanten, Kunden sowie Testkäufe oder Betriebsbesichtigungen.

Marktsegmentierung

Als Marktsegmentierung bezeichnet man die Aufteilung eines Gesamtmarktes in einzelne Käufergruppen (Segmente). Die Käufergruppen sollen dabei in sich möglichst ähnlich (homogen) und im Vergleich untereinander möglichst unterschiedlich (heterogen) sein. Die Gesamtheit der Nachfrager weist in ihrer Zusammensetzung erhebliche Unterschiede auf bezüglich Geschlecht, Alter, Einkommen, Beruf, Wohnort, Bedürfnissen, Einstellungen, etc. Die Marktsegmentierung legt diese Unterschiede offen und bildet homogene Nachfragergruppen. Diese Abgrenzung ermöglicht es dem Anbieter nun eine auf die speziellen Wünsche und Bedürfnisse der Nachfrager abgestimmte Absatzpolitik zu betreiben. Diese beinhaltet die vier Marketinginstrumente Produkt-, Preis-, Kommunikations- und Distributionspolitik, die nachfolgend näher erläutert werden.

Marketinginstrumente

Produktpolitik

Die Produktpolitik wird als Herz des Marketing bezeichnet. Ihr Ziel ist es, die Leistungen Ihres Unternehmens positiv vom Konkurrenzangebot abzuheben. Angesichts zunehmenden Konkurrenzdruckes auf vielen Märkten insgesamt steigender Kundenanforderungen, ist diesem Marketing-Instrument besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Es ist wichtig, "Zielgruppenprofil" zu zeigen, denn als "08-15-Anbieter" werden Sie langfristig wenig Überlebenschancen haben. Bieten Sie z. B. besondere Service-Leistungen mit Ihrem Produkt an, was gerade bei technisch und qualitativ hochwertigen Produkten eine wichtige Rolle bei der Kaufentscheidung spielt! Ergänzen Sie Ihr Angebots-Sortiment um neue, zukunftsorientierte Leistungen oder Produkteigenschaften (umweltfreundliche Verpackung, Vertrieb über das Internet, Produktgarantien, etc.)! Achten Sie darauf, dass Sie Ihr Produkt- und Leistungsprogramm immer den Kundenwünschen anpassen, bei Änderungen im Käuferverhalten sofort darauf reagieren, denn die Konkurrenz schläft nicht!

Preispolitik

Mit diesem Instrument nehmen Sie Einfluss auf die Preisgestaltung Ihres Produktes/ Ihrer Dienstleistung. Die Preispolitik fragt nach der optimalen Gestaltung des Absatzpreises / der Absatzpreise. Sie besitzt eine empfindliche Schlüsselstellung für den Geschäftserfolg. Aus diesem Grunde sollten Sie bei Ihrer Preispolitik folgende Überlegungen mit einbeziehen:
  • Welche Preisgestaltung ist für Ihr Unternehmen sinnvoll (obere, mittlere, untere Preisausrichtung)?
  • Wie sind in Ihrer Branche die Preisvorstellungen der Großkunden (z.B. Handelsketten, Industriebetriebe)?
  • Gibt es größere Preisschwankungen im Einzugsgebiet? Welche Ursachen könnten ausschlaggebend sein?
  • Sind besondere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Abnehmer:innen zu akzeptieren?
  • Wird Ihre eigene Preisgestaltung durch die "unverbindliche Preisempfehlung" der Hersteller eingeengt?
  • Welche Preisgestaltung ist bei besonderen Ereignissen sinnvoll (Eröffnung, Saisonschlussverkäufe)?

Kommunikationspolitik

Im Zentrum der Kommunikationspolitik steht die Werbung. Dieses Instrument benutzen Sie, um Ihre potenziellen Kunden konkret anzusprechen, um Sie zum Kaufen zu bewegen. Hier heißt es, Vertrauen zu gewinnen. Dies ist für Existenzgründer:innen besonders schwer, da sie sich nicht auf einen treuen Kundenstamm stützen können.
Da Werbung gerade bei neugegründeten, völlig unbekannten Unternehmen sehr kostenintensiv sein kann, ist es besonders wichtig, zielgruppengerecht zu werben. Ihre Zielgruppe oder Zielgruppen haben Sie bereits infolge Ihrer Marktforschung (vgl. oben) ausfindig gemacht. Ihnen sind die einzelnen Bedürfnisse und Wünsche der Zielgruppen sowie deren Käuferverhalten weitgehend bekannt.

Welche Vorüberlegungen sind wichtig?

  • Was soll durch die Werbung / Kommunikation erreicht werden? Welche Zielgruppe soll angesprochen werden? Geht es z.B. eher um junge Trendsetter oder um einen gesetzteren konservativen Kundenkreis? Wie sollen die Zielgruppen reagieren?
  • Nach der Beantwortung dieser Fragen, legen Sie die Werbebotschaft fest. Darin vermitteln Sie Ihren Kunden den Nutzen bzw. den Vorteil, den sie beim Kauf Ihres Produktes / Ihrer Dienstleistung haben. Diese Werbebotschaft sollte klar und einprägsam sein und sich deutlich von der Konkurrenz abheben! Gerade in der Einführungswerbung sind die Vorzüge Ihres Produktes / Ihrer Dienstleistung gegenüber der Konkurrenz besonders zu betonen. Verbinden Sie mit Ihrer Werbung möglichst eine klare Handlungsaufforderung (z.B. "Kaufen Sie jetzt!", "Fordern Sie kostenlos unseren neuen Katalog an!").
  • Das einheitliche Erscheinungsbild der Außendarstellung des Unternehmens – von der Broschüre über die Werbeanzeige bis hin zum Briefbogen oder dem Internet-Angebot – ist für den Kundeneindruck und die Werbewirkung von großer Bedeutung. Alle Werbemaßnahmen sollten in der gleichen Grundgestaltung erscheinen, so dass im Optimalfall schon auf dem ersten Blick erkannt werden kann, wer der Urheber der Anzeige oder der Info-Broschüre ist (Corporate Design). Schaffen Sie z.B. ein auffälliges Firmenlogo oder ein typisches Schriftbild für den Firmennamen, das immer wieder erscheint, und setzten Sie Anzeigen in einen stets gleichbleibenden Rahmen. Sinnvoll kann es auch sein, einen Slogan immer wieder auftauchen zu lassen.
  • Bilder sind gute Informationsträger und bleiben besser in Erinnerung. Außerdem ziehen sie auch rasch Aufmerksamkeit auf sich. Nutzen sie also Fotos oder zeichnerische Darstellungen, wo immer es möglich ist. Aber Vorsicht! Der positive Werbeeffekt hängt hier stark von der Originalität und Ausdruckskraft der Darstellung ab! Das Geld für einen guten Fotografen oder Grafiker ist deshalb sinnvoll angelegt.
  • Eine Werbung soll gelesen und unmittelbar verstanden werden! Fassen Sie sich also kurz und formulieren Sie in prägnanten und nicht zu langen Sätzen! Vermeiden Sie nach Möglichkeit Nebensätze, Fremdwörter und "Wort-Ungetüme"! Anzeigen, Prospekte oder Werbebriefe, die einen überfüllten Eindruck beim Empfänger vermitteln, werden durch Nichtbeachtung "gestraft" und erzielen folglich keinen Werbeeffekt.
  • Wichtig ist es auch ein einheitliches, angenehm lesbares Schriftbild zu erzeugen. Negativdrucke (weiße Schrift auf schwarzem Hintergrund) sollten vermieden werden, da sie Erhebungen zufolge wegen ihrer oftmals schlechten Lesbarkeit abschrecken.
  • Falls Sie mit Ihrer Anzeige eine Rückmeldung erzeugen wollen (Bestellung eines Kataloges, einer Preisliste oder einer Produktprobe), so sollten Sie die Antwort so einfach wie möglich gestalten (z.B. beigefügter Fax-Coupon, Freiumschläge bei Direktmailings, Servicetelefon zum Ortstarif).

Welches Werbemedium ist geeignet?

Die richtige Wahl des Werbemittels hängt zum einen davon ab, ob Sie Ihre Zielgruppen regional oder überregional erreichen wollen, zum anderen hängt sie von den Ihnen zur Verfügung stehenden Geldmitteln ab.

Werbemittel bei anonymen, überregionalen Zielgruppen

  • Die Tageszeitung: Mit diesem Werbemittel können Sie einen großen Publikumskreis ansprechen. Wenn Ihre Zielgruppe aber klein und abgegrenzt ist, haben Sie erhebliche Streuverluste. Durch regelmäßige Kleinanzeigen erzielen Sie einen größeren Werbeerfolg als durch große, einmalige Anzeigen.
  • Anzeigenblätter: Die Anzeigen sind billiger als in der Tageszeitung, und sie werden intensiv gelesen.
  • Radiowerbung: Nutzen Sie Lokalsender, um Ihre Kunden über Neueröffnung, Sonderangebote und Sonderaktionen zu informieren. Setzen Sie dabei auf den Wiederholungseffekt.
  • Kinowerbung: Besonders jüngeres Publikum können Sie durch diese Werbung ansprechen.
  • Außenwerbung: Aufschriften auf Bussen, Bahnen, Litfasssäulen, Mietwagen erzielen bei origineller Werbung eine hohe Aufmerksamkeit.
  • Internet: Die Werbung über einen kompetenten Internetauftritt wird immer wichtiger. Sie können aber auch Werbebanner auf stark frequentierten Fremdseiten, auf die Ihre potenziellen Kunden häufig Zugriff nehmen, schalten.

Werbemittel bei abgegrenzter, regionaler Zielgruppe

  • Prospekte: Damit erreichen Sie Ihre Kunden direkt und kostengünstig.
  • Werbebriefe: Sprechen Sie Ihren Kunden mit persönlicher Anrede direkt an. Adressen können z.B. über Auskunfteien, bei Firmenkunden auch über unser Service-Center beschafft werden.
  • Wurfsendungen: Hiermit erreichen Sie Ihre Zielgruppe schnell und direkt.
  • Plakatwerbung: Werbeeffekt erreichen Sie nur bei großflächigen Plakaten. Der Werbeeffekt verpufft allerdings in der Regel nach wenigen Wochen.
  • Werbegeschenke: Individuelle Werbegeschenke erhöhen die Kundenzufriedenheit und rufen Ihr Unternehmen in angenehme Erinnerung.
  • Tag der Offenen Tür: Hierdurch können Sie Kunden vor Ort von Ihrer Leistungsbereitschaft überzeugen.
  • Verkehrsmittelwerbung: Werbung auf Bussen, Taxen, Firmenfahrzeugen – je origineller, desto wirksamer.
  • Regionale Internet-Marktplätze: Solche Marktplätze werden von verschiedenen Anbietern betrieben und sind regional orientiert, so dass Sie auch über diesen Weg Ihre Kunden erreichen können. Informieren Sie sich zunächst über die Zugriffserfolge und die Kundenstruktur der Marktplatzanbieter.

Online Marketing

Gründer:innen sollten sich unbedingt mit der Bedeutung und den Möglichkeiten des Online-Marketings vertraut machen. Wer das Internet als Vertriebskanal für seine Produkte oder Dienstleistungen nutzen möchte und wer eine Zielgruppe im Fokus hat, die verstärkt im Netz nach Informationen sucht, ist hier besonders angesprochen. Deshalb empfiehlt es sich grundsätzlich für jedes Unternehmen, sich mit einer eigenen Website zu präsentieren. Bekanntlich haben insbesondere auch die sozialen Netzwerke in den vergangenen Jahren die Nutzung des Internets entscheidend geprägt und verändert. Für immer mehr Nutzer sind sie aus dem Alltag der Online-Kommunikation nicht mehr wegzudenken. Ob Facebook, Xing, Twitter, es gibt viele Menschen, die auf mindestens einer Plattform präsent sind. Auch für Existenzgründer und Unternehmer ist es heute oft unerlässlich, Social Media als Marketingkanal zu nutzen. Die Fragen, die man sich dabei stellen sollte: Wie trete ich auf diesen Plattformen auf? Was kann ich vermarkten? Welche Plattform nutzt meine zukünftige Zielgruppe?
Um erfolgreiche Social-Media-Kampagnen zu realisieren und den Erfolg messen zu können, muss eine Vielzahl an Faktoren berücksichtigt werden. Die Fachgruppe Social Media im Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. gibt mit dem Leitfaden „Messbarer Erfolg im Social Media Marketing – 10 Tipps für den Einstieg“ Unternehmen, Agenturen und Selbstständigen erste Hilfestellungen, worauf im Marketing geachtet werden muss, damit eine Social-Media-Kampagne messbare Erfolge generiert.

Wichtig ist aber auch die Pressearbeit!

Die Pressearbeit ist eine wichtige Aktivität, um einen mittelbaren Kontakt zum Kunden herzustellen und das Image des Unternehmens zu pflegen. Es ist ein Irrtum zu vermuten, dass Pressearbeit nur etwas für große Betriebe sei. Denn sie kann schon mit relativ einfachen und kostengünstigen Mitteln geleistet werden. Pressearbeit soll die Journalisten dazu bewegen, möglichst positiv, regelmäßig und umfassend über das jeweilige Unternehmen zu berichten.
Um dieses Ziel zu erreichen, ist es erstens wichtig, einen möglichst guten Kontakt zu den Redakteuren herzustellen. Dies kann z.B. über eine Einladung zu einem Betriebsbesuch gelingen oder durch eine Kontaktaufnahme bei öffentlichen Anlässen (z.B. Messen, Feste ...).
Zweitens müssen Sie Anlässe für eine Berichterstattung erkennen oder sogar gezielt herbeiführen. Natürliche Anlässe können z.B. Geschäftseröffnungen, Geschäftserweiterungen oder Firmenjubiläen sein. Laden Sie dazu auf jeden Fall frühzeitig die Presse ein! Daneben sollten Sie jedoch auch überlegen, wie Sie durch besondere Aktionen oder Veranstaltungen (z.B. Tag der Offenen Tür, Hausmessen, Dichterlesungen im Buchladen) Anlässe für eine Berichterstattung schaffen können.
Drittens ist es wichtig, durch Pressemitteilungen Nachrichten in der Lokalpresse zu lancieren. Eine solche Pressemitteilung sollte im Optimalfall immer so formuliert sein, dass sie durch den Journalisten ohne große Änderungen übernommen werden kann. Sie muss kurz, informativ, verständlich und interessant sein. Die wichtige Botschaft und die relevanten Informationen sollten sich bereits in den ersten Sätzen wiederfinden. Dies ist einerseits erforderlich, um das Interesse des Journalisten und später des Zeitungslesers zu wecken; anderseits kann der Artikel dann durch den Redakteur gekürzt werden, ohne dass die aus Ihrer Sicht wichtige Nachricht verloren geht. Orientieren Sie sich also bereits beim Einstieg auf die Beantwortung der "W-Fragen" (Wer? Was? Wann? Wo? Wie? Warum?).
In den nachfolgenden Ausführungen sollten Sie möglichst interessante Informationen liefern, die die eigentliche Nachricht unterfüttern. Schreiben Sie stets aus der Sicht des Lesers. Vermeiden Sie unverständliche Fremdwörter, lange Sätze, eingeschobene Nebensätze und Wortungetüme. Legen Sie die wichtigen Informationen immer in die Hauptsätze, nie in die Nebensätze. Wählen Sie einen aktiven Sprachstil, indem Sie möglichst viele Verben benutzen und die Ansammlung von Hauptwörtern (vor allem die auf –ung– endenden) vermeiden. Grundsätzlich ist die Aktivform der Passivform in Pressemitteilungen vorzuziehen (lieber "Die Firma XY produziert stets mit dem Ohr am Kunden" als "In der Firma XY wird stets am Ohr des Kunden produziert").

Distributionspolitik

Im Rahmen der Distributionspolitik legen Sie die Art fest, auf die Sie Ihre Produkt am effizientesten vertreiben können (zum Beispiel eigene Vertriebsorganisation, Handelsvertreter, Großhandel). Dieses Marketinginstrument spielt besonders im produzierenden Gewerbe eine bedeutende Rolle.
Mit einem ausgewogenen Mix der vier Marketinginstrumente können Sie Ihre Kunden von der Leistungsfähigkeit Ihres Produktes/Ihrer Dienstleistung überzeugen und die Konkurrenten übertrumpfen!
Tipps: Unsere Handelskammer bietet zahlreiche Weiterbildungsveranstaltungen zum Thema Marketing.
Außerdem finden Sie vielfältige Literatur zum Thema Marketing in der Commerzbibliothek unserer Handelskammer.
Steuern

Steuern für Existenzgründer

Hinweise zur Zeitarbeit

Arbeitnehmerüberlassung

1. Allgemeines

Die Arbeitnehmerüberlassung, auch Leiharbeit genannt, ist in dem Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) normiert.
Danach liegt eine Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn ein Unternehmer als Verleiher einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer), mit dem er einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, vorübergehend an einen anderen Unternehmer (Entleiher) überlässt. Dabei besteht das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Arbeitnehmer fort, der Entleiher erhält jedoch im Verhältnis zum Leiharbeiter ein Direktionsrecht, so dass er diesem gegenüber weisungsbefugt ist, d. h. Ort, Zeit und Inhalt der Arbeit bestimmen kann.
Gemäß § 1 Abs. 2 AÜG wird bei der Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung an Dritte, bei der der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko übernimmt, vermutet, dass der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.

2. Überlassungshöchstdauer

Durch die AÜG-Reform zum 1. April 2017 wurde die Überlassung des einzelnen Leiharbeitnehmers an denselben Entleiher auf grundsätzlich 18 Monate begrenzt. Das bedeutet, dass Leiharbeiter, die weiterhin im selben Entleihbetrieb arbeiten sollen, von diesem Betrieb nach spätestens 18 Monaten übernommen werden müssen. Erfolgt eine Übernahme nicht, ist der Verleiher verpflichtet, den Leiharbeitnehmer aus dem Entleihbetrieb abzuziehen. Nach § 1 Abs. 1b S. 2 AÜG werden vorherige Überlassungen nicht mehr angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen eine Karenzzeit von 3 Monaten eingehalten wurde. Es besteht zudem auch die Möglichkeit, dass sich die Tarifpartner in den einzelnen Einsatzbranchen durch einen Tarifvertrag auf eine längere Überlassung einigen.
Die Überschreitung der zulässigen Überlassungsdauer nach § 1 Abs. 1b AÜG hat jetzt grundsätzlich dieselbe Konsequenz wie das Fehlen der Überlassungserlaubnis: Der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ist dann unwirksam; nach § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG kommt jedoch ein – grundsätzlich unbefristetes – Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher zustande. Außerdem kann ein Verstoß zum Verlust der Verleiherlaubnis führen (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 AÜG), und schließlich ist hierfür nach § 16 Abs. 1 Nr. 1e, Abs. 2 AÜG ein Ordnungsgeld angedroht.
Die Überlassungshöchstdauer hat auf noch laufende Fremdpersonaleinsätze vorerst keinen Einfluss: Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017 werden nach § 19 Abs. 2 AÜG nicht berücksichtigt, sodass die ersten Höchstüberlassungsdauern erst am ab dem 30. Dezember 2018 enden werden.

3. Beantragung der Erlaubnis

Arbeitgeber, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als Verleiher Arbeitnehmer an Dritte überlassen wollen, bedürfen nach § 1 AÜG einer Erlaubnis, soweit keine Ausnahme von der Erlaubnispflicht besteht. Eine nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung ist nicht erlaubnisfähig und begründet ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. Nicht nur vorübergehend ist eine Arbeitsüberlassung, wenn sie auf Dauer angelegt ist, das heißt der entliehene Arbeitnehmer auf einem Dauerarbeitsplatz eingesetzt wird, für den kein Stammarbeitnehmer vorhanden ist. Die Erlaubnispflicht besteht neben der Pflicht zur Anmeldung des Gewerbes bei der jeweils zuständigen Erlaubnisbehörde. Hinsichtlich der Erlaubniserteilung besteht eine überregionale Zuständigkeit der Teams für Arbeitnehmerüberlassung in den Agenturen für Arbeit Düsseldorf, Kiel und Nürnberg. Für Verleiher mit Sitz in Hamburg wird die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nur auf schriftlichen Antrag von der Agentur für Arbeit Kiel, Arbeitnehmerüberlassung (AÜG), Team 091, 24131 Kiel, Tel.: 0431/709-1010, Fax: 0431/709-1011, E-Mail: KIEL.091-ANUE@arbeitsagentur.de) erteilt.
Eine Übersicht über die Zuständigkeiten für alle Bundesländer mit den jeweiligen Kontaktinformationen finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit. Die im Zusammenhang mit der Antragstellung notwendigen Formulare Arbeitnehmerüberlassung sowie weitere Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung finden Sie ebenfalls dort.
Zunächst werden nur auf 1 Jahr befristete Erlaubnisse erteilt. Erst nach dreijähriger erlaubter Tätigkeit in der Arbeitnehmerüberlassung kann eine unbefristete Erlaubnis beantragt werden. Eine Übersicht über die für den Antrag auf Erlaubniserteilung erforderlichen Unterlagen und Nachweise ist auch dem Antragsformular der Arbeitsagentur beigefügt.

4. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Das AÜG sieht in einigen Fällen Ausnahmen von der grundsätzlichen Erlaubnispflicht des Verleihers vor. Dies betrifft – vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen – unter anderem
  • die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft (§ 1 Abs. 1a AÜG),
  • die Arbeitnehmerüberlassungen zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für Verleiher und Entleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 AÜG),
  • die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG),
  • die gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird (§ 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG),
  • die Arbeitnehmerüberlassung in das Ausland in ein aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 AÜG),
  • die Arbeitnehmerüberlassung durch einen Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen bis zu einer Dauer von 12 Monaten, wenn der überlassende Arbeitgeber die Überlassung vorher schriftlich der Bundesagentur für Arbeit angezeigt hat (§ 1a Abs. 1 AÜG).

5. Weitere Pflichten des Verleihers

Weitere Pflichten des Verleihers ergeben sich unter anderem aus §§ 7, 8, 10 und 11 AÜG.
Der Verleiher ist beispielsweise verpflichtet, der Erlaubnisbehörde nach Erteilung der Erlaubnis unaufgefordert gewisse betriebs- und unternehmensbezogene Veränderungen, wie zum Beispiel die Verlegung, Schließung und Errichtung von Betrieben, Betriebsteilen oder Nebenbetrieben anzuzeigen, soweit diese die Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung betreffen (§ 7 Abs. 1 AÜG). Weiterhin hat der Verleiher der Erlaubnisbehörde auf Verlangen umfangreich Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung erforderlich sind (§ 7 Abs. 2 AÜG).
Der Verleiher muss dem Leiharbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen (z.B. Prämien, betriebliche Altersvorsorge, sofortige Wahlberechtigung bei der Wahl des Betriebsrates etc.) einschließlich des Arbeitsentgelts gewähren (§ 8 Abs. 1 S. 1 AÜG). Der Verleiher ist weiterhin verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluss mit einem Entleiher ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt des AÜG auszuhändigen. Leiharbeitnehmer, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, haben einen Anspruch auf Aushändigung des Merkblattes in ihrer Muttersprache (§ 11 Abs. 2 AÜG).
Durch die AÜG-Reform trifft den Verleiher eine Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht (§ 1 Abs. 1 S. 5 und 6 AÜG): Hiernach muss der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Ebenso müssen die Zeitarbeitnehmer vor Überlassung unter Bezug auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag konkretisiert werden.
Zudem hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer und den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten (§§ 11 Abs. 3, 12 Abs. 2 AÜG).
Verträge zwischen dem Ver- und Entleiher bedürfen der Schriftform und müssen die Erklärung des Verleihers über den Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beinhalten (§ 12 Abs. 1 AÜG).

6. Pflicht des Entleihers

Der Entleiher ist verpflichtet, auf Verlangen des Leiharbeitnehmers Auskunft über die im Betrieb für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu geben (§ 13 AÜG). Des Weiteren ist der Leiharbeitnehmer über offene Stellen im Unternehmen zu informieren (§ 13a AÜG), wodurch eine Übernahme der Leiharbeitnehmer in die Stammbelegschaft erleichtert werden soll.
Durch die AÜG-Reform im Jahr 2017, welche die Gleichstellung des Leiharbeitnehmers mit dem Stammpersonal anstrebt, gilt der Equal-Pay-Grundsatz. Das bedeutet, dass Leiharbeitnehmer nach 9 Monaten das gleiche Entgelt wie die vergleichbare Stammbelegschaft erhalten.
Eine Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz ist weiterhin durch die Anwendung eines Tarifvertrags der Zeitarbeitsbranche möglich. Leiharbeitnehmer müssen danach stufenweise, spätestens jedoch nach 15 Monaten das gleiche Arbeitsentgelt bekommen.
Die AÜG-Reform hat zudem auch das Verbot des Streikbrecher-Einsatzes eingeführt. Danach gilt das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern während eines Streiks, es sei denn es handelt sich um eine Tätigkeit, die nicht von der streikenden Stammbelegschaft ausgeführt wird (§ 11 Abs. 5 AÜG)

7. Verbote und Sanktionen

  • Im Grundsatz verboten ist die Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden (§ 1b S. 1 AÜG). Ausnahmen gelten in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Tarifverträgen (§ 1b S. 2 u. 3 AÜG).
  • Die Neuregelung enthält eine ganze Reihe von Unwirksamkeitsgründen: Die Verträge des Verleihers mit dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer sind nach § 9 AÜG unwirksam, wenn der Verleiher nicht die erforderliche Erlaubnis nach § 1 AÜG besitzt. Zudem sind Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Entleihern unter anderem grundsätzlich dann unwirksam, wenn Verleiher und Entleiher die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet haben und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, wenn die Überlassungshöchstdauer überschritten wird oder gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen wird.
  • Bei einer Unwirksamkeit des Vertrags zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nach § 9 AÜG gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen (§ 10 Abs. 1 AÜG). Diese Folge tritt nun nicht mehr nur dann ein, wenn dem Verleiher die Erlaubnis fehlte, sondern auch bei der Unwirksamkeit aus anderen in § 9 AÜG genannten Gründen. Darüber hinaus können den Verleiher weitere Pflichten treffen (§ 10 Abs. 2 u. 3 AÜG). 
  • Die Nichteinhaltung gewisser Vorschriften des AÜG wird nach Maßgabe des § 16 AÜG als Ordnungswidrigkeit sanktioniert.
  • Der Verleih und Entleih von Ausländern, die nicht über die erforderlichen aufenthaltsrechtlichen Titel, Gestattungen oder Duldungen verfügen, wird durch die §§ 15 und 15a AÜG strafrechtlich sanktioniert.

8. Abgrenzung zu Werkverträgen

Für die Unternehmer selbst ist es häufig schwierig, zu beruteilen, ob eine Zusammenarbeit mit dem Dienstleister als Dienst-/ Wekrvertrag oder verdeckte Arbeitnehmerüberlassung einzustufen ist. Die vertraglich vereinbarte Bezeichnung ist nur ein Anhaltspunkt, das bedeutet ein Dienst-/ Werkvertrag muss nicht nur als solcher vereinbart worden sein, sondern auch entsprechend im Alltag gelebt werden. Es gibt jedoch Kriterien, die entscheidend für eine Beurteilung sein können. Dabei sprechen folgende Kriterien für
  • die Weisungsausübung des Auftraggebers gegenüber den Fremdfirmenmitarbeitern
  • die Eingliederung der Fremdfirmenmitarbeiter in die Organisation des Auftraggebers
  • das fehlende Erfolgsrisiko des Auftragnehmers und die fehlende konkrete Beschreibung des Werks

Wie sich nunmehr auch ausdrücklich aus § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG ergibt, bedeutet Arbeitnehmerüberlassung eine Aufspaltung der Arbeitgeberstellung zwischen Verleiher und Entleiher: Der Leiharbeitnehmer ist durch einen Arbeitsvertrag mit dem Verleiher verbunden, in Abgrenzung zum „normalen“ Arbeitsvertrag darf das Direktionsrecht jedoch ein Dritter, nämlich der Entleiher ausüben. Demgegenüber wird beim Werkvertrag ein selbstständiger Werkunternehmer tätig, dem gegenüber gerade kein Direktionsrecht besteht; der Besteller gibt lediglich ein Arbeitsergebnis vor, und der Werkunternehmer bestimmt selbst, wie er dieses Werk herstellt.
Die Abgrenzung zwischen einer Arbeitnehmerüberlassung und einem Werkvertrag kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten, weil auch Werkunternehmer auf dem Betriebsgelände ihres Vertragspartners tätig werden können und der Besteller eines Werks zwar kein Direktionsrecht besitzt, aber gleichwohl gegenüber dem Werkunternehmer recht detaillierte Vorgaben machen kann, wie er sich das Ergebnis von dessen Leistung vorstellt.
Bislang konnte der Gefahr, dass eine von den Parteien als Werkvertrag „gedachte“ Vertragsbeziehung später von Gerichten als Arbeitnehmerüberlassung bewertet wurde, dadurch begegnet werden, dass der Werkunternehmer zur Sicherheit eine Überlassungserlaubnis beantragte. Dadurch wurde die Rechtsfolge vermieden, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer fingiert wurde.
Nunmehr ist dieser Weg vom Gesetzgeber dadurch abgeschnitten worden, dass Verleiher und Entleiher nach § 1 Abs. 1 S. 5 und 6 AÜG die Überlassung in ihrem Vertrag vor dem Tätigwerden des Leiharbeitnehmers ausdrücklich als solche bezeichnen und die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag konkretisieren müssen. Ein Verstoß hiergegen zieht grundsätzlich ebenfalls nach § 9 AÜG die Unwirksamkeit des Vertrags zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher sowie die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher nach sich.
Im Zweifel sollten Sie sich vor der Vergabe von Aufgaben, die durch fremdes Personal in Ihrem Betrieb erledigt werden sollen, externen Rat einholen. Es muss dann im Einzelfall geklärt werden, ob die konkrete Durchführung des Vertrags als Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung einzuordnen ist und wie eine möglichst rechtssichere Gestaltung aussehen kann.

Beratungsangebote der Agentur für Arbeit und von Arbeitgeberverbänden

In arbeitsrechtlichen Fragen gibt es eine gesetzlich vorgegebene Arbeitsteilung zwischen unserer Handelskammer und den Arbeitgeberverbänden. Wir können Ihnen allgemeine Fragestellungen summarisch beantworten. Sobald Sie jedoch verbindliche Auskünfte oder prozessuale Unterstützung benötigen, sollten Sie die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband in Erwägung ziehen. Unabhängig von konkreten Fragestellungen kann Ihnen die Einbindung in einen Arbeitgeberverband hilfreiche Informationsvorteile bieten.
Darüber hinaus können Sie sich auch an eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt wenden. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hat einen kostenlosen Anwalt-Suchdienst eingerichtet und benennt Ihnen bis zu drei Anwälte mit dem gewünschten Interessenschwerpunkt (Tel.: 3574410, Montag bis Freitag von 9:30 Uhr bis 14 Uhr).
Für weitergehende Fragen erreichen Sie außerdem die Agentur für Arbeit Kiel unter den oben unter 3. angegebenen Kontaktdaten. Zeitarbeitsunternehmen können zudem den Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP, Tel.: 030 / 20 60 98 – 0, E-Mail: info@personaldienstleister.de) und den Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ, Tel. 0251 32262-0, info@ig-zeitarbeit.de) für weitere Informationen kontaktieren.
Ebenso steht Ihnen für weitere Informationen auch die Literatur in unserer Commerzbibliothek zur Verfügung.














 
Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Gründung

Selbstständig als Immobilienmakler

Für die Ausübung eines Gewerbes gilt in der Regel der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Wollen Sie jedoch eine selbständige Tätigkeit als Immobilienmakler aufnehmen, so reicht die übliche Gewerbeanmeldung nicht aus. Es handelt sich nämlich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Erlaubnispflicht besteht, da durch den Gesetzgeber angenommen wird, dass es sich bei der Maklertätigkeit um ein sensibles Arbeitsfeld handelt, in dem ein besonderer Vertrauensschutz erforderlich ist und zahlreiche rechtliche Bestimmungen zu beachten sind.
Wir wollen Sie über die wichtigsten Grundlagen der Erlaubniserteilung und der Maklertätigkeit kurz informieren.

I. Erlaubnispflicht

Immobilienmakler benötigen vor Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis gemäß § 34 c Gewerbeordnung (GewO). Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit sind im wesentlichen die Selbständigkeit (Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung), die Gewinnerzielungsabsicht und die Dauerhaftigkeit (auf Wiederholung ausgelegte Tätigkeit). Für folgende selbständig ausgeübten Berufstätigkeiten ist eine Erlaubnis nach § 34 c GewO notwendig:
  • Nachweis oder Vermittlung von Vertragsabschlussmöglichkeiten über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurechte), gewerbliche Räume, Wohnräume;
  • Nachweis oder Vermittlung von Vertragsabschlussmöglichkeiten über Darlehen, Bausparverträge (es sei denn, die Tätigkeit wird für einen Vertragspartner ausgeübt - eine Bausparkasse, ein Versicherungsunternehmen usw. Weitere Ausnahme: Vermittlung von partiarischen und nachrangigen Darlehen - hier ist ein Antrag auf Erlaubnis nach §34f GewO zu stellen);
  • Nachweis oder Vermittlung von Vertragsabschlussmöglichkeiten von Mietverträgen durch Hausverwalter und Wohnungseigentumsverwalter (bei reiner Vermögensverwaltung liegt keine erlaubnispflichtige Tätigkeit vor);
  • Tätigkeit als Bauträger (Bauvorhaben in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten und durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden);
  • Tätigkeit als Baubetreuer (Bauvorhaben in fremdem Namen und für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen).

II. Erlaubnisvoraussetzungen

Die Makler-Erlaubnis wird erteilt, wenn der Antragsteller nicht einschlägig vorbestraft ist und kein Konkurs- oder Vergleichsverfahren, bzw. keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis (Eidesstattliche Versicherung über das Vermögen oder Haftanordnung zur Erzwingung der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung) vorliegt. Die Behörde kann vor der Erlaubniserteilung die Industrie- und Handelskammern hören, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren eine berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH, als persönlich haftender Gesellschafter einer OHG oder KG oder als Inhaber eines Einzelunternehmens ausgeübt hat. In begründeten Einzelfällen ist ferner die Strafverfolgungsbehörde im Hinblick auf laufende Ermittlungsverfahren einzuschalten.
Für die Aufnahme der Maklertätigkeit werden keine fachlichen Voraussetzungen verlangt; eine entsprechende Berufsausbildung oder einschlägige Berufserfahrungen sind nicht nachzuweisen. Sie sind jedoch für eine erfolgreiche Tätigkeit hilfreich. Der Gesetzgeber appelliert vielmehr im Rahmen der marktwirtschaftlichen Gewerbefreiheit an die Unternehmer, sich im eigenen Interesse auf freiwilliger Basis entsprechende Fähigkeiten und Kenntnisse anzueignen.
Seit 1. August 2018 gilt eine Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler selbst und unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Angestellte von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Eine "Weiterbildungsdelegation" des Gewerbetreibenden auf seine angestellte Aufsichtspersonen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Details hierzu werden in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt. Mitarbeiter, die eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau sowie als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin nachweisen können, sind in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer erlaubnispflichtigen Tätigkeit von der Weiterbildungspflicht befreit. Auch hier werden die Einzelheiten in der MaBV geregelt.

III. Antragsunterlagen /Behördengang

Für die Erteilung einer Erlaubnis sind folgende Schritte bzw. Unterlagen notwendig:
(1) Antrag auf Erlaubniserteilung nach § 34 c GewO:
Erhältlich und einzureichen bei dem für den Sitz des Gewerbes zuständigen Verbraucherschutzamtes. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Ist ein Gewerbetreibender eine juristische Person (z.B. GmbH, AG), so ist diese antragsberechtigt. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. GbR, OHG, KG einschl. GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden Gesellschafter, der zur Geschäftsführung berechtigt ist, erforderlich. Üben mehrere Personen diese Tätigkeit aus, benötigt jede von ihnen eine Erlaubnis.
(2) Ergänzende Antragsunterlagen:
  • Führungszeugnis (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen beim Ordnungsamt)
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (zu beantragen beim Finanzamt)
  • Bescheinigung, dass keine Eintragung in der Schuldnerliste vorliegt (zu beantragen beim Amtsgericht)
  • Bescheinigung, dass kein Konkursverfahren vorliegt bzw. anhängig ist
    (zu beantragen beim Amtsgericht)

IV. Gebühren

Die Gebühren für die Erteilung der Erlaubnis können beim zuständigen Verbraucherschutzamt erfragt werden; sie betragen (regional unterschiedlich) je nach Umfang der beantragten Tätigkeit in Hamburg zwischen 120 Euro und 820 Euro.

V. Ausübung des Gewerbes

Die Pflichten der Immobilienmakler, deren Tätigkeit der Erlaubnispflicht nach § 34c unterliegt, sind insbesondere in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt, die im Juni 2005 durch das 'Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung in den Regionen' geändert worden ist. Die bislang verpflichtenden jährlichen Prüfberichte, die den Nachweis der Bestimmungen der MaBV belegen sollten, wurden abgeschafft. Auch die Aufbewahrungspflicht für Inserate gibt es nicht mehr. Damit sind in diesem Tätigkeitsbereich zwei auch aus Sicht der IHK überflüssige Vorschriften verschwunden. (Die vorgenommenen Änderungen waren Bestandteil eines Vorschlagskatalogs zum Bürokratieabbau, den die IHKs dem Bundeswirtschaftsministerium vorgelegt haben.)
Tipp: Als verantwortungsbewusster Immobilienmakler müssen Sie sich in allen Fragen der Immobilienfinanzierung gut auskennen. Gute Kontakte zu Versicherungen und Geldinstituten erleichtern das Geschäft. Auch die rechtlichen und steuerlichen Vorschriften für die Branche, die für Ihre Kunden wichtig sein könnten, sollten Sie kennen.

VI. Relevante Aus- und Weiterbildungen

  • Kaufmann/Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
  • Fachwirt in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
Über diese Bildungsgänge, die Schulungsmöglichkeiten und das spezifische Seminarangebot der HK für die Branche der Immobilienmakler können Sie sich bei uns informieren.

VII. Weitere Informationen erhalten Sie beim

Immobilienverband Deutschland
IVD Nord e.V.
Büschstraße 12
20354 Hamburg
Telefon: 040 357599-0
Fax: 040 345895
www.ivd-nord.de
und in der Commerzbibliothek unserer Handelskammer.
Existenzgründung

Medizinische Fußpfleger, Podologen oder kosmetische Fußpfleger

Hinweis: Bei der Tätigkeit als Fußpfleger/in wird zwischen der kosmetischen und der medizinischen Fußpflege unterschieden.

1. Kosmetische Fußpflege

Kosmetische Fußpflege ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß. Sie umfasst Teile des Berufes des Kosmetikers und ist daher als handwerksähnliche Tätigkeit bei der Handwerkskammer anzumelden. Sie kann erlaubnisfrei ausgeübt werden, wobei zusätzlich eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Die Berufsbezeichnung ist gesetzlich nicht geschützt.

2. Medizinische Fußpflege

Medizinische Fußpflege bedeutet Krankenbehandlung im Sinne von Heilkundeausübung und ist Ärzten, Heilpraktikern und Podologen vorbehalten. Sie ist als heilberufliche Tätigkeit gesetzlich geregelt und wird auf Grundlage einer ärztlichen Verschreibung durchgeführt.
Hinweis: Wer die Berufsbezeichnung „Podologe/in“ oder „Medizinische/r Fußpfleger/in“ führen will, bedarf einer entsprechenden Erlaubnis, siehe weiter unten im Text (Antrag auf Erlaubnis) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 21 KB). Diese Berufsbezeichnungen sind nach § 1 Abs. 1 PodG geschützt. Die in § 1 PodG geregelte Erlaubnispflicht gilt nur für die Führung der beiden oben genannten Berufsbezeichnungen. Die Tätigkeit einer „medizinischen Fußpflege“ ist hingegen erlaubnisfrei und darf auch so beworben werden (vgl. BGH-Urteil vom 24. September 2013 – Az. I ZR 219/12).
Bei der Tätigkeit als „Podologe/in“ oder „Medizinischer Fußpfleger/in“ handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit.
Medizinische Fußpfleger haben gemäß § 16 Gesundheitsdienstgesetz Beginn und Beendigung ihrer selbstständigen Berufsausübung unverzüglich dem für den Tätigkeitsort örtlich zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe der Anschrift anzuzeigen und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zur Führung der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Anzuzeigen sind auch nachträgliche Änderungen einschließlich der Änderung des Familiennamens.
Nur Podologen erhalten eine Zulassung als Leistungserbringer gemäß § 124 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), nur sie können also mit den Krankenkassen abrechnen.
Was ist mit Fußpflegelehrgängen „med. Fußpflege“?
Laut VGH München (Urteil vom 24. August 2011, Az. 7 B 10.2678) kann die Verwendung des Wortes „medizinisch“ oder der Abkürzung „med.“ für Fußpflegelehrgänge, die nicht die Anforderungen an die Podologenausbildung erfüllen, oder in dort ausgestellten Zertifikaten wegen der Gefahr der Verwechslung mit Bezeichnungen oder Zeugnissen von Berufsfachschulen für Podologie untersagt werden. Teilnehmer derartiger Lehrgänge dürfen anschließend nicht die Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin / Medizinischer Fußpfleger“ führen.

Behandlungsspektrum

Podologie ist die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten und bereits geschädigten Fuß. Das Behandlungsspektrum umfasst:
  • Fachgerechte diabetische Fußbehandlung
  • Mykosebehandlung (Pilz)
  • Nagelbehandlungen
  • Hyperkeratosenbehandlungen Behandlung von Clavi und Verrucae
  • Taping bei schmerzenden und deformierten Füßen
  • Orthonyxie
  • Orthesentechnik
  • Physikalische Unterstützung zur Wundbehandlung
  • Nageprothetik
  • Fuß- und Unterschenkelmassage
  • Schuhberatung
  • Allgemeine und individuelle Beratung

Erlaubnis

Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ist bei den örtlichen Gesundheitsämtern zu beantragen. Sie wird erteilt, wenn der Antragssteller folgende Anforderungen erfüllt:
  • Vorgeschriebene Ausbildung mit anschließender Staatsprüfung
  • Zuverlässigkeit
  • Eignung in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
  • erforderliche deutsche Sprachkenntnisse für die Ausübung der Berufstätigkeit

Ausbildung

Die Ausbildung ist in §§ 3 ff. PodG geregelt und soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen:
  • durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbstständig auszuführen,
  • pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen,
  • unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken.
  • Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre, in Teilzeitform höchstens vier Jahre. Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung ab.

Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung:
  • die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und der Realschulabschluss oder
  • eine gleichwertige Schulbildung oder
  • eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, oder
  • eine nach Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.

An welchen Schulen kann diese Ausbildung absolviert werden?
In Hamburg bieten die folgenden Einrichtungen die Podologen-Ausbildung an:
Berufsfachschule für Podologie der GIB Hamburg
Adlerhorst 12
22459 Hamburg
Tel.: +49 40 4309-4123
Fax:  +49 40 4309-4125
E-Mail: mail@gibgmbh.de
maxQ. im bfw - Unternehmen für Bildung
Geschäftsstelle Hamburg
Repsoldstraße 27, 20097 Hamburg
Tel.: +49 40 410 09-214
Fax: +49 40 410 09-219
Schulen und Ausbildungsstätten
Die Schulen und Ausbildungsstätten müssen stattlich anerkannt sein. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, erfahren Sie bei Ihrem örtlichen Gesundheitsamt.
Bezirksamt Altona Gesundheitsamt
Bahrenfelder Straße 254-260
22765 Hamburg
Tel.: +49 40 428 11-0
E-Mail: Gesundheit@altona.hamburg.de
Bezirksamt Bergedorf Gesundheitsamt
Weidenbaumsweg 21
21029 Hamburg
Tel.: +49 40 428 91-0
E-Mail: babergedorfgesundheitsamt@bergedorf.hamburg.de
Bezirksamt Eimsbüttel Gesundheitsamt
Bezirksamt Eimsbüttel
Fachamt Gesundheit
Grindelberg 62-66
20144 Hamburg
Tel.: +49 40 428 01-2453
E-Mail: gesundheit@eimsbuettel.hamburg.de
Bezirksamt Hamburg-Mitte Gesundheitsamt
Fachamt Gesundheit Hamburg-Mitte
Besenbinderhof 41
20097 Hamburg
Tel.: +49 40 428 54-3190
E-Mail: Gesundheitsamtmitte@hamburg-mitte.hamburg.de
Bezirksamt Hamburg-Nord Gesundheitsamt
Bezirksamt Hamburg-Nord
Fachamt Gesundheit
Eppendorfer Landstraße 59
20249 Hamburg
Tel.: +49 40 428 04-2146
E-Mail: Gesundheit@hamburg-nord.hamburg.de
Bezirksamt Harburg Gesundheitsamt
Bezirksamt Harburg
Fachamt Gesundheit ("Gesundheitsamt")
Am Irrgarten 3-9
21073 Hamburg
Tel.: +49 40 428 71-0
E-Mail: Gesundheit@harburg.hamburg.de
Bezirksamt Wandsbek Gesundheitsamt
Bezirksamt Wandsbek
Fachamt Gesundheit ("Gesundheitsamt")
Robert-Schuman-Brücke 4
22041 Hamburg
Tel.: +49 40 428 81-0
E-Mail: bezirksamt@wandsbek.hamburg.de
Anerkennung anderer Nachweise
Eine im Ausland erworbene abgeschlossene Ausbildung kann bei Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes anerkannt werden. Für die Anerkennung von Abschlüssen, die in den EU-Mitgliedsstaaten erworben worden sind, gelten spezielle Anerkennungsrichtlinien.
Welche bereits bestandenen Prüfungen werden anerkannt?
  •  "Podologe“, „Podologin“ gemäß § 15 Privatschulgesetz Baden-Württemberg, vom 1.1.90, GBl. S. 105, zuletzt geändert 13.11.95 GBl. S. 764
  • „Staatlich geprüfte/r medizinische/r Fußpfleger/in“ gemäß Bay. Schulordnung für die Berufsfachschulen für med. Fußpflege vom 23.4.93, GVBl. S. 317, berichtigt S. 854, zuletzt geändert am 4.7.97 GVBl. S. 230
  •  „Medizinische/r Fußpfleger/in“ gemäß Runderlass des Niedersächsischen Sozialministers über die staatliche Anerkennung von med. Fußpflegern vom 21.2.83 MBl. S. 266 und des Runderlasses des Nieders. Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen vom 10.11.82 MBl. S. 2195
  • „Staatliche anerkannte/r Podologe/Podologin“ gemäß Schulgesetz Sachsen-Anhalt vom 27.08.96, GVBl. LSA S. 281, zuletzt geändert am 21.1.98 (GVBl. LSA S. 15).
Ordnungswidrigkeiten
Wer ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S.1 PodG die Berufsbezeichnung „Podologe/in“ oder ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S.1 PodG bzw. ohne eine Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 9 Abs.1 PodG die Bezeichnung „Medizinische/r Fußpfleger/in“ führt, handelt ordnungswidrig. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR geahndet werden.
Hinweis: Das Podologengesetz in seiner aktuellen Fassung können Sie hier einsehen.

3. Sachkundenachweis zur Instandhaltung von Medizinprodukten

Im Bereich der medizinischen Fußpflege können Instrumente/Geräte zum Einsatz kommen, die unter das Medizinproduktegesetz fallen. Für das Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten ist die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) zu beachten. In § 4 MPBetreibV werden die Anforderungen an die Instandhaltung präzisiert. So ist z.B. die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird.
Die mit der Instandhaltung Beauftragten (= Fußpfleger, die Medizinprodukte einsetzen) müssen auf Grund ihrer Ausbildung und praktischen Tätigkeit über die erforderlichen Sachkenntnisse bei der Instandhaltung von Medizinprodukten verfügen. Wurden die Sachkenntnisse nicht bereits über die Podologenausbildung vermittelt, können entsprechende ergänzende Schulungen besuchen werden, wie sie z.B. von Verbänden und Bildungsträgern angeboten werden.

4. Beachtung von Infektionsschutz und Hygiene

Auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes und der Infektionshygieneverordnung unterliegen Fußpflegeeinrichtungen zur Einhaltung von Hygienebestimmungen der Überwachung des Gesundheitsamtes. Die Einrichtungen sind für die Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzvorschriften verantwortlich.

Wer ist die zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis?

Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde des Landes beantragt werden, in dem der Antragsteller die staatliche Prüfung bestanden hat. Wurde die Prüfung in Hamburg bestanden, ist die Erlaubnis bei der folgenden Behörde zu beantragen:
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie, und Integration (Sozialbehörde)
Billstraße 80
20539 Hamburg
Telefon: +49 40 42837-3781
Fax: +49 40 42837-3739
E-Mail: gesundheit-verbraucherschutz@bsg.hamburg.de
Tipp: Weitere Informationen und Hinweise auf Schulungen erhalten Sie z. B. auf der Webseite des Zentralverbandes der Podologen und Fußpfleger Deutschlands e.V. oder auf der Webseite des Deutschen Podologen Verband e.V sowie beim Verband Deutscher Podologen.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service der Handelskammer Hamburg– nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Erlaubnispflichtiges Gewerbe

Gründung einer Spielhalle

Für die Ausübung eines Gewerbes gilt in der Regel der Grundsatz der Gewerbefreiheit.
Wollen Sie jedoch eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen eröffnen, so reicht die übliche Gewerbeanmeldung nicht aus, denn es handelt sich gem, § 2 Abs. 1 Hamburger Spielhallengesetz (HmbSpielhG), um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Weitere Erlaubnispflichten nach der Gewerbeordnung (GewO) bleiben parallel bestehen.
In diesem Dokument wollen wir kurz über die wichtigsten Grundlagen des Spielhallengewerbes sowie die Erlaubniserteilung informieren.

1. Erlaubnispflicht

Um die Erlaubnispflicht zu begründen, muss die Spielhalle gewerbsmäßig betrieben werden. Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit sind im Wesentlichen
  • die Selbständigkeit (Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung)
  • die Gewinnerzielungsabsicht und
  • die Dauerhaftigkeit (auf Wiederholung ausgelegte Tätigkeit).
Inhaber der Erlaubnis ist der selbständige Gewerbetreibende, also der Betreiber der Spielhalle, auf dessen Rechnung und Namen die Spielhalle geführt wird. Dieser wird in der Regel zugleich Aufsteller oder Veranstalter sein.
Die Erlaubnis wird natürlichen und juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) erteilt. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. GbR, OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Dies gilt auch für Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Die Gesellschaften als solche können im Gegensatz zur juristischen Person keine Erlaubnis erhalten.
Die Erlaubnis nach § 2 Abs.1 HmbSpielhG ist persönlicher und sachlicher Natur, d.h. sie ist an eine bestimmte Person, an bestimmte Räume und an eine bestimmte Betriebsart gebunden.
Für den Bestand der Erlaubnis erfolgt hieraus, dass sie nur so lange wirksam bleibt, wie keine dieser Bezugsgrößen geändert wird. Sie erlischt daher mit der Betriebsaufgabe, mit dem Tode des Inhabers bzw. dem Wegfall der juristischen Person und der Veränderung der Räume. Eine Erlaubnis wird für längstens 15 Jahre erteilt.
Von der durch die Erlaubnis begründeten Befugnis zum Betrieb einer Spielhalle darf grundsätzlich nur durch den Erlaubnisinhaber persönlich Gebrauch gemacht werden.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird die Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 HmbSpielhG durch das nach dem Sitz des Gewerbes zuständigen Verbraucherschutzamtes  erteilt.

2. Erlaubnisvoraussetzungen

Die Erlaubnis wird in der Regel erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • der Antragsteller die für den Betrieb einer Spielhalle erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
  • die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume in ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen genügt,
  • der Betrieb des Gewerbes keine Gefährdung der Jugend, keine übermäßige Ausnutzung des Spielbetriebes, keine schädlichen Umwelteinwirkungen und keine sonstige unzumutbare Belästigung befürchten lässt,
  • der Abstand zu weiteren Unternehmen und zu Einrichtungen, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, wird nicht unterschritten,
  • durch Vorlage eines Sachkundenachweises belegt werden kann, dass erfolgreich Kenntnisse über die rechtlichen Grundlagen erworben wurden,
  • das Unternehmen steht nicht im baulichen Verbund, insbesondere nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex, mit einer oder mehreren anderen Spielhallen.

3. Antragsunterlagen

Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 HmbSpielhG sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • Kopie des Personalausweises, ggf. Kopie des Aufenthaltstitels
  • Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag
  • gültige Baugenehmigung und Schlussabnahme des Gebäudes
  • Bescheinigung in Steuersachen – für Antragsteller/in (früher: Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) des zuständigen Finanzamtes 
  • Führungszeugnis  (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister  (zu beantragen beim Verbraucherschutzamt)
  • Sachkundenachweis
  • Sozialkonzept
  • bei juristischen Personen zusätzlich einen Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung.
Hier finden Sie den entsprechenden Antrag.

4. Einhaltung des Jugendschutzes

Gemäß § 6 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen (Personen unter 18 Jahren) in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen, vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen nicht gestattet. Da Sie als Inhaber Gefahr laufen, bei Verstößen gegen diese Vorschrift Ihre Konzession zu verlieren, sollten Sie ein eigenes Interesse an der Einhaltung haben.
Weitere Informationen erhalten Sie im Jugendschutzgesetz.

5. Vergnügungsteuer

Als Betreiber einer Spielhalle sind Sie zur Abgabe der sog. Vergnügungsteuer verpflichtet.
Für weitere Informationen steht Ihnen Ihr zuständiges Verbraucherschutzamt zur Verfügung. 
Hinweis: Dieses Dokument stellt lediglich eine Orientierungshilfe für Spielgeräteaufsteller und Spielhallenbetreiber in Hamburg dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, wird keine Gewähr für die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen und Hinweise übernommen.
Existenzgründung

Selbstständige Buchführungshelfer/innen

Sie wollen sich auf dem Gebiet der Buchführungshilfe selbstständig machen? Hierbei stellt sich die Frage, welche Tätigkeiten Sie im Einzelnen ausüben dürfen, ohne dass dies vom Finanzamt beanstandet wird oder von anderen Personen Abmahnungen erfolgen. Auch nach einer Änderung des Steuerberatungsgesetzes, die zum 1. Juli 2000 in Kraft getreten ist, ist das so genannte Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe immer noch eingeschränkt.
Die vorliegende Information soll einen Überblick darüber vermitteln, welche Qualifikation für welche Tätigkeit benötigt wird und was man sonst noch bei der selbstständigen Buchführungshilfe beachten sollte.

Tätigkeiten, die jedem erlaubt sind

Jedem erlaubt ist die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, vgl. § 6 Nr. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG).
Dazu gehören:
  • Schreib- und Rechenarbeiten
  • Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder von einer anderen dazu befugten Person kontiert worden sind
  • Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person
  • Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen, jedoch nicht die rechtliche Würdigung von Sachverhalten wie z. B. das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen

Tätigkeiten, die nur bestimmten Personen erlaubt sind

Personen, die
  • eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine gleichwertige Vorbildung erworben haben und danach
  • mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, haben weitergehende Befugnisse (§ 6 Nr. 4 StBerG).
Als gleichwertige Vorbildung gilt zum Beispiel eine Abschlussprüfung in einem steuer- und wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf, eine mit der Steuerinspektorenprüfung beendete dreijährige Ausbildung als Finanzanwärter oder als genossenschaftlicher Verbandsprüfer. Den geprüften Kaufmanns- und Fachgehilfen gleichgestellt sind auch Personen mit höherer Qualifikation, zum Beispiel mit abgeschlossener Bilanzbuchhalter-Prüfung oder mit erfolgreich abgeschlossenem wirtschaftswissenschaftlichem Studium. Bestehen Zweifel, ob die eigene Vorbildung gleichwertig ist mit einer in § 6 Abs. 4 StBerG genannten Ausbildung, empfiehlt es sich, beim örtlich zuständigen Finanzamt (Finanzamtssuche) eine Auskunft einzuholen.
Die genannten Personen dürfen folgende Tätigkeiten ausüben:

1. laufende Geschäftsvorfälle buchen (Kontierung, Erteilung von Buchungsanweisungen), d. h.:

  • Erfassung von Geschäftsvorfällen durch Grundaufzeichnungen (Aufstellung über Eingangs- bzw. Ausgangsbelege; Führung eines Kassenbuchs; Abheften von Bankauszügen nach Konten getrennt usw.
  • Buchen laufender Geschäftsvorfälle durch Bildung von Buchungssätzen
  • Datenerfassung zum Zwecke der EDV-Buchführung außer Haus (mit Zwischenschaltung eines Steuerberaters, nach einem vom Steuerberater aufgestellten Kontenplan)
  • technische Zusammenstellung der Jahresabschlusszahlen und betriebswirtschaftliche Auswertung des Zahlenmaterials in Form von Kennzahlen (nicht: Aufstellung des Jahresabschlusses, auch nicht in Form eines programmgesteuerten Ausdrucks = "Knopfdruckbilanz")
  • steuerrechtlich irrelevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung, z. B. durch Hilfeleistung bei der Wahl des Buchführungssystems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise der Belegübernahme oder des Ausdrucks der Buchführungsergebnisse.

2. laufende Lohnabrechnungen und Lohnsteueranmeldungen fertigen.

Erfüllen Sie die genannten Anforderungen, so müssen Sie diese Tätigkeiten verantwortlich erbringen, d. h. Sie dürfen sich zwar der Hilfe von Mitarbeitern bedienen, müssen aber selbst die tatsächliche und rechtliche Verantwortung für die Ausführung des Auftrags übernehmen!
Bei Gesellschaften müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die genannten Anforderungen erfüllen.
Alle weiterführenden Tätigkeiten auf dem Gebiet der Buchführung/Bilanzierung dürfen nur von den Vertretern der steuerberatenden Berufe ausgeführt werden!
Vertreter der steuerberatenden bzw. ihnen gleichgestellte Berufe sind:
  • Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
  • Rechtsanwälte; Rechtsanwaltsgesellschaften
  • Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
  • vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
Dieser Vorbehalt gilt insbesondere für folgende Tätigkeiten:
  • Einrichtung der Buchführung, Erstellung des betrieblichen Kontenplans Finanzbuchhaltung)
  • Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) und Vornahme der vorbereitenden Abschlussbuchungen
  • Gewinnermittlung durch Einnahme-/Überschussrechnung
  • Einrichtung der Lohnkonten, Lohnsteuerabschlussarbeiten zum Jahresende, Durchführung des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs
  • Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung und (mit Ausnahme der Lohnsteueranmeldungen) Fertigung anderer Steuererklärungen
Diese Tätigkeiten dürfen also nur von den oben genannten Vertretern der steuerberatenden Berufe ausgeführt werden.

Selbstständige Buchführungshilfe - muss man hierfür ein Gewerbe anmelden?

Ja! Wollen Sie im Bereich der Buchführungshilfe selbstständig tätig werden, so stellt dies eine gewerbliche Tätigkeit dar und muss daher bei der zuständigen Ordnungsbehörde (z.B. Bezirksamt) angemeldet werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich nur um eine Nebentätigkeit handelt. Die Gewerbeanzeige hat auf einem amtlichen Vordruck zu erfolgen, in dessen Bezirk sich der Betrieb befindet (wenn keine Betriebsstätte, dann Wohnsitz).
Einer Zulassung durch die Finanzbehörde (Finanzamt/Oberfinanzdirektion) bedarf es nicht.

Welche Berufsbezeichnung darf man führen?

Im Rahmen des 7. Steuerberatungsänderungsgesetzes wurden in § 8 Absatz 4 StBerG neue Tätigkeitsbezeichnungen eingeführt.
Die folgenden Tätigkeitsbezeichnungen sind nach unserem Kenntnisstand unproblematisch zulässig:
  • "Kontierer/-in"
  • "Buchführungshelfer/-in"
  • "Buchhalter/-in"
  • "Geprüfter Bilanzbuchhalter/-in", "Steuerfachwirt/-in" (sofern die Voraussetzungen vorliegen siehe unten)
Wichtig: Bis zum Inkrafttreten des 8. Steuerberatungsänderungsgesetzes am 12. April 2008 durften die Tätigkeitsbezeichnungen Buchführungshelfer, Buchhalter, geprüfter Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirt nach § 8 Abs. 4 S. 2 StBerG nur unter Hinweis auf die nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG erlaubten Tätigkeiten (Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung und Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen) genannt werden. Das aktuelle Gesetz enthält diese Passage nicht mehr, sondern enthält den Hinweis, dass bei der Werbung mit der Berufsbezeichnung nicht gegen das allgemeine Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)) verstoßen werden dürfe. Die Auswirkungen dieser Gesetzesänderungen auf die Praxis sind jedoch noch unklar. Da denkbar ist, dass die einschränkungslose Werbung mit der Berufsbezeichnung gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot irreführender Werbung nach §§ 3, 5 UWG verstößt, ist es bis zur gerichtlichen Klärung dieser Frage empfehlenswert, im Zweifel weiterhin sämtliche angebotenen Tätigkeiten aufzuführen.

Wie darf man werben?

Die Werbung für die Tätigkeit im Bereich der selbstständigen Buchführungshilfe ist grundsätzlich zulässig (§ 8 Abs. 2 S. 2 StBerG). Allerdings gibt es im Zusammenhang mit der Bewerbung der Tätigkeit einige Aspekte zu berücksichtigen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die nachfolgend aufgeführten Einschränkungen nicht nur für die "klassische" Werbung in Annoncen o.ä. gelten, sondern dass nach der Rechtsprechung auch bereits die Eintragung in das Gewerberegister eine marktrelevante Wettbewerbshandlung darstellen kann, auch wenn der Gewerbetreibende mit seiner Anmeldung in erster Linie einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nachkommt (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 12.7.2005, Az. 6 U 108/04). Diese Auffassung ist zwarnicht unumstritten. Dennoch sollte bereits bei der Gewerbeanmeldung sorgfältig vorgegangen werden.

Einzelfallwerbung

Entgegen der allgemeinen Regelung für Steuerberater in § 8 Abs. 2 S. 1 StBerG dürfen Gewerbetreibende, die Buchführungsarbeiten erledigen, gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 StBerG direkt auf die Tätigkeiten, die sie verrichten, hinweisen.

Werbung mit der Tätigkeitsbezeichnung

Personen, die den anerkannten Abschluss "Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin" oder "Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin" erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Außerdem dürfen alle Personen, die die Abschlussprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine gleichwertige Vorbildung erworben haben und danach mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind (siehe oben, § 6 Nr. 4 StBerG) auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als "Buchhalter" bezeichnen.
Nach der seit 12. April 2008 geltenden Fassung des StBerG müssen diese Personen nach dem Gesetzestext zwar nicht mehr die von ihnen in zulässigem Umfang angebotenen Tätigkeiten im einzelnen aufführen. Allerdings weist das Gesetz ausdrücklich darauf hin, dass das allgemeine Wettbewerbsrecht beachtet werden muss. Da denkbar ist, dass die einschränkungslose Werbung mit der Berufsbezeichnung gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot irreführender Werbung nach §§ 3, 5 UWG verstößt, ist es bis zur gerichtlichen Klärung dieser Frage empfehlenswert, im Zweifel weiterhin sämtliche angebotenen Tätigkeiten aufzuführen.

Unzulässige Überschusswerbung

Unzulässig ist es, für Tätigkeiten zu werben, zu denen man nicht befugt ist (sog. Überschusswerbung). Insbesondere verdeckte Angebote auf Durchführung der den steuerberatenden Berufen vorbehaltenen Aufgaben sind irreführend im Sinn von § 5 UWG und damit unzulässig. Im Zweifelsfall empfehlen wir, die Zulässigkeit einer Werbung im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Beschränkungen vorab mit Ihrer IHK abzustimmen.
Beispiel für zulässige Werbung: "Buchhalter XY übernimmt für Sie das Buchen Ihrer laufenden Geschäftsvorfälle, Ihre laufende Lohnabrechnung und das Erstellen von Lohnsteuer-Anmeldungen".
Vorsicht: Wer unbefugt die Grenzen der erlaubnisfreien Buchführungshilfe überschreitet, verstößt gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Ein solcher Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann (§§ 5, 160 StBerG).
Wer die Grenze der zulässigen Werbung überschreitet, kann abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Freie/r Mitarbeiter/in eines Steuerberaters?

Der eingeschränkte Tätigkeitsbereich der Buchführungshelfer führt zu der Überlegung, in welcher Form eine Kooperation mit einem Steuerberater möglich ist.
Wenn Sie im Auftrag eines Steuerberaters oder einer Steuerberatungsgesellschaft tätig werden wollen, dann stellt sich die Frage, ob Sie dies nur als Angestellter oder auch als freier Mitarbeiter tun können. Bislang durften Steuerberater Personen, die nicht zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt waren, nur als Angestellte beschäftigen. Durch eine Änderung von § 17 der Berufsordnung für Steuerberater im April 2005 ist jedoch neuerdings auch eine freie Mitarbeit möglich, solange dies unter Anleitung des Steuerberaters erfolgt. Somit kann jeder als freier Mitarbeiter bei einem Steuerberater beschäftigt werden, an eine bestimmte formale Qualifikation ist dies nicht mehr gebunden.
Allerdings darf eine freie Mitarbeit nicht mit einem Kooperationsmodell wie einer Bürogemeinschaft verwechselt werden. Der freie Mitarbeiter tritt nach außen hin nicht in Erscheinung. Die Rechnungsstellung erfolgt durch den Steuerberater. Der freie Mitarbeiter stellt seine Leistung wiederum dem Steuerberater in Rechnung.
Immer rechtlich unproblematisch ist eine Kooperation derart, dass der Kunde bzw. Mandant zwei parallele Auftragsverhältnisse mit dem Buchführungshelfer und dem Steuerberater eingeht.
Empfehlung: Sollten Sie im Zweifel über das Vorliegen der persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen zur Ausübung der selbstständigen Buchführungshilfe in Ihrem konkreten Fall sein, empfehlen wir Ihnen, sich bereits im Vorfeld mit der zuständigen Steuerberaterkammer abzustimmen.

Unterstützung durch Berufsverbände

Der b.b.h. Bundesverband selbstständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter wurde 1997 als Berufsvertretung aller selbstständigen Buchhalter(innen) und Bilanzbuchhalter(innen) gegründet. Ziel ist es, die ideellen, beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder zu fördern. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website des b.b.h. Bundesverbands selbstständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter.
Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC) setzt sich seit 1976 für positive wirtschaftliche Rahmenbedingungen der Berufsgruppe ein. Zu dem Zweck unterhält er Kontakte zu Wirtschaftsverbänden, betreiben politische Lobbyarbeit und setzt mit regelmäßigen Gehaltsanalysen wichtige Maßstäbe. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des BVBC.

Gründen mit Behinderung

Hilfen für schwerbehinderte Existenzgründer

Über die allgemeinen Programme und Hilfen für Existenzgründer hinaus gibt es für schwerbehinderte Menschen weitere Möglichkeiten, gefördert zu werden. Ansprechpartner hierfür ist das Integrationsamt Hamburg.
Das Integrationsamt kann schwerbehinderten Existenzgründern Darlehen gewähren. Hierfür gelten im Wesentlichen folgende Voraussetzungen:
  • Das Unternehmenskonzept muss tragfähig sein.
  • Der Existenzgründer muss die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit mitbringen.
  • Der Lebensunterhalt sollte durch das Vorhaben auf Dauer bestritten werden können.
  • Der Existenzgründer muss belegen, dass er sich anderweitig vergeblich darum bemüht hat, einen Kredit zu erhalten.
Erhält ein Existenzgründer hingegen einen Bankkredit, so kann er, wenn er gewisse Voraussetzungen erfüllt, Zinszuschüsse vom Integrationsamt erhalten.
In ähnlicher Weise, wie Schwerbehinderte unterstützt werden, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, so kann das Integrationsamt auch schwerbehinderten Existenzgründern unter bestimmten Voraussetzungen weitere Unterstützung gewähren. So können zum Beispiel technische Arbeitshilfen, KFZ -Hilfe, Kosten für eine Arbeitsassistenz etc. gewährt werden, wenn diese Hilfen aus behinderungsbedingten Gründen erforderlich sind und eine Teilhabe am Arbeitsleben ohne sie nicht möglich ist.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen.
Ansprechpartner für schwerbehinderte Existenzgründer in Hamburg ist das Integrationsamt Hamburg: Internet: www.integrationsamt.hamburg.de, e-Mail: info@Integrationsamt.Hamburg.de, Telefon: Frau Ralf 42863 2813 (PLZ-Bereich: 211, 220-221, 223-227), Frau Gerber 42863 3073 (PLZ-Bereich: 203-205, 222), Frau Haas 42863 4685 (PLZ-Bereich: 200-202, 211), Fax: 42863-2847.

Gewerbliche Existenzgründer

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

1. Gewerbeanzeige

Wer einen gewerblichen Betrieb eröffnet, ist verpflichtet nach § 138 Abgabenordnung (AO), den Gewerbebetrieb der Gemeinde anzuzeigen, in der der Betrieb eröffnet wird.
Ein Gewerbe ist jede selbständige, planmäßige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit. Ein Gewerbe übt aus, wer:
  • persönlich unabhängig,
    d.h. fremden Weisungen nicht unterworfen ist,
  • die Tätigkeit regelmäßig,
    d.h. nicht nur gelegentlich und gegen Entgelt ausübt,
  • dabei einen Gewinn anstrebt, wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser tatsächlich erzielt wird.
In Hamburg erfolgt die Anzeige des Gewerbes in den Verbraucherschutzämtern der für den Betriebssitz zuständigen Bezirksämter oder im Service-Center unserer Handelskammer (Ausnahme: erlaubnispflichtiges Gewerbe). Für die Gewerbeanzeige/-anmeldung benötigen Sie:
  •  einen gültigen Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung) und
  •  sofern vorhanden, einen Handelsregisterauszug.
  •  20 Euro für die Begleichung der Kosten für die Gewerbeanzeige.

2. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Seit dem 1. Januar 2021 gilt, dass natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften innerhalb eines Monats nach der Eröffnung eines Gewerbebetriebes, bzw. einer Betriebsstätte, den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ bei ihrem zuständigen Finanzamt in elektronischer Form zu übermitteln haben und nach Prüfung der Unterlagen ihre Steuernummer vom Finanzamt mitteilt bekommen. Dieser Fragebogen ist ohne Aufforderung des Finanzamtes auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Die bisherige Pflicht der Finanzämter zur Anforderung des Fragebogens entfällt damit und die Unternehmer werden zur elektronischen Abgabe verpflichtet. Zum Ausfüllen und Übermitteln des Fragebogens soll das Dienstleistungsportal der Steuerverwaltung ELSTER genutzt werden, sofern die Übermittlung nicht über einen Steuerberater erfolgt. Für die Nutzung von ELSTER ist eine Registrierung notwendig, die für die spätere Übermittlung von Steueranmeldungen und Steuererklärungen sowieso benötigt wird. Zu beachten ist, dass die Registrierung circa zwei Wochen dauert. Set dem 1. Januar 2022 gilt die Pflicht zur Übermittlung auch für den Fragebogen zur Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht.
In dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gibt der Existenzgründer neben allgemeinen Angaben zu seiner Person (Adresse, Bankverbindung, etc.) steuerliche Angaben zum Umfang der erwarteten Umsätze und Erträge seiner gewerblichen bzw. selbständigen Tätigkeit an. Die Angaben beziehen sich auf eine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen bzw. auf die Festsetzung der Vorauszahlungen von Einkommen- und gegebenenfalls Gewerbesteuer durch die Finanzverwaltung.
Je nach Rechtsform des Unternehmens gibt es einen entsprechenden Vordruck zur steuerlichen Erfassung, die in der Spalte rechts neben diesem Text unter Downloads abrufbar sind:
Hinweis: Diese und weitere Fragebögen und Formulare finden Sie über die Webseite der Freien und Hansestadt Hamburg.
Das Finanzamt erfasst steuerlich neben den Gewerbetreibenden auch die freiberuflichen Existenzgründer. Diese Personen erzielen nach § 18 Einkommensteuergesetz Einkünfte aus wissenschaftlichen, künstlerischen, lehrenden, heilenden und rechtsberatenden Tätigkeiten. Freiberufler müssen sich grundsätzlich direkt mit ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen, um dem Finanzamt mitzuteilen, dass sie künftig entsprechende Einkünfte erzielen wollen. Auch für Freiberufler gilt ab dem 1. Januar 2021 die Pflicht zur Übermittlung des jeweiligen Fragenbogens auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über ELSTER (s.o.).

2a. Umsatzsteueridentifikationsnummer 

Der Gewerbetreibende kann dabei gleichzeitig eine Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragen, wenn er innergemeinschaftliche Umsätze tätigt. Dieser Antrag wird vom Finanzamt an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet. Die Erteilung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer dauert bis zu zwei Monate. Um das Verfahren in eiligen Fällen abzukürzen, kann ein Existenzgründer die Umsatzsteuer-Identnummer per Fax (0228 / 406-3801) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen. Der schriftliche Antrag muss die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers, das für das Unternehmen zuständige Finanzamt sowie die Steuernummer, unter der das Unternehmen geführt wird, enthalten. Eine Umsatzsteueridentifikationsnummer kann beim Bundeszentralamt für Steuern auch online beantragt werden.
Hinweis: Weitere Informationen zur Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten Sie auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BzSt).

2b. Kleinunternehmer

Von umsatzsteuerliche Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) (Gesamtumsatz im Gründungsjahr nicht mehr als 22.000 Euro (bis 31.12.2019: 17.500 Euro); ist der Unternehmer nur in einem Teil des Kalenderjahres tätig, wird der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umgerechnet und es gilt eine entsprechend geringere anteilige Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung) wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, sie dürfen aber auch keine Vorsteuer ziehen. Für diese Kleinunternehmer gibt es die Möglichkeit, bei Erwerben aus EU-Mitgliedstaaten die Erwerbsbesteuerung zu wählen, auch wenn sie unter der Erwerbsschwelle nach § 1a Abs. 3 Nr.2 UStG (12.500 Euro im Kalenderjahr) bleiben. Dabei müssen sie nicht auf den Kleinunternehmerstatus nach § 19 Abs. 2 UStG verzichten, sondern nur das zuständige Finanzamt informieren und eine Umsatzsteuer-Identnummer beantragen. Für die innergemeinschaftlichen Erwerbe sind sie dann zwei Jahre an die eigene Erwerbsbesteuerung gebunden. Einzelheiten hierzu siehe auch unser Merkblatt Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer für Existenzgründer.

3. Zentralstelle für Unternehmensneugründungen

Die Finanzämter in Hamburg haben zur Information für Existenzgründer sogenannte Neugründungsstellen gegründet. Die Adressen und Öffnungszeiten der Neugründungsstellen in den Hamburger Finanzämtern finden Sie auf unserem Merkblatt "Neugründungsstellen der Hamburger Finanzämter" und unter www.hamburg.de
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt
Stand: Juli 2023
Abschreibungen

Absetzung für Abnutzung: AfA-Tabellen, GWG und Sammelposten

Die Abschreibung  berücksichtigt die Wertminderung von Anlagegütern im Unternehmen entsprechend ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Als Hilfsmittel für die Schätzung der Nutzungsdauer hat die Finanzverwaltung Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen) veröffentlicht. Seit 2010 gibt es ein Wahlrecht für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): die Sofortabschreibung bis 800 Euro oder die Bildung von Sammelposten von 250 bis 1.000 Euro.

Abschreibung und AfA-Tabellen

Die Abschreibung berücksichtigt die Wertminderung von Anlagegütern im Betrieb. Wird ein abnutzbares Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften eingesetzt, sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts dem Grunde nach Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Die Abschreibung wird in der Gewinn- und Verlustrechnung als Ausgabe gebucht, obwohl diesem Aufwand kein Geldfluss gegenübersteht. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung werden die Abschreibungen als Betriebsausgabe erfasst. Die Abschreibung wird auch "Absetzung für Abnutzung (AfA)" genannt. Abgesetzt werden kann jedes Jahr bzw. anteilsmäßig für einen bestimmten Zeitabschnitt (pro rata temporis) nur der Teil der Kosten, der sich bei einer Verteilung auf die Nutzungsdauer als Jahresbetrag ergibt.
Als Hilfsmittel für die Schätzung der jeweils geltenden Nutzungsdauer hat die Finanzverwaltung Tabellen veröffentlicht, in denen die für Steuerzwecke regelmäßig geltende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Anlagegüter enthalten ist. Die Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (kurz 'AfA-Tabelle AV') gilt für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht branchenspezifisch genutzt werden und die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt wurden. Die Wertminderung verringert als Betriebsausgabe das zu versteuernde Einkommen. Daneben existieren eine Vielzahl von branchenbezogenen AfA-Tabellen, z.B. für 'Baugewerbe', 'Maschinenbau', 'Zahntechniker' und 'Hafenbetriebe'. Diese finden Sie unter www.bundesfinanzministerium.de. Alle Tabellen werden ständig überarbeitet. Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Tabellen gelten die alten weiter.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in seinem Schreiben vom 18. November 2005 die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines betriebswirtschaftlichen Softwaresystems (ERP-Software) grundsätzlich auf einen Zeitraum von 5 Jahren festgeschrieben und die bilanzsteuerrechtliche Einordnung von damit verbundenen Aufwendungen wie Planungs- und Implementierungs- und Wartungskosten geklärt.

Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten seit 2010

Seit dem 1. Januar 2010 haben Unternehmen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) -  § 6 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG); Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG - bilanzielle Wahlrechte. Zu Zweifelsfragen, wie diese Wahlrechte konkret ausgeübt werden dürfen, hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 30.9.2010 Stellung genommen.
Je nach Höhe der Nettoanschaffungs- oder Herstellungskosten gilt folgendes:
  1. Anschaffungs-/Herstellungskosten bis 250 Euro
    sofortiger Betriebsausgabenabzug; keine weitere Aufzeichnungspflicht
  2. Anschaffungs-/Herstellungskosten mehr als 250 Euro bis 800 Euro, Wahlrecht zwischen
    a) sofortiger Betriebsausgabenabzug mit zusätzlicher Aufzeichnungspflicht (Buchführung oder gesondertes Verzeichnis) oder
    b) Sammelpostenbildung (Poollösung) und gleichmäßiger Abschreibung auf 5 Jahre - allerdings nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von 250 bis 1.000 Euro.
  3. Anschaffungs-/Herstellungskosten mehr als 250 bis 1.000 Euro:
    Sammelpostenbildung mit Abschreibung auf 5 Jahre - allerdings nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von 250 bis 1.000 Euro.
Wer sich also für den Sammelposten entscheidet, muss alle Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungs- oder Herstellungskosteneinem von 250 bis 1.000 Euro dort aufführen und kann nicht die GWG-Sofortabschreibung für Wirtschaftsgüter von 250 bis 800 Euro nutzen. 

Hintergrund:
Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die bis zum 31.12.2007 angeschafft wurden und einen Nettowert von 410 Euro nicht überstiegen, konnten sofort im Jahr der Anschaffung vollständig steuerwirksam geltend gemacht werden. Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurde für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2007 angeschafft wurden, diese Grenze auf einen Nettowert von 150 Euro reduziert. Nach nur zwei Jahren wurde diese Regelung durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.2009 modifiziert. Nach § 6 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) konnten seit 2010 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren, beweglichen und einer selbständigen Nutzung fähigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die um einen enthaltenen Vorsteuerbetrag verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 410 Euro (Seit 2018: 800,- Euro) nicht übersteigen. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, ob er die Wirtschaftsgüter nach ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abschreibt, bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer bis 800 Euro sofort als Betriebsausgaben abzieht oder für Wirtschaftsgüter über 250 bis 1.000 Euro einen Sammelposten (Poollösung) einrichtet. Jeder Pool wird als Rechengröße wie ein einzelnes Wirtschaftsgut behandelt und über einen Zeitraum von 5 Jahren linear abgeschrieben unabhängig von Veräußerungen, Entnahmen oder Wertminderungen. Beispiele hierfür können die Anschaffungen von Computern, Fahrzeugen, betrieblichen Maschinen und ähnlichen Gegenständen sein.
Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrer zuständigen IHK. Welche IHK für Sie zuständig ist, können Sie über den IHK-Finder ermitteln.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Juni 2018
Gesellschaftsrecht

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG (haftungsbeschränkt))

1. Allgemeines

Die GmbH und die UG sind Kapitalgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (= juristische Personen), bei denen die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Eigene Rechtspersönlichkeit heißt, dass die Gesellschaft selbst Trägerin von Rechten und Pflichten ist und - vertreten durch die Geschäftsführung - selbständig im Rechtsverkehr handelt. Alle das Unternehmen betreffenden Handlungen werden der Gesellschaft zugeordnet. Die eigenen Rechte und Pflichten der Gesellschaft bestehen losgelöst von denen der Gesellschafter und der Geschäftsführer.
Mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister entsteht die Haftungsbeschränkung. Sie bedeutet, dass für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen und nicht das private Vermögen der Gesellschafter haftet. Diese Haftung besteht aber grundsätzlich mit dem gesamten Vermögen und nicht nur bis zur Höhe des Betrages des Stammkapitals.
Die UG oder "kleine GmbH" ist eine durch die Reform des GmbH-Rechts geschaffene Variante der GmbH, aber keine eigene Rechtsform. Das Recht der GmbH findet auf die UG (haftungsbeschränkt) Anwendung. Sonderregelungen finden sich nur in § 5a GmbHG und betreffen hauptsächlich die Gesellschaftsgründung und das Gesellschaftskapital. Ziel der Schaffung der UG (haftungsbeschränkt) war es nämlich, insbesondere Existenzgründern die Gründung einer haftungsbeschränkten Rechtsform ohne bestimmtes Mindestkapital zu ermöglichen.
Sofern keine abweichenden Regelungen für die UG dargestellt sind, gelten die hier erfolgten Ausführungen zur GmbH demnach auch für die UG (haftungsbeschränkt).

2. Die GmbH-/UG-Gründung

Die Gesellschaft kann durch einen oder mehrere Gesellschafter gegründet werden. Zur Gründung ist jede natürliche und juristische Person (z.B. AG, GmbH) berechtigt, aber auch andere rechtsfähige Gesellschaften (z. B. oHG, KG, GbR). Die GmbH entsteht als solche mit der Eintragung in das Handelsregister.
Zusätzlich ist bei der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) eine Gewerbeanmeldung erforderlich, bevor der Gewerbebetrieb aufgenommen werden kann. Diese Gewerbeanmeldung wird beim so genannten Verbraucherschutzamt vorgenommen. Die Verbraucherschutzämter befinden sich beim Bezirksamt in dessen Bezirk der Sitz der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) liegen soll. Sofern die Ausübung des Gewerbes eine besondere Erlaubnis erfordert, die durch die Gewerbeordnung - zum Beispiel beim Bewachungsgewerbe - oder durch Spezialgesetze - zum Beispiel das Personenbeförderungsgesetz- vorgesehen ist, muss auch diese Erlaubnis vorab beim Verbraucherschutzamt eingeholt werden.
a) Gründungsschritte im Überblick
Der erste Schritt auf dem Weg zur Gesellschaft ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages - auch Satzung genannt - zwischen den Gesellschaftern. Er muss von allen Gesellschaftern unterschrieben und notariell beurkundet werden. Wenn ein Gesellschafter bei der Vertragsunterzeichnung nicht persönlich anwesend sein kann, ist eine Vertretung möglich. Der Vertreter muss dann eine Vollmacht vorlegen, die von einem Notar beglaubigt wurde.
Der Notar bereitet dann auch die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister vor. Anschließend stellen die Gründer der Gesellschaft das Stammkapital zur Verfügung. Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 €, das einer UG (haftungsbeschränkt) beträgt mindestens 1 €. Das Stammkapital wird nach dem Beurkundungstermin beim Notar und noch vor der Eintragung im Handelsregister auf ein von der Gesellschaft in Gründung eröffnetes Bankkonto eingezahlt. Diese Einzahlung ist dem Notar nachzuweisen. Erst dann erfolgt die Übermittlung der Gründungsunterlagen zur Anmeldung an das Registergericht. So soll sichergestellt werden, dass die im Notartermin von den Geschäftsführern in Bezug auf die Verfügbarkeit des Stammkapitals getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen.
Bei der Gründung kann zwischen zwei Varianten gewählt werden: entweder kann die Gesellschaft durch ein einfaches notarielles Musterprotokoll mit einer Mindestsatzung oder durch einen individuell erstellten notariellen Gesellschaftsvertrag gegründet werden.
b) Gründung mit notariellem Gründungsprotokoll
Die Gesellschafter können die Gesellschaft mit dem Inhalt des vorgegebenen (und als Anlage des GmbHG veröffentlichten) Musterprotokolls gründen. Dieses Protokoll muss notariell beurkundet werden. Die Eintragung in das Handelsregister wird dann mit notariell beglaubigter Unterschrift der Geschäftsführung angemeldet. Die elektronische Weiterleitung der Anmeldung mit dem Gründungsprotokoll an das Amtsgericht (Handelsregister) übernimmt der Notar.
Die Gründung mit dem kostengünstigeren Gründungsprotokoll kann der Gründer allerdings nur wählen,
  • wenn die Gesellschaft von maximal 3 Gesellschaftern gegründet wird. Ab vier Gesellschaftern ist die Gründung nur durch einen individuellen, notariellen Gesellschaftsvertrag möglich.
  • wenn sich die Gesellschafter auf maximal einen Geschäftsführer einigen können. Dieser Geschäftsführer ist dann alleinvertretungsberechtigt.
  • wenn der Geschäftsführer vom Verbot des Insichgeschäfts befreit wird (d. h. der Geschäftsführer darf Geschäfte der UG (haftungsbeschränkt) oder der GmbH mit sich selbst als Privatperson oder als Vertreter für eine andere Person abschließen.)
  • wenn es ausschließlich um eine Bargründung geht. Eine Sachgründung ist im Rahmen der Gründung mit Gründungsprotokoll nicht möglich.
Außerdem sollte der Gründer sich bewusst machen, dass individuelle Änderungen des Musterprotokolls eben gerade nicht möglich sind.
Nach dem GmbH-Recht alter Fassung war für den Verkauf von Geschäftsanteilen die Zustimmung der GmbH durch die Geschäftsführung notwendig. Diese Voraussetzung ist weggefallen. Jeder Geschäftsanteil kann jetzt an unbekannte oder auch unerwünschte Personen verkauft werden. Nur durch Verwendung einer individuellen notariell beurkundeten Satzung kann dies anders geregelt werden.
c) Gründung durch individuell erstellten, notariellen Gründungsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag kann selbstverständlich auch individuell auf die Bedürfnisse der Gesellschaft zugeschnitten werden - und muss dies in bestimmten Fällen auch (s.o.). Nach Beurkundung durch den Notar wird die Eintragung in das Handelsregister mit notariell beglaubigter Unterschrift der Geschäftsführung angemeldet. Die elektronische Weitergabe der Anmeldung mit dem Gesellschaftsvertrag an das Amtsgericht (Handelsregister) erfolgt wiederum durch den Notar.
Neben der obligatorischen Gründung durch einen individuellen Gründungsvertrag bei der Gesellschaftsgründung mit mehr als drei Gesellschaftern, kann eine individuelle Gründung folgende Vorteile bieten:
  • Durch einen individuellen, notariellen Gründungsvertrag können mehrere Geschäftsführer bestellt werden, anders als bei der Gründung mittels Gründungsprotokoll (siehe oben).
  • In einem individuellen Gründungsvertrag kann von der vorgefertigten Vertretungsregelung der Mustersatzung abgewichen werden.
  • Insichgeschäfte können ausgeschlossen werden.
  • Einem erhöhten Beratungsbedarf kann durch den Notar begegnet werden.
  • Eine individuelle, notarielle Gründung ist notwendig bei einem erweiterten vertraglichen Regelungsbedarf. Beispielsweise
    • können die Voraussetzungen für den Verkauf von Geschäftsanteilen individuell geregelt werden,
    • kann eine Liste von zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften, also solchen, die der/die Geschäftsführer nur mit Zustimmung der Gesellschafter tätigen darf/dürfen, in den Vertrag aufgenommen werden,
    • können Regelungen zur Kündigung, Beendigung oder Fortsetzung festgeschrieben werden.
d) Gründungskosten
Die genaue Höhe der Gründungskosten hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Unter anderem sind für die Notarkosten die Höhe des Stammkapitals, die Frage, ob es sich um eine Einpersonen- oder Mehrpersonengründung handelt, ob mittels des Musterprotokolls oder individueller Satzung gegründet wird, etc. zu berücksichtigen. Die Gerichtsgebühr für die Eintragung einer mit Barmitteln gegründeten GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) in das Handelsregister beträgt ca. 150 €. Die Veröffentlichung der Eintragung im elektronischen Bundesanzeiger kostet 1 € pro Eintrag. Insgesamt sollte man bei der Gründung einer GmbH im Durchschnitt mit ca. 500 € - 800 € und bei einer UG (haftungsbeschränkt) mit ca. 350 € - 600 € rechnen. Die im Einzelfall entstehenden Gebühren sollten vorab bei den Notariaten erfragt werden.

3. Die Haftung der Gesellschaft im Gründungsstadium gegenüber Dritten

a) Vorgründungsgesellschaft
Sobald sich eine oder mehrere Personen entscheiden, eine GmbH zu gründen, sich also zusammenschließen und vereinbaren, zu einem gemeinsamen Zweck zusammenzuwirken und diesen zu fördern, entsteht eine Vorgründungsgesellschaft. Die Vorgründungsgesellschaft wird in rechtlicher Hinsicht regelmäßig wie eine GbR behandelt. Ausnahmsweise wird die Vorgründungsgesellschaft rechtlich behandelt wie eine offene Handelsgesellschaft (oHG), nämlich dann, wenn sie bereits Geschäfte in kaufmännischem Umfang betreibt.
Das bedeutet für die Haftung:
Hat die Vorgründungsgesellschaft am Rechtsverkehr teilgenommen und Verbindlichkeiten begründet, können die Gläubiger auf das Vermögen der Vorgründungsgesellschaft zurückgreifen. Darüber hinaus haften alle Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen unbeschränkt.
b) Vorgesellschaft
Die Vorgründungsgesellschaft wird zur Vorgesellschaft, sobald die Gesellschafter einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben. Die Vorgesellschaft ist rechtsfähig, d.h. sie ist Trägerin von Rechten und Pflichten. Allerdings ist sie noch keine "fertige" GmbH/UG (haftungsbeschränkt).
Das bedeutet für die Haftung:
Für die von der Vorgesellschaft begründeten Verbindlichkeiten haftet zum einen das Vermögen der Vorgesellschaft.
Zum anderen haftet der Handelnde als derjenige, der die Verbindlichkeiten begründet hat (in der Regel ist dies der Geschäftsführer), unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.
Wird der Geschäftsführer in Anspruch genommen, so hat er gegen die Vorgesellschaft bzw. nach Eintragung gegen die Gesellschaft einen Erstattungsanspruch.
Die Gesellschafter haften gegenüber den Gläubigern der Vorgesellschaft regelmäßig nicht. Ausnahmsweise können die Gläubiger aber auch auf die Gesellschafter der Vorgesellschaft zugreifen: die Gesellschafter haften Dritten gegenüber dann, wenn die Vorgesellschaft vermögenslos ist oder wenn es sich um eine Ein-Personen-Vorgesellschaft handelt; in diesen Fällen haften die Gesellschafter den Gläubigern bis zur Höhe ihrer Einlage mit ihrem Privatvermögen.
Die Gesellschafter haften allerdings gegenüber der Vorgesellschaft bis zur Eintragung für Verluste des Stammkapitals ( sog. Verlustdeckungshaftung ). Die Gesellschafter haften unbeschränkt, wobei der Haftungsumfang dem jeweiligen Beteiligungsverhältnis entspricht. Gläubiger der Vorgesellschaft können zwar auf diesen Anspruch der Vorgesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern nicht unmittelbar zugreifen; allerdings können die Gläubiger den Anspruch der Vorgesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.
c) GmbH/UG
Die Vorgesellschaft wird zur GmbH/UG (haftungsbeschränkt) mit der Eintragung in das Handelsregister. Es entsteht die Gesellschaft "als solche".
Beachte: Bevor die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird, ist es erforderlich, sie zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Hierzu ist der Geschäftsführer der Gesellschaft berechtigt. Bei mehreren Geschäftsführern muss die Anmeldung durch alle erfolgen. Dies gilt auch, wenn jeder von ihnen allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist. Daneben sind die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten zur Anmeldung befugt, wenn hierfür eine öffentlich beglaubigte Vollmacht vorliegt.
Die Unterschriften werden vom Registergericht nur anerkannt, wenn sie von einem Notar beglaubigt sind. Das Registergericht prüft, ob die Voraussetzungen für die Eintragung der angemeldeten Gesellschaft vorliegen. Ist dies der Fall, verfügt der zuständige Richter die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Es entsteht die "fertige" GmbH/UG (haftungsbeschränkt).
Das bedeutet für die Haftung:
Es tritt die beschränkte Haftung ein; die Verbindlichkeiten, die die Vorgesellschaft begründet hat, gehen auf die GmbH/UG (haftungsbeschränkt) über. Die Gesellschaft haftet künftig mit ihrem gesamten Vermögen. Die persönliche Haftung des Handelnden wie sie bei der Vorgesellschaft noch bestand, erlischt. Die persönliche Haftung der Gesellschafter, wie sie in Ausnahmefällen der Vorgesellschaft bestand, erlischt ebenfalls. Der Geschäftsführer haftet nur noch bei schuldhaftem Verhalten.
Die Gründung der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) beginnt also mit der Entstehung der Vorgründungsgesellschaft und endet mit der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister.
Sie umfasst zusammengefasst folgende Schritte:
  • Eine oder mehrere Personen beschließen, eine GmbH zu gründen
  • Abschluss eines Gesellschaftsvertrags in notariell beurkundeter Form
Möglich ist auch die Gründung einer sogenannten Ein-Personen-GmbH/UG (haftungsbeschränkt). Hier wird die Gesellschaft nur durch eine Person gegründet. Der Gründungsvorgang läuft aber genauso ab wie bei der Gründung einer Mehrpersonen-Gesellschaft.

4. Inhalt des Gesellschaftsvertrages

Ein Gesellschaftsvertrag muss folgenden Mindestinhalt haben:
a) Firma
Die Firma der GmbH bzw. der UG (haftungsbeschränkt) kann als Personenfirma (mit dem Namen des/der Gesellschafter), Sachfirma (Information über den Geschäftszweck), reine Phantasiefirma oder einer Kombination dieser Möglichkeiten gebildet werden. Erforderlich ist dabei stets, dass die Firma kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig ist. Beispielsweise wäre eine rein beschreibende Sachfirma, wie etwa "Textil GmbH", mangels Kennzeichnungskraft nicht zulässig. Außerdem darf der Firmenname keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen. Wichtig ist auch, dass die Firma entweder den Rechtsformzusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder die Abkürzung „GmbH” oder falls die Einstiegsvariante gewählt wurde, den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” oder die Abkürzung „UG (haftungsbeschränkt)” enthält.
Um kostspielige Änderungen des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich der Unternehmensbezeichnung (Firmierung) im Nachhinein zu vermeiden, empfehlen wir, die Firma mit der Handelskammer Hamburg abzustimmen. Den entsprechenden Kontakt finden Sie hier. In diesem Zusammenhang kann auch überprüft werden, ob am selben Ort bereits eine verwechslungsgeeignete Firma besteht. Des Weiteren kann dies auch im elektronischen Handelsregister unter www.unternehmensregister.de überprüft werden.
b) Sitz der Gesellschaft
Als Sitz der Gesellschaft kann jede politische Gemeinde in Deutschland gewählt werden. Unabhängig von ihrem Sitz können die GmbH oder die UG (haftungsbeschränkt) ihren Verwaltungssitz – also den Ort, an dem die hauptsächliche Verwaltungstätigkeit ausgeführt wird – auch außerhalb Deutschlands haben. Eine Sitzverlegung der deutschen GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) ins Ausland ist jedoch nicht möglich.
c) Gegenstand des Unternehmens
Der Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister einsehbar und muss über die Geschäftstätigkeit der GmbH informieren. Außerdem begrenzt der Unternehmensgegenstand im Innenverhältnis den Handlungsbereich der Geschäftsführung. Die beabsichtigte Tätigkeit der Gesellschaft kann genau definiert werden. Außerdem können alle Bereiche der Tätigkeit aufgezählt und der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit deutlich formuliert werden.
Bei einem Unternehmensgegenstand, der auch erlaubnispflichtige Tätigkeiten enthält (beispielsweise Immobilienvermittlung, handwerkliche Tätigkeit) muss die Erlaubnis nicht bei der Eintragung in das Handelsregister nachgewiesen werden. Dies führt zu einer Beschleunigung des Eintragungsverfahrens beim Handelsregister. Es genügt, wenn die erforderliche Erlaubnis bei Aufnahme der erlaubnispflichtigen Tätigkeit vorliegt. Sie ist bei der Gewerbeanmeldung nachzuweisen.
d) Stammkapital und Geschäftsanteile der Gesellschafter
Das gesetzliche Mindestkapital (Stammkapital) beträgt 25.000 €. Es setzt sich aus den einzelnen Geschäftsanteilen der Gesellschafter zusammen. Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss dabei auf volle Euro lauten. Es ist auch möglich, dass ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile übernimmt. Die Nennbeträge der einzelnen Gesellschafter können unterschiedliche Summen aufweisen, solange nur die Summe aller Nennbeträge mit dem Stammkapital übereinstimmt.
Für die Anmeldung der Gesellschaft sind der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum und der Wohnort jedes Gesellschafters mit dem Nennbetrag seiner Geschäftsanteile einzeln aufzuführen. Damit die Anzahl der Geschäftsanteile überblickt werden kann, müssen sie durchnummeriert werden.
Als Gesellschafter gilt schlussendlich, wer in die bei Eintragung zu präsentierende Gesellschafterliste eingetragen ist. Diese Liste ermöglicht auch einen gutgläubigen Erwerb von Gesellschaftsanteilen. Ein potentieller Erwerber soll darauf vertrauen dürfen, dass eine in der Gesellschafterliste verzeichnete Person tatsächlich Gesellschafter ist. Ist beispielsweise eine Eintragung in der Gesellschafterliste 3 Jahre lang nicht beanstandet worden, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber des Gesellschaftsanteils gegenüber als richtig.
Das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) muss mindestens 1 € betragen. Bei einem extrem geringen Stammkapital ist aber das Risiko, dass das Unternehmen sehr schnell überschuldet ist, sehr hoch. Dazu kommt dann das strafrechtliche Risiko bei einer Insolvenzverschleppung. Das Stammkapital sollte daher entsprechend dem konkreten unternehmerischen Kapitalbedarf gewählt werden.
e) Vertretungsregelung
In der Satzung muss ebenfalls festgelegt werden, wer die Gesellschaft nach außen vertritt und wie die Geschäftsführer die Gesellschaft üblicherweise vertreten dürfen. Die Geschäftsführung muss z.B. die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister vornehmen. Im notariellen Gründungsvertrag wird daher festgelegt, ob einer oder mehrere Geschäftsführer mit Allein- oder Gesamtgeschäftsführungsbefugnis bestellt werden.
Daneben kann der Gesellschaftsvertrag u.a. folgende fakultative Bestandteile haben:
  • Geschäftsführung
  • Verfügung über Geschäftsanteile
  • Gesellschafterbeschlüsse
  • Gewinnverwendung
  • Kündigung eines oder mehrerer Gesellschafter
  • Einziehung von Geschäftsanteilen
  • Abfindung
  • Bestellung des Geschäftsführers/der Geschäftsführer
  • Erbringung der erforderlichen Leistungen (Geld- oder Sacheinlagen) auf die Stammeinlagen

5. Stammkapital und Stammeinlagen

Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 €, das der UG (haftungsbeschränkt) 1 €. Es setzt sich zusammen aus den Einlagen der Gesellschafter. Die Stammeinlagen sind also die Beiträge, mit denen die Gesellschafter sich an der Gesellschaft beteiligen und die in der Summe das Stammkapital ergeben. Diese Einlagen können hierbei in verschiedenen Formen erbracht werden:
  • durch Bareinlagen (dies sind Einlagen, die in Geld erbracht werden)
    • In der Praxis erfolgt die Bargründung in der Form, dass für die Gesellschaft ein Konto bei einer Bank eröffnet wird, das zur freien Verfügung des Unternehmens steht. Für den Handelsregistereintrag muss der Geschäftsführer versichern, dass ihm die Einlage zur Verfügung steht. Bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung kann das Gericht Nachweise verlangen - z.B. durch einen Einzahlungsbeleg oder einen Kontoauszug der Gesellschaft.
  • durch Sacheinlagen (hier werden Sachen oder Rechte eingebracht, so z.B. Wert-
    gegenstände, Maschinen, Forderungen usw.); Bei einer UG (haftungsbeschränkt) sind Sacheinlagen unzulässig!
    • Der Wert der Sacheinlagen muss in einem Sachgründungsbericht nachgewiesen werden. Bei erheblichen Zweifeln, die auf eine nicht unwesentliche Überbewertung der Sacheinlage hindeuten, kann das Registergericht zum Nachweis der Werthaltigkeit ein Sachverständigengutachten verlangen, wodurch natürlich entsprechende Kosten entstehen.
  • durch gemischte Einlagen (Unter einer gemischten Einlage versteht man die Verbin-
    dung von Bar- und Sacheinlagen. Der Gesellschafter kann also z.B. einen Teil der
    Einlage in Maschinen oder anderen Sachen leisten und einen Teil in bar.)
Die Einlagen müssen zum Zeitpunkt der Anmeldung der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister in folgendem Umfang erbracht sein:
  • Bareinlagen brauchen nicht in voller Höhe erbracht, sondern nur zu einem Viertel
    eingezahlt sein. Bei der UG (haftungsbeschränkt) hingegen muss die Einlage vollständig eingezahlt werden.
  • Sacheinlagen sind immer in voller Höhe zu erbringen.
  • Bei der gemischten Einlage sind die Sacheinlagen vollständig zu erbringen, die Bareinlagen
    zu einem Viertel.
Eine Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Handelsregister darf erst dann erfolgen, wenn auf jede Stammeinlage, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel eingezahlt ist. Bei der Gesellschaft müssen jedoch mindestens 12.500 € (Geldeinlagen und eventuelle Sacheinlagen) bei der Eintragung in das Handelsregister erbracht sein. Das hat bei der Bareinlage und der gemischten Einlage folgende Konsequenz:
Beispiel für Bareinlagen:
Eine GmbH hat ein Stammkapital von 25.000 Euro. Da bei Bareinlagen grundsätzlich zunächst nur ein Viertel der Einlagen zu erbringen ist, wären in diesem Fall 6.250 Euro zu leisten. Da bei der Eintragung in das Handelsregister allerdings mindestens 12.500 Euro aufzubringen sind, müssen die Gesellschafter den Betrag bis auf 12.500 Euro auffüllen.
Beispiele für gemischte Einlagen:
Beispiel 1
Eine GmbH hat ein Stammkapital von 25.000 Euro. Sollen die gemischten Einlagen zu je 50% aus Bar- und Sacheinlagen bestehen ( 12.500 Euro Sacheinlagen und 12.500 Euro Bareinlagen), dann sind die Sacheinlagen in voller Höhe (12.500 Euro) zu erbringen; die Bareinlagen sind zu einem Viertel (3.125 Euro) zu erbringen. Die Summe der Einlagen beläuft sich auf 15.125 Euro und liegt somit über 12.500 €. Ein Auffüllen der Bareinlagen durch die Gesellschafter ist nicht erforderlich.
Beispiel 2
Eine GmbH hat ein Stammkapital von 25.000 Euro. Sollen die gemischten Einlagen zu 80% aus Sacheinlagen und zu 20% aus Bareinlagen bestehen ( 20.000 Euro Sacheinlagen und 5.000 Euro Bareinlagen), dann sind die Sacheinlagen in voller Höhe (20.000 Euro) zu erbringen; die Bareinlagen sind zu einem Viertel (1.250 Euro) zu erbringen. Die Summe der Einlagen beläuft sich auf 21.250 Euro und liegt somit ebenfalls über 12.500 €. Ein Auffüllen der Bareinlagen durch die Gesellschafter ist nicht erforderlich.
Beispiel 3
Eine GmbH hat ein Stammkapital von 25.000 Euro. Sollen die gemischten Einlagen zu 20% aus Sacheinlagen und zu 80% aus Bareinlagen bestehen ( 5.000 Euro Sacheinlagen und 20.000 Euro Bareinlagen), dann sind die Sacheinlagen in voller Höhe (5.000 Euro) zu erbringen; die Bareinlagen sind zu einem Viertel (5.000 Euro) zu erbringen. Die Summe der Einlagen beläuft sich auf 10.000 Euro. Da bei der Eintragung in das Handelsregister allerdings mindestens 12.500 Euro aufzubringen sind, müssen die Gesellschafter den Betrag auf 12.500 Euro auffüllen.
Für die Einzahlung der noch ausstehenden Einlagen gibt es keine gesetzliche Frist. Die Einzahlung hat bis zu einer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Frist oder auf Aufforderung durch den Geschäftsführer zu erfolgen. In der Höhe der noch ausstehenden Einlagen haften die Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft. Die vollständige Haftungsbeschränkung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH tritt somit erst mit der vollständigen Einzahlung der Stammeinlage ein.
Das Stammkapital ist nicht, wie landläufig vielfach angenommen, als eine Sicherungseinlage zu verstehen, sondern darf nach Eintragung für die Gesellschaft verwendet werden.
Achtung! Verdeckte Sacheinlage:
Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn formell eine Bareinlage geleistet wird, der Betrag aber tatsächlich nur Vergütung für eine Sachleistung ist, der Gesellschaft also nicht auf Dauer bar zufließt. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn die Bareinlage zunächst an die Gesellschaft gezahlt wird, das Geld dann aber an den Gesellschafter zurückfließt, etwa als Kaufpreis für Sachen, die der Gesellschafter z.B. an die GmbH verkauft hat. Die Folgen einer verdeckten Sacheinlage sind für die Gesellschafter besonders im Fall der Insolvenz der GmbH hart: Die Bareinlageverpflichtung bleibt nämlich bestehen und sie können lediglich die an die GmbH geleisteten Sachen zurückverlangen. Dieser Rückgewähranspruch ist in der Insolvenz jedoch auf die meist niedrige Quote beschränkt. Der Gesellschafter muss im Fall der Insolvenz seine Einlage im Ergebnis "noch einmal" leisten, neben der bereits eingebrachten Sache schuldet er die noch zu leistende Bareinlage. Dabei ist eine Umgehungsabsicht des Gesellschafters nicht erforderlich. Es reicht bereits eine Vereinbarung, dass der Gesellschafter die Bareinlage im wirtschaftlichen Ergebnis nicht in bar erbringen muss.
Das Stammkapital kann anschließend auf zwei Arten erhöht werden: zum einen gegen die Leistung von Einlagen, zum anderen aus Gesellschaftsmitteln. Während im ersten Fall der Gesellschaft neues Kapital zugeführt wird, werden im zweiten Fall Rücklagen in Stammkapital umgewandelt. Grundsätzlich erfordert die Kapitalerhöhung einen Gesellschafterbeschluss. Da die Höhe des Stammkapitals Gegenstand der Satzung ist, muss der Beschluss mit den für eine Satzungsänderung erforderlichen Mehrheiten gefasst und notariell beurkundet werden.
Bei der UG (haftungsbeschränkt) gelten hinsichtlich des Stammkapitals noch folgende Besonderheiten:
Die UG (haftungsbeschränkt) hat jährlich eine gesetzliche Rücklage zu bilden.
Vom Jahresüberschuss wird der Verlustvortrag vom Vorjahr abgezogen. Von dem verbleibenden Überschuss wird dann ein Viertel in die Rücklage eingestellt. Diese Rücklage kann nur dazu verwandt werden, das Stammkapital zu erhöhen.
Sollte das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) zusammen mit der gebildeten Rücklage dann einmal 25.000 Euro erreichen, kann sich die UG (haftungsbeschränkt) im Rahmen der Stammkapitalerhöhung aus diesen Gesellschaftsmitteln in eine GmbH ändern. Dabei kann das Unternehmen den Namen – bis auf den Rechtsformbestandteil – beibehalten.
Die UG (haftungsbeschränkt) kann jedoch auch die Rechtsform UG (haftungsbeschränkt) beibehalten. Ohne die Änderung in eine GmbH bleibt aber für die UG (haftungsbeschränkt) mit größerer Kapitalausstattung die Verpflichtung zur Bildung der gesetzlichen Gewinnrücklagen bestehen.

6. Die Organe der Gesellschaft

Die GmbH/UG (haftungsbeschränkt) kann als juristische Person nur durch ihre Organe handeln. Organe sind der Geschäftsführer, die Gesellschafterversammlung und, sofern vorhanden, der Aufsichtsrat. Die Geschäftsführer vertreten die GmbH/UG (haftungsbeschränkt) nach außen, die innere Willensbildung obliegt der Gesellschafterversammlung.
a) Der Geschäftsführer
Der Geschäftsführer ist das notwendige Handlungsorgan der GmbH/UG (haftungsbeschränkt), denn er vertritt die Gesellschaft gegenüber Außenstehenden. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Anzahl von Geschäftsführern, jede Gesellschaft muss aber mindestens einen Geschäftsführer haben. Die Person des Geschäftsführers kann identisch sein mit der Person eines Gesellschafters, dies ist aber nicht zwingend notwendig. Bei der Ein-Personen-Gesellschaft bestellt sich der Alleingesellschafter zum alleinigen Geschäftsführer.
Zum Geschäftsführer kann jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige (mindestens 18 Jahre alt) Person bestellt werden. Außerdem darf keine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubiger- oder Schuldnerbegünstigung) vorliegen. Dies gilt auch bei einer Verurteilung wegen einer vergleichbaren Straftat durch ein ausländisches Strafgericht.
Auch wer nicht deutscher Staatsbürger bzw. EU-Bürger ist, kann zum Geschäftsführer bestellt werden; ein Wohnsitz bzw. ein ständiges Aufenthaltsrecht in Deutschland oder in der EU sind dafür nicht Voraussetzung.
Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt regelmäßig durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit und kann privatschriftlich gefasst werden. Die Anmeldung zur Eintragung des Geschäftsführers in das Handelsregister bedarf jedoch der notariell beglaubigten Unterschrift des Geschäftsführers. Dabei müssen die Geschäftsführer auch versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen (s.o.) und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Gesellschafter haften der Gesellschaft für Schäden, die ein Geschäftsführer verursacht, der nicht hätte zum Geschäftsführer bestellt werden dürfen, § 6 Abs. 5 GmbHG.
Von der Bestellung des Geschäftsführers als Organ der Gesellschaft ist der schuldrechtliche Vertrag zur Anstellung zu unterscheiden. Die organschaftlichen Rechte und Pflichten des Geschäftsführers ergeben sich aus dem Bestellungsverhältnis und können nur durch Gesellschaftsvertrag oder einen satzungsmäßigen Beschluss, nicht aber durch Vertrag geändert werden. Dagegen werden im Anstellungsvertrag in der Regel die Vergütung und Ähnliches geregelt. Er wird nach den allgemeinen Regeln beendet und kann ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden.
Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers ist in der Regel ein Dienstvertrag eines selbstständig Tätigen (kein Arbeitsvertrag). Dies ist bei einem geschäftsführenden Gesellschafter der Fall, wenn er die wirtschaftliche Macht im Unternehmen maßgeblich ausübt (insbesondere bei Mehrheitsbeteiligung). Aber auch der geschäftsführende Gesellschafter mit einem Anteil von weniger als 50 Prozent des Stammkapitals ist als selbstständig Erwerbstätiger zu betrachten, wenn er nicht weisungsgebunden ist.
Mit einem Geschäftsführer, der nicht gleichzeitig Gesellschafter ist (Fremdgeschäftsführer), also die wirtschaftliche Macht über das Unternehmen weisungsabhängig ausübt, kann ein Arbeitsvertrag geschlossen werden. In diesem Fall ist er sozialversicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Der Fremdgeschäftsführer ist lohnsteuerpflichtig.
Zu den Aufgaben des Geschäftsführers zählen neben der Vertretung der Gesellschaft auch:
  • die Geschäftsleitung, Buchführung, Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
  • die Einberufung der Gesellschafterversammlung
  • die Auskunftserteilung gegenüber Gesellschaftern
  • die Anmeldungen zum Handelsregister
  • die Einreichung einer veränderten Gesellschafterliste zum Handelsregister
  • die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens spätestens 3 Wochen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
  • Bewahrung des Stammkapitals vor verbotenen Auszahlungen
  • Verhinderung des verbotenen Eigenerwerbs von Anteilen
b) Die Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan der Gesellschaft. Sie besteht aus allen Gesellschaftern der GmbH/UG (haftungsbeschränkt). Die Gesellschafterversammlung muss die Aufgaben erfüllen, die ihr im Gesellschaftsvertrag übertragen werden. Enthält der Vertrag keine entsprechenden Bestimmungen, greift § 46 GmbHG ein. Danach hat die Gesellschafterversammlung über folgende Angelegenheiten zu bestimmen:
  • die Feststellung des Jahresabschlusses
  • die Feststellung der Gewinnverwendung
  • die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses
  • die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses
  • die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen
  • die Rückzahlung von Nachschüssen
  • die Teilung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen
  • die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlassung derselben
  • die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung
  • die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten
  • die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
Diese Aufgaben kann die Gesellschafterversammlung durch entsprechenden Beschluss auf den Aufsichtsrat, sofern ein solcher vorhanden ist, übertragen. Darüber hinaus obliegt es der Gesellschafterversammlung, über Änderungen des Gesellschaftsvertrages, über die Auflösung der Gesellschaft sowie die Einforderung von Nachschüssen zu beschließen. Diese Aufgaben können nicht auf einen eventuell bestehenden Aufsichtsrat übertragen werden.
Die von den Gesellschaftern zu treffenden Entscheidungen erfolgen durch Beschlussfassung. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen Ja-Stimmen sind. Jede 50 € des Nominalwerts eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Ausnahmsweise ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich, nämlich dann, wenn Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Umwandlung oder Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden sollen. Auch die GmbH/UG (haftungsbeschränkt) – Satzung kann regeln, welche Beschlüsse mit welcher Stimmenmehrheit zu fassen sind (z. B. grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich oder grundsätzlich 3 / 4-Mehrheit erforderlich). Allerdings darf die gesetzlich vorgesehene einfache (Mindest-)Mehrheit nicht unterschritten werden.
c) Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat ist kein notwendiges Organ der GmbH/UG (haftungsbeschränkt); die Gesellschafter können ihn aber in der Satzung vorsehen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Aufsichtsrat zwingend vorgeschrieben, und zwar dann, wenn die GmbH/UG (haftungsbeschränkt) eine entsprechend hohe Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz bzw. § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz ist ein Aufsichtsrat bei einer Anzahl von mindestens 500 Beschäftigten vorgeschrieben.
Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats können regelmäßig nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen berufen werden. Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt durch die Gesellschafterversammlung.
Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehört die Überwachung der Geschäftsführung. Zudem besitzt er ein umfassendes Informationsrecht, insbesondere bezüglich des Jahresabschlusses.

7. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers

a) Geschäftsführung
Die wichtigste Pflicht des Geschäftsführers ist die Geschäftsführung; die Geschäfte sind in angemessenem Umfang so zweckfördernd wie möglich zu führen. Die Geschäftsführungspflicht umfasst:
  • Pflicht zur Kooperation mit den anderen Geschäftsführern
  • Pflicht zur Überwachung der anderen Geschäftsführer
  • Organisationspflicht, d.h. Organisation der Geschäfte der GmbH insoweit, als ausreichende Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der GmbH jederzeit verfügbar ist
Beachte: Der Umfang der Geschäftsführung kann durch Gesellschaftsvertrag eingeschränkt. Des Weiteren gibt es Maßnahmen, die regelmäßig einen Gesellschafterbeschluss erfordern. Ist die Geschäftsführungsbefugnis begrenzt, ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten. Überschreitet er seine Befugnisse, kann er sich gegenüber der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) schadensersatzpflichtig machen.
Maßnahmen, die einen Gesellschafterbeschluss erfordern, sind:
  • Festlegung der Unternehmenspolitik, und Durchführung von Maßnahmen, die außerhalb dieses Rahmens liegen (Beispiele: Zusammenarbeit mit anderem als dem privilegierten Geschäftspartner, Umstellung der Vertriebswege, Verlagerung der Produktion ins Ausland)
  • sog. ungewöhnliche Maßnahmen. Dies sind solche, die außerhalb des gesellschaftsvertraglichen Unternehmensgegenstands liegen sowie solche, die wegen ihrer Bedeutung oder des mit ihnen verbundenen unternehmerischen Risikos Ausnahmecharakter haben
    (Beispiele: Ausgliederung wesentlicher Unternehmensteile, Gewährung größerer Kredite, Übertragung der Anteile an einer wesentlichen Schwestergesellschaft)
b) Vertretung
Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Im Grundsatz herrscht Gesamtvertretung. Sind also mehrere Geschäftsführer bestellt, so müssen diese im Regelfall gemeinsam vertreten. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen enthalten. Es kann z. B. Einzelnen oder allen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis verliehen werden. Auch die Wahl von Mischformen ist möglich, z. B. Einzelvertretungsbefugnis einzelner bei gleichzeitiger Gesamtvertretung anderer. Es kann aber nicht die Vertretung einem Einzelnen unter Ausschluss aller anderen Geschäftsführer übertragen werden.
Beachte: Der Umfang der Vertretungsmacht des Geschäftsführers kann weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch Gesellschafterbeschluss nach außen hin beschränkt werden. Die Geschäftsführungsbefugnis, die beschränkbar ist, und die Vertretungsmacht des Geschäftsführers, die nicht beschränkbar ist, sind also nicht notwendigerweise deckungsgleich.
Schließt der Geschäftsführer, obwohl er dazu aufgrund seiner beschränkten Geschäftsführungsbefugnis nicht berechtigt wäre, einen Vertrag mit einem Dritten ab, hat dies folgende Auswirkungen:
  • Zwischen der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) und dem Dritten kommt ein wirksamer Vertrag zustande. Denn die Gesellschaft wurde durch den Geschäftsführer, dessen Vertretungsmacht nach außen hin unbeschränkbar ist, wirksam vertreten.
  • Der Geschäftsführer, der aufgrund der beschränkten Geschäftsführungsbefugnis den Vertrag mit dem Dritten nicht hätte abschließen dürfen, ist, da er seine Geschäftsführungsbefugnis überschritten hat, der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) gegenüber schadensersatzpflichtig.
c) Treuepflicht
Der Geschäftsführer hat gegenüber der Gesellschaft eine intensive Treuepflicht; er ist der Gesellschaft zu Loyalität verpflichtet.
Die Treuepflicht umfasst:
  • Verschwiegenheitspflicht, d.h. über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft muss gegenüber Außenstehenden Stillschweigen gewahrt werden.
  • Wettbewerbsverbot, d.h. der Geschäftsführer darf während der Dauer seines Amtes im Geschäftszweig der Gesellschaft keine Geschäfte im eigenen oder fremden Namen tätigen; Ausnahme: die Satzung enthält eine abweichende Regelung
  • Verbot der Ausnutzung seiner Organstellung aus Eigennutz zum Nachteil der Gesellschaft (Beispiele: Einsatz von Mitarbeitern zu Privatzwecken; unbefugte Entnahmen aus der Gesellschaftskasse; Darlehen unter Marktwert; Annahme von Vorzugspreisen, Provisionen oder Schmiergeldern von Dritten; Einbehaltung von Zahlungen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit von Außenstehenden erhält)
d) Rechnungslegungs- und Buchführungspflicht; Berichtspflicht
Der Geschäftsführer ist verpflichtet zur ordnungsgemäßen Buchführung und zur Aufstellung des Jahresabschlusses. Der Geschäftsführer muss diese Pflicht nicht persönlich erfüllen; er selbst braucht also keine Buchführungs- und Rechnungslegungskenntnisse zu besitzen. Er muss aber qualifiziertes Fachpersonal einstellen und überwachen. Außerdem hat der Geschäftsführer zusätzlich zum Jahresabschluss einen Lagebericht zu erstellen. Sinn dieses Berichts ist es, ein wirtschaftliches Gesamtbild der Lage der Gesellschaft zu geben, das über die Aussagemöglichkeiten des Jahresabschlusses hinausgeht.
e) Pflichten bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals, bei Überschuldung/ Zahlungsunfähigkeit
Für den Fall, dass die Gesellschaft 50% ihres Stammkapitals verbraucht hat, hat der Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung gemäß § 49 Abs. 3 GmbHG unverzüglich einzuberufen. Die Verlustanzeige dient dem Schutz der Gesellschaft, der Gesellschafter und auch der Gläubiger der Gesellschaft. Die Gesellschafter sollen über die Konsequenzen des Verlustes beraten, um z. B. eine Kapitalerhöhung beschließen zu können.
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung ist der Geschäftsführer verpflichtet, ohne Zögern, jedoch spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung, Insolvenz anzumelden.
f) Handelsregisterpflichten
Der Geschäftsführer hat die erforderlichen Anmeldungen zum Handelsregister vorzunehmen. Er muss z. B. Satzungsänderungen, Erhöhungen des Stammkapitals oder Änderungen der Zusammensetzung der Geschäftsführung anmelden.
Außerdem muss der Geschäftsführer den Jahresabschluss und den Lagebericht zum Handelsregister einreichen. Handelt es sich um eine sog. kleine Gesellschaft, muss der Geschäftsführer nur die Bilanz und den Anhang einreichen.

8. Die Haftung des Geschäftsführers

Verletzt der Geschäftsführer seine Pflicht, in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, haftet er der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) für den entstandenen Schaden mit seinem gesamten Privatvermögen.
Als Pflichtverletzungen kommen z. B. in Betracht:
  • unterlassene Information der Gesellschafterversammlung über den Verlust von 50% des Stammkapitals
  • Verletzung der Insolvenzantragspflicht
Das fahrlässige oder vorsätzliche Unterlassen dieser Pflichten stellt gemäß § 84 GmbHG eine Straftat dar!
Neben der Haftung gegenüber der GmbH kann der Geschäftsführer auch gegenüber Dritten ( z. B. Vertragspartnern der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) ) haften; auch die Haftung gegenüber Dritten umfasst das gesamte Privatvermögen des Geschäftsführers.
Eine Haftung gegenüber Dritten kommt u.a. in folgenden Fällen in Betracht:
  • Der Geschäftsführer macht bei Vertragsschluss nicht deutlich, dass er für die Gesellschaft handelt, sondern er erweckt den Eindruck, dass er als Einzelkaufmann tätig ist (Rechtsscheinshaftung).
  • Der Geschäftsführer verletzt seine Pflicht, den Gläubigern Veränderungen der Gesellschafterliste mitzuteilen
  • Der Geschäftsführer verschweigt bei Vertragsschluss die Insolvenzreife der Gesellschaft.
  • Der Geschäftsführer haftet den Vertragspartnern der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) im Fall der Insolvenzverschleppung.
Weitere Informationen zur Haftung des Geschäftsführers entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers.

9. Rechte und Pflichten der Gesellschafter

a) Vermögensrechte und Vermögenspflichten
Wichtigstes Vermögensrecht ist der Anspruch auf den erzielten Reingewinn, der auf die Gesellschafter nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile verteilt ist. Ein Vermögensrecht ist außerdem der Anteil am Liquidationserlös; der Liquidationserlös entsteht im Falle der Auflösung und der sich anschließenden Liquidation der GmbH/UG (haftungsbeschränkt).
Zu den Vermögenspflichten gehört vor allem die Pflicht, die Stammeinlage zu erbringen und der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) zu belassen (Grundsatz der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung). Auch sind die Gesellschafter verpflichtet, Verluste auszugleichen, und zwar entsprechend ihrem Anteil an der Gesellschaft (sog. Verlustdeckungshaftung); von Verlusten spricht man, wenn sich durch Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister eine Differenz zwischen dem Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens ergibt.
b) Verwaltungsrechte und Verwaltungspflichten
Zu den Verwaltungsrechten der Gesellschafter gehören insbesondere das Recht auf Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, das Stimmrecht sowie das Auskunfts- und Einsichtsrecht in die Bücher.
Gesetzlich geregelte Verwaltungspflichten gibt es nicht. Doch kann die allgemeine Treuepflicht, die jedem Gesellschafter gegenüber der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) obliegt, dazu führen, dass der Gesellschafter verpflichtet ist, sein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung auszuüben.
c) Auskunftsrecht
Die Gesellschafter haben das Recht, von dem oder den Geschäftsführern Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen.
d) Wettbewerbsverbot
Der Gesellschafter, der nicht zugleich Geschäftsführer ist, darf mit der Gesellschaft in Wettbewerb treten. Für ihn besteht grundsätzlich Wettbewerbsfreiheit. Es kann sich jedoch aus der gesellschaftlichen Treuepflicht ein Wettbewerbsverbot ergeben, wenn der Gesellschafter einen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt oder ausüben kann.
Außerdem kann ein Wettbewerbsverbot auch im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Zu beachten ist hierbei allerdings das Kartellverbot. Soweit das Wettbewerbsverbot die wettbewerbliche Handlungsfreiheit aktueller oder möglicher Wettbewerber beschränkt und damit die Marktverhältnisse spürbar beeinträchtigt, ist ein satzungsmäßiges Wettbewerbsverbot nur dann zulässig, wenn es allein dem Bestand und der Erhaltung einer im Übrigen kartellrechtsneutralen Gesellschaft dient. Von der Zulässigkeit ist auszugehen, wenn das Wettbewerbsverbot ausschließlich dem Zweck dienen soll, dass das Unternehmen von innen her ausgehöhlt oder gar zerstört wird und damit ein leistungsfähiger Wettbewerb ausgeschaltet wird (dies gilt z. B. bei einem beherrschenden Gesellschafter, weil die Gesellschaft und die Mitgesellschafter insoweit auf den rechtlichen Bestand des Wettbewerbsverbots angewiesen sind).
Da grundsätzlich kein Wettbewerbsverbot für den Gesellschafter besteht, besteht ein solches natürlich auch nicht nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft. In der Praxis ist es aber üblich, ein nachwirkendes Wettbewerbsverbot in dem Gesellschaftsvertrag oder in einer Ausscheidensvereinbarung zu vereinbaren.

10. Die Haftung der Gesellschafter

Die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH/UG (haftungsbeschränkt). Nur in Ausnahmefällen haften die Gesellschafter, und zwar mit ihrem gesamten Privatvermögen, für Gesellschafts-Verbindlichkeiten (sog. Durchgriffshaftung). Die Durchgriffshaftung kann z. B. in Betracht kommen bei:
  • Vermögensvermischung
    Vermögensvermischung liegt vor, wenn wegen des Fehlens oder der Mangelhaftigkeit der Buchführung unklar ist, welche Vermögensgegenstände zum Gesellschafter-Vermögen und welche zum Gesellschafts-Vermögen gehören.
  • Sphärenvermischung
    Die Gesellschafter haften den Gläubigern gegenüber persönlich, wenn die Trennung zwischen der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) und dem Gesellschafter verschleiert wird, z. B. durch die Führung ähnlicher Firmen, die gleichen Geschäftsräumen, das gleiche Personal, mithin im organisatorischen Bereich die Sphären von Gesellschaft und Gesellschafter nicht unterschieden werden.
  • Institutsmissbrauch
    Ein Institutsmissbrauch liegt vor, wenn die Haftungsfreistellung des Gesellschafters bewusst zum Nachteil der Gläubiger eingesetzt wird. Dies ist dann der Fall, wenn die geschäftlichen Chancen zwischen der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) und ihren Gesellschaftern so aufgeteilt sind, dass die Gesellschaft alle Risiken trägt, aber keine Gewinnchance hat.
Praktisch bedeutsam sind auch vertragliche Haftungsvereinbarungen. Hintergrund ist, dass die Banken das Gesellschaftsvermögen bei der Kreditvergabe in der Regel nicht als ausreichende Haftungsmasse ansehen. Daher werden zumeist Sicherheiten in Form von Bürgschaften, Garantien oder Schuldbeitritt vereinbart.
Weiter kann sich die persönliche Haftung aber auch aus einer sittenwidrigen Gläubigerbenachteiligung ergeben. Eine solche läge z.B. dann vor, wenn die Festsetzung eines für die beabsichtigten Geschäfte unzureichenden Stammkapitals Teil eines Gesamtplans zur Gläubigerbenachteiligung im Insolvenzfall ist.
Bei Führungslosigkeit einer zahlungsunfähigen und überschuldeten GmbH/UG (haftungsbeschränkt) ist jeder Gesellschafter zur Stellung eines Insolvenzantrags berechtigt, aber auch verpflichtet, es sei denn, er hat vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

11. Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen

Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind gesetzlich zur Aufnahme folgender Angaben auf ihren Geschäftsbriefen verpflichtet:
  • Firma
  • Rechtsformzusatz
  • Sitz der Gesellschaft
  • Registergericht des Sitzes
  • Handelsregister-Nummer
  • Die Namen aller Geschäftsführer (Vor- und Zuname)
  • Sofern ein Aufsichtsrat vorhanden ist: Name des Vorsitzenden des Aufsichtsrates
Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen das Stammkapital und der Gesamtbetrag der noch ausstehende Bareinlagen aufgeführt werden.
Diese Angaben sind auf allen Geschäftsbriefen, also z. B. auf Bestellscheinen, Rechnungen, Angeboten, Auftrags- und Anfragebestätigungen zu machen. Nicht notwendig sind diese Angaben demgegenüber auf Werbeschriften, Postwurfsendungen, Visitenkarten und Anzeigen.

12. Die Auflösung, Liquidation und Beendigung der Gesellschaft

a) Auflösung
Bei Vorliegen eines der im Folgenden aufgeführten Gründen wird die GmbH/UG (haftungsbeschränkt) aufgelöst:
  • Zeitablauf
    Die GmbH wird durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit aufgelöst.
  • Auflösungsbeschluss
    In der Praxis wird die GmbH am häufigsten durch entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgelöst. Der Auflösungsbeschluss bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag keine anderweitige Regelung getroffen wurde, einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen.
  • Auflösungsurteil
    Die GmbH kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden. Voraussetzung für den Erlass eines Auflösungsurteils ist eine Auflösungsklage. Diese kann von einem oder mehreren Gesellschaftern erhoben werden, wenn ihre Geschäftsanteile mindestens 1/10 des Stammkapitals ausmachen. Eine Auflösungsklage ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird oder wenn andere wichtige Gründe (z. B. tiefgreifende Zerrüttung zwischen den Gesellschaftern, dauernde Unrentabilität der Gesellschaft) für die Auflösung vorhanden sind.
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    Die GmbH wird aufgelöst durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wird das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben,(Regelinsolvenzverfahren) so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
  • Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
    Die GmbH wird aufgelöst, wenn der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, rechtskräftig ist.
Zusätzlich können im Gesellschaftsvertrag weitere Auflösungsgründe festgelegt werden.
Die Auflösung der GmbH ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Eine Anmeldung ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Grund der Auflösung die Eröffnung oder die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Außerdem muss die Auflösung dreimal hintereinander im Bundesanzeiger und in den für Bekanntmachung vorgesehenen öffentlichen Blättern angezeigt werden.
b) Liquidation
Durch die Auflösung ist die GmbH nicht beendet, sie muss vielmehr liquidiert werden. In der Liquidation müssen die laufenden Geschäfte beendigt werden, die Verpflichtungen der Gesellschaft erfüllt werden und sämtliche Ansprüche der GmbH eingezogen werden. Das Vermögen der Gesellschaft ist in Geld umzusetzen.
Ein nach der Beendigung der Liquidation verbleibendes Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Die Verteilung darf nicht vor Ablauf des sog. Sperrjahres vorgenommen werden. Das Sperrjahr beginnt mit der letzten der drei Bekanntmachungen, in denen die Auflösung der GmbH angezeigt wird.
c) Beendigung
Die Liquidation ist beendet, wenn das Gesellschaftsvermögen verteilt ist. Nach der Vermögensverteilung ist eine Schlussrechnung zu legen. Sodann ist der Schluss der Liquidation der GmbH zum Handelsregister anzumelden. Das Registergericht löscht die GmbH.

13. Weitere Informationen

Wenn Sie darüber hinausgehende Informationen benötigen, steht Ihnen in unserer Commerzbibliothek die gängige Rechtsliteratur (Gesetzestexte, Kommentare, Entscheidungssammlungen, Periodika) zur Verfügung. Die Commerzbibliothek finden Sie im Erdgeschoss unserer Handelskammer, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg. Sie ist Montag bis Donnerstag von 10 bis 20 Uhr sowie Freitag und Sonnabend von 10 bis 15 Uhr geöffnet.

Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Dienstleistungsplatz Hamburg

Inkassobranche

Die Inkassobranche besitzt betriebs- wie volkswirtschaftlich große Bedeutung. Sie sorgt dafür, dass Zahlungsausfälle einzelne Unternehmen und die gesamte Wirtschaft nicht zu stark belasten.
Das spielt gerade in einem Wirtschaftssystem, das stark auf bargeldlosem Zahlungsverkehr und Krediten aufbaut, eine wichtige Rolle. So sorgen nach Branchenangaben die gut 750 Inkasso-Unternehmen in Deutschland dafür, dass jährlich rund 4 Milliarden Euro in den Wirtschaftskreislauf zurück geführt werden. In Hamburg sind über 50 Inkasso-Unternehmen tätig.
Inkasso-Unternehmer entlasten durch ihre Arbeit sowohl die Unternehmerschaft wie auch das Rechtssystem. Sie lösen das Problem ausstehender Forderungen als qualifizierte Fachleute. Die Arbeit der Inkasso-Unternehmen hat eine hohe Erfolgsquote. Schon bei vorgerichtlicher Einziehung liegt sie laut Angaben des Branchenverbands bei rund 60 Prozent. Auch wenn Inkasso-Unternehmen die Durchsetzung der Forderungen auf dem Rechtsweg über Zwangsvollstreckungen u. ä. nach Möglichkeit vermeiden, gehört die Verfolgung des Rechtswegs ggf. ebenfalls zu ihrer Arbeit.
Die Inkassokosten werden von den Unternehmen kaufmännisch berechnet und vereinbart. In der Branche üblich sind die Berechnung von Einzelmaßnahmen, von Leistungsabschnitten und/oder die Erfolgsprovision. Der Gläubiger hat zudem gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf Ersatz der durch dessen Zahlungsverzug entstandenen Kosten. Dies gilt allerdings nur, wenn die Forderungen unstrittig sind und die Kosten nicht über denen eines Rechtsanwaltes liegen.
Weitere detaillierte Informationen bekommen sie beim Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.
Informationen zur Finanzierungsform des Factoring, das für die Inkassobranche eine zunehmend wichtigere Rolle spielt und auch für kleine und mittelständische Unternehmen interessant sein kann, finden Sie beim Deutschen Factoring-Verband e.V. oder beim Bundesverband Factoring für den Mittelstand.
Existenzgründung

Reisevermittlung- und Reiseveranstaltungsgewerbe

Welche Voraussetzungen müssen Sie für eine Gründung mitbringen?

Die Gewerbefreiheit gestattet es jedem, ein Gewerbe zu betreiben (§ 1 Gewerbeordnung). Daraus ergibt sich die Pflicht, das Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt (Bezirksamt) anzumelden. Für die Anmeldung eines Reisebüros oder Reiseveranstalters benötigen Sie ein polizeiliches Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde. Diese Unterlagen erhalten Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Bezirksamt. Die Gewerbeanmeldung ist unabhängig von einer eventuellen Eintragung ins Handelsregister (allerdings zwingend für GmbH, AG, OHG und KG). Ferner wird eine Steuernummer benötigt, die man beim Finanzamt formlos beantragen kann. Neben der Gewerbeordnung müssen Sie insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 651 ff. BGB) beachten. Reiseveranstalter benötigen zusätzlich den Nachweis der Kundengeldabsicherung (Insolvenzversicherung).
Hinweis: Eine abgeschlossene Ausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/-frau bzw. anderweitige branchenspezifische Erfahrungen sowie betriebswirtschaftliche Kenntnisse sind auf jeden Fall nützlich.
Ferner ist zu beachten, dass sich der Reisemarkt zur Zeit in einem tiefgreifenden Strukturwandel befindet. Dieser ist geprägt von Firmenzusammenschlüssen, Bildung von Reisebüroketten, -kooperationen, -Einkaufsgemeinschaften sowie der Anwendung neuer Medien (z.B. Internet). Der Erfolg einer Existenzgründung hängt im Wesentlichen davon ab, inwieweit das Gründungskonzept diese Marktveränderungen berücksichtigt.

Welche Leistungen bieten Reisevermittler an?

Der Reisevermittler/das Reisebüro
  • vermittelt Leistungen Dritter und erhält dafür eine Provision (Produktanbieter sind in der Regel Reiseveranstalter, Fluggesellschaften, Eisenbahnen, Hotels, Reedereien, Autovermietungen etc.)
  • vermittelt auch Reiseversicherungen, verkauft Theaterkarten oder beschafft Visa
  • organisiert im Einzelfall auch eigene Veranstaltungen, zum Beispiel Studienreisen, Vereinsausflüge u.ä.
  • ist Dienstleister – soweit die medientechnischen Möglichkeiten vorhanden sind – für Informations- und Buchungsmöglichkeiten bei Angeboten via Internet.

Welche Leistungen bieten Reiseveranstalter an?

Der Reiseveranstalter bietet zu einem Preis eine "Gesamtheit von Reiseleistungen" an, die als Pauschalreise über Kataloge in Reisebüros, aber auch über andere Vertriebsschienen wie Direktverkauf über Printmedien, Internet u.ä., den Kunden angeboten werden. "Gesamtheit von Reiseleistungen" bedeutet, dass dem Kunden mindestens zwei annähernd gleichwertige Hauptleistungen (z.B. Flug und Unterkunft) als "Leistungsbündel" angeboten werden müssen. Es gibt aber Ausnahmen: Einzelleistungen wie z.B. Ferienhäuser oder -wohnungen werden – sofern sie veranstaltermäßig (Katalog) angeboten werden – als Veranstalterleistungen angesehen. Das unternehmerische Risiko trägt – von wenigen Ausnahmen abgesehen – in jedem Fall der Reiseveranstalter. Auf die weitreichende Haftung für die angebotenen Leistungen wird weiter unten hingewiesen.

Was müssen Sie beachten, wenn Sie Reisen vermitteln wollen?

Betreiben Sie ein Reisebüro, nehmen Sie Kundengelder entgegen, die Sie an den Veranstalter weiterleiten bzw. von diesem abgebucht werden und erhalten dafür eine Provision. Sie üben damit eine treuhänderische Funktion aus und zählen zu den sog. überwachungsbedürftigen Gewerben.

Ihr Leistungsangebot als Reisevermittler

In der Regel werden Sie Agenturverträge mit einem größeren Reiseveranstalter als Leitveranstalter abschließen sowie mit einer Mischung kleinerer Veranstalter zusammenarbeiten und/oder die Dienste der Internet-Anbieter als Informations- und/oder Buchungsmedium nutzen.
Für den Vertrieb bestimmter Leistungen wie Linienflugtickets und Bahnfahrkarten benötigen Sie eine Lizenz der IATA (International Air Transport Association), bzw. der DB (Deutsche Bahn AG). Bestimmte Reiseveranstalter vergeben mit dem Abschluss von Agenturverträgen die Rechte zum Führen der Logos ihrer Firma bzw. Produktmarke. Bei den beiden größten Veranstaltern handelt es sich um die bekannten Kürzel TUI und NUR. Reisebüros, die eines oder mehrere dieser "Gütesiegel" führen, bezeichnet man auch als sog. Fach- oder Vollreisebüros. Das Führen dieser Logos ist allerdings an die Erfüllung bestimmter, von Veranstalter zu Veranstalter unterschiedlicher Voraussetzungen wie z.B. Bedarfsprüfung, Mindestumsätze, Standortqualität etc. gebunden.
Näheres hierzu können Sie erfragen bei:
IATA Agency Accreditation
Poststr. 2-4
60329 Frankfurt
Tel.: +49 69 2425 36-24
Fax: +49 69 2425 36-49
DB Reise- und Touristik AG Agentur Service
Emil-von-Behring-Str. 6
60424 Frankfurt
Tel.: +49 69 9588 17-10
Fax:  +49 69 9588 17-66
TUI Deutschland GmbH
Karl-Wiechert-Allee 23
30625 Hannover
Tel.: 0511/56 7-0
Fax: 0511/76 17 301
Thomas Cook AG
Zimmersmühlenweg 55
61440 Oberursel
Tel.: +49 6171 65-00

Der Standort Ihres Reisebüros

Bevorzugen Sie als Standort
  • Orts- oder Einkaufszentren, möglichst mit Bahn-/Bus-Anschluss, Geschäftsstraßen (rege Laufkundschaft) o.ä.
  • einen Ort mit möglichst wenig Konkurrenzreisebüros
  • einen Platz, an dem Sie Ihre Zielgruppe erreichen. Beachten Sie auch die Bevölkerungs- und Einkommensstruktur im Einzugsgebiet.
Wählen Sie keinen Standort,
  • wo im näheren Einzugsgebiet ein weiteres Reisebüro mit dem gleichen Leitveranstalter im Programmangebot ansässig ist
  • der wenig von potentiellen Kunden frequentiert wird.
Wollen Sie sich auf ein bestimmtes Marktsegment spezialisieren wie Studienreisen, Sprachreisen, Abenteuer-Urlaub, Trecking-Tours, Tauchreisen etc. müssen Sie diese groben Standortvoraussetzungen differenzierter betrachten. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie auf eine rege Laufkundschaft angewiesen sind.
Tipp: Informationen zur Wahl des Standortes haben wir Ihnen in einer Checkliste "Standortwahl im Einzelhandel und der Gastronomie". 

Was müssen Sie beachten, wenn Sie Reisen veranstalten wollen?

Haftung

Wichtig ist vor allem, dass Sie sich über Ihre weitreichende Haftung als Reiseveranstalter im Klaren sind und sich ausreichend versichern. Sie ergibt sich insbesondere aus dem Reisevertragsrecht nach den §§ 651a ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern vom 14. November 1994.
Dabei geht es u.a. vor allem um
  • die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung der im Voraus eingezahlten Kundengelder und die Sicherstellung der Rückbeförderung der Kunden im Falle des eigenen (Veranstalter-) Konkurses. Tipp: Sichern Sie sich gegen derartige Risiken bei Versicherungen oder Reisesicherungs-Vereinen ab.
  • die Erbringung von Reiseleistungen in angebotsgerechter Form und ohne Mängel.
    Achtung: Diese Pflicht ist verschuldensunabhängig. Das bedeutet, Sie haften auch dann, wenn Ihre Kunden zum Beispiel durch Lärm am Urlaubsort belästigt werden, der durch eine Baustelle direkt vor dem gebuchten Hotel verursacht worden ist. Darüber hinaus haften Sie auch für Mängel der von Ihnen beauftragten Leistungsträger wie Fluggesellschaft oder Hotel. Auch gegen diese Risiken müssen Sie sich ausreichend absichern (Haftpflicht etc.).
Die vorstehend genannten und seit 1994 gültigen Regelungen beruhen auf einer EG-Richtlinie über Pauschalreisen (Pauschalreiserichtlinie) von 1990. Sie ist in nationales Recht übernommen worden. Das Gesetz gilt mit bestimmten Ausnahmen für alle Veranstalter von Pauschalreisen. Mittlerweile hat sich die Anwendung der Vorschriften in der Form bewährt, dass Reiseveranstalter mit jeder verkauften Pauschalreise einen sog. "Sicherungsschein" ausgeben.

Der Standort Ihres Reiseveranstalter-Unternehmens

Von wo aus Sie Ihre Geschäfte betreiben, ist für Reiseveranstalter zweitrangig. Dies kann genauso gut ein Büro wie Ihre eigene Wohnung sein.
Die genannten Gesetze, Verordnungen und der Wortlaut der EG-Richtlinie, aber auch Anschriften von Versicherungsunternehmen bzw. Reisesicherungsvereinen für die Kundengeld-Absicherung, können auf Anfrage bei der Handelskammer Hamburg angefordert werden. Fachliteratur erhalten Sie über den Deutschen Reisebüro-Verband e.V. (DRV). Richten Sie Ihre Anfrage bitte an: DRV Service GmbH, Mannheimer Str. 15, 60329 Frankfurt, Tel: 069/27 39 07-26.

Arbeiten mit Lebensmitteln

Infektionsschutzgesetz, Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote

Alle Personen, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft und in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten, benötigen eine Erstbelehrung über Krankheiten, ihr Auftreten und ihre Symptome, Ansteckungsrisiken und Personalhygiene informieren (§ 43 Infektionsschutzgesetz). Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.
Durchgeführt wird diese Erstbelehrung vom folgenden Bezirksamt:
Eimsbüttel - Gesundheitsamt -
Grindelberg 62 - 66
20144 Hamburg
Telefon +49 40 42801-3409
Sprechzeiten am Dienstag und Donnerstag 
von 8 bis 10.30 Uhr und 13.30 bis 15 Uhr.
Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Sie haben auch die Möglichkeit, die Belehrung durch einen niedergelassenen Arzt durchführen zu lassen. Sofern Sie dieses Angebot annehmen wollen, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit der jeweiligen Arztpraxis. Eine Aufstellung der Niedergelassene Ärzte, die im Auftrag des Bezirksamts Eimsbüttel Belehrungen nach § 43 IFSG durchführen dürfen, finden Sie im Behördenfinder der Stadt Hamburg.

Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes ist ein Leben lang gültig. Personen, die mit Lebensmitteln arbeiten, müssen von ihrem Arbeitgeber am 1. Arbeitstag und danach regelmäßig alle 2 Jahre über Hygienevorschriften belehrt werden. Beim Wechsel des Arbeitsplatzes muss die Belehrungsbescheinigung dem neuen Arbeitgeber vorgelegt werden.
Als Unternehmer müssen Sie ebenso Ihre eigenen Kenntnisse regelmäßig auffrischen, was im Regelfall durch die Vorbereitung der Belehrung der Angestellten erfolgen kann. Dies muss dokumentiert werden. Bei Nachfragen der Überwachungsbehörden müssen Sie durch Antworten belegen können, dass Ihnen §§ 42 und 43 IfSG bekannt sind und Sie diese praxisgemäß interpretieren können.
Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer

Soll- oder Ist-Besteuerung - Wahlmöglichkeit

Die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten wird als Soll-Besteuerung, die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten als Ist-Besteuerung bezeichnet. Bei der Ist-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuer erst dann, wenn die Kunden oder Auftraggeber ihre Rechnung bezahlen – die Umsatzsteuer muss also nicht vorfinanziert werden. Liegen zwischen Rechnungsstellung und Bezahlung durch den Kunden größere Zeiträume, entsteht bei der Ist-Besteuerung ein Liquiditätsvorteil, den Unternehmer nutzen können.
Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt die Soll-Besteuerung als Regelfall (§ 16 Abs. 1 UStG). Die Ist-Besteuerung ist nur auf Antrag und unter folgenden Voraussetzungen möglich (§ 20 UStG):
  • Vorjahresumsatz nicht mehr als 600.000 Euro
    Der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) hat im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen.

    Beispiel: Berechnung des Gesamtumsatzes
    Der Versicherungsmakler A erzielt umsatzsteuerfreie Provisionen in Höhe von 350.000 EUR. Daneben betreibt er noch einen Handel mit Computern und Software. Der Umsatz hieraus beträgt 375.000 EUR. Die Provisionen als Versicherungsmakler sind gemäß § 4 Nr. 11 UStG umsatzsteuerfrei und gehören nicht zum Gesamtumsatz. Lösung: A kann seine Umsätze auch in 2012 nach dem Ist-Prinzip versteuern, weil der steuerfreie Umsatz von 350.000 EUR nicht einzubeziehen ist.
oder
  • Befreiung von der Buchführungspflicht
    Es liegt eine Befreiung von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen nach § 148 der Abgabenordnung (AO) vor.
oder
  • Freiberufliche Tätigkeit
    Es werden Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt. D.h. Freiberufler, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, dürfen immer – unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes – die Ist-Besteuerung beantragen. 


Antrag erforderlich

Unternehmer müssen sich die Ist-Besteuerung vom Finanzamt genehmigen lassen. Die Genehmigung ist immer erforderlich, auch wenn ausschließlich freiberufliche Einkünfte erzielt werden. Der Antrag an das Finanzamt ist weder an eine bestimmte Form und noch an eine Frist gebunden. Ein schriftlicher Antrag ist empfehlenswert. Nur dann besteht die Sicherheit, dass das Finanzamt den Antrag genehmigt. Auch wenn der Antrag nicht an eine Frist gebunden ist, sollte die Ist-Besteuerung möglichst umgehend beim Finanzamt beantragt werden.
Hat das Finanzamt die Ist-Besteuerung genehmigt, dann gilt diese Genehmigung so lange, bis sie widerrufen wird, z. B. weil die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der Widerruf kann aber immer nur zu Beginn eines Kalenderjahres erfolgen. Stellt das Finanzamt bei der Bearbeitung von Steuererklärungen oder bei einer Betriebsprüfung fest, dass der Vorjahresumsatz mehr als 600.000 EUR betragen hat, kann es seine Genehmigung nur für die Zukunft widerrufen.
Ein rückwirkender Widerruf ist nur dann möglich, wenn der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt bewusst falsche Angaben gemacht hat. Bei einem rückwirkenden Widerruf muss der Unternehmer seine Umsätze ab sofort nach vereinbarten Entgelten versteuern und die Umsatzsteuer aus den noch nicht bezahlten Rechnungen in die nächste Umsatzsteuer-Voranmeldung aufnehmen.
Wer kein Freiberufler ist und sich auch nicht von der Bilanzierung befreien lassen kann, darf die Ist-Besteuerung nur beanspruchen, wenn sein Vorjahresumsatz 600.000 EUR nicht überschreitet.

Vorsteuerabzug

Für den Abzug der Vorsteuer spielt es keine Rolle ob die Umsätze nach dem Ist- oder Soll-Prinzip versteuert werden. Unternehmer können die Vorsteuer geltend machen, sobald eine Leistung für das Unternehmen bezogen wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Die Vorsteuer wird immer in dem Voranmeldungszeitraum abgezogen, in dem die ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Es kommt nicht darauf an, wann die Rechnung bezahlt wird. Nur bei Voraus- und Anzahlungen darf die Vorsteuer erst geltend gemacht werden, sobald die Zahlung erfolgt ist.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie über den IHK-Finder erfahren.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt
Stand: August 2023
Umsatzsteuer

Pflichtangaben in Rechnungen

Die Pflichtangaben in Rechnungen sind insbesondere in §§ 14 und 14a Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. Mehrere Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) erläutern die Angaben im Einzelnen, die Rechnungen enthalten müssen. Dies hat Bedeutung insbesondere auch im Hinblick auf den Vorsteuerabzug des Empfängers der Rechnung nach §15 UStG , der die Pflicht hat, die Rechnungsangaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
Hinweis: Im Artikel wird vielfach auf das Umsatzsteuergesetz (UStG) verwiesen. Das UStG in seiner aktuellsten Fassung finden Sie hier.
Zuletzt hat das BMF mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 zum Thema Pflichtangaben in Rechnungen, namentlich zu den Urteilen des BFH vom 13. Juni 2018 (Az. XI R 20/14) und vom 21. Juni 2018 (Az. V R 25/15, V R 28/16) Stellung genommen (unter 2.1).

1.  Ausstellung einer Rechnung

Eine Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Folgendes ist dabei zu beachten:
  • Nach § 31 Abs. 1 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) kann eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben insgesamt ergeben. In einem dieser Dokumente sind das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag jeweils zusammengefasst anzugeben und alle anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG ergeben. Die Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Als Rechnung ist auch ein Vertrag anzusehen , der die erforderlichen Rechnungsangaben (siehe unter Punkt 2) enthält.
  • Die Rechnung ist nach § 239 HGB (Handelsgesetzbuch) in einer lebenden Sprache vorzunehmen. Gegebenenfalls kann die Finanzverwaltung Übersetzungen verlangen, falls eine andere als die deutsche Sprache verwendet wird.
  • Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg zu übermitteln.
  • Rechnungen erfordern keine handschriftliche Unterschrift.
  • Elektronische Rechnungen erfordern eine elektronische Signatur (siehe Einzelheiten unter 6. "Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen").
  • Werden Bewirtungskosten aus betrieblichem Anlass als Betriebsausgaben geltend gemacht, wird als Nachweis nur eine Rechnung anerkannt, die maschinell erstellt und registriert (Registrierkasse) wurde.
  • Führt ein Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft aus, ist er nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Die Pflicht zur Rechnungserteilung gilt auch für Gutschriften im umsatzsteuerlichen Sinn (umgekehrte Rechnung), das heißt Gutschriften, die vom Leistungsempfänger z.B. für eine Handelsvertreterleistung ausgestellt werden.
  • Die Verpflichtung zur Rechnungserteilung gilt nach dem Umsatzsteuerrecht grundsätzlich nicht bei sonstigen Leistungen gegenüber privaten Empfängern. Ausnahme ist die zum 1. August 2004 durch das ”Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung” (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 90 KB) in Art. 12 eingeführte Rechnungsausstellungspflicht bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen von Unternehmern im Zusammenhang mit einem Grundstück (z.B. Bauleistungen, Gartenarbeiten, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden). In diesen Fällen ist der Unternehmer gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) verpflichtet, auch bei Leistungen an einen privaten Empfänger eine Rechnung auszustellen. Einzelheiten hierzu siehe BMF-Schreiben vom 24. November 2004 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 43 KB).
  • Alle Rechnungen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung ausgestellt werden. Für den Fall, dass die Rechnung nicht oder zu spät ausgestellt wird, droht eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro (§ 26a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 2. Halbsatz UStG). Dasselbe gilt auch für eine Verletzung der Aufbewahrungspflichten.
  • Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift, die vom Leistungsempfänger z.B. für eine Handelsvertreterleistung ausgestellt wird.
  • Bei grenzüberschreitenden Umsätzen ist grundsätzlich das Recht des Landes, in dem der ausgeführte Umsatz steuerbar ist, anzuwenden. Sofern jedoch der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (sog. Reverse Charge-Verfahren, vgl. dazu das Dokument "Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (reverse charge)") sind die Regelungen des Leistungserbringers maßgeblich. Sofern also ein französischer Unternehmer an einen deutschen Unternehmer leistet, erhält der deutsche Unternehmer eine Rechnung, die nach dem französischen Umsatzsteuerrecht erstellt ist (Art. 219a Nr. 2 Mehrwertsteuersystem-Richtlinie - MwStSystRL). Sofern eine innergemeinschaftliche B2B-Lieferung/Leistung vorliegt, ist die Rechnung nach Art. 222 MwStSystRL bis zum 15. Tag des Folgemonats der Lieferung/Leistung auszustellen.

2. Anforderungen an die Eingangsrechnung

Die Einhaltung der folgenden Pflichtangaben des § 14 Abs. 2 UStG ist erforderlich, damit der Vorsteuerabzug gewährt wird.
Die Eingangsrechnung hat gemäß § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 14a Abs. 5 UStG folgende Angaben zu enthalten:
  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  • Finanzamtsbezogene Steuernummer (Nach UStAE Abschn. 14.5 Abs. 5 müssen Name oder Anschrift des Finanzamtes nicht genannt werden) oder Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.)
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
    • im Falle der Berichtigung gilt das Datum, an dem die Rechnung berichtigt wird;
  • Fortlaufende Rechnungsnummer;
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
  • Zeitpunkt der Lieferung bzw. sonstigen Leistung;
  • Nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung;
  • Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts;
  • Anzuwendender Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag;
  • Im Falle einer Steuerbefreiung ist ein Hinweis auf die Steuerbefreiung erforderlich (z.B. ”Innergemeinschaftliche Lieferung”);
  • Einen Hinweis auf die 2-jährige Aufbewahrungspflicht bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, soweit der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist oder zwar Unternehmer ist, die Leistung aber für seinen nicht-unternehmerischen Bereich bezieht;
  • Ggf. Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers (Reverse-Charge-Verfahren), beispielsweise bei Bauleistungen sowie bei Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (Einzelheiten siehe § 13 b UStG).
Rechnungsbeispiel 1 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 61 KB): Rechnung eines Unternehmers (kein Kleinunternehmer nach § 19 UStG) mit einem Gesamtbetrag von mehr als 250,00 Euro.

2.1 Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers

Nach § 31 Abs. 2 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) reicht es wie bisher, wenn sich aufgrund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen.
Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG sind in der Rechnung der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers jeweils vollständig anzugeben. Dabei ist es nach § 31 Abs. 2 UStDV ausreichend, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen. Es reicht jede Art von Anschrift, sofern der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger unter dieser Anschrift erreichbar ist. Dabei ist es unerheblich, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist (vgl. BFH-Urteile vom 13. 6. 2018, XI R 20/14, BStBl II S. 800, und vom 21. 6. 2018, V R 25/15, BStBl II S. 809, und V R 28/16, BStBl II S. 806). Maßgeblich für eine Erreichbarkeit ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung (vgl. BFH-Urteil vom 5. 12. 2018, XI R 22/14, BStBl 2020 II S. 418). Verfügt der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger über ein Postfach, über eine Großkundenadresse oder über eine c/o-Adresse, genügt die jeweilige Angabe in der Rechnung den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG an eine vollständige Anschrift.
Hat der Leistungsempfänger einen Dritten mit dem Empfang der Rechnung beauftragt und wird die Rechnung unter Nennung nur des Namens des Leistungsempfängers mit „c/o” an den Dritten adressiert, muss entsprechend § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG und den Vereinfachungen des § 31 Abs. 2 und 3 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) die Identität des Leistungsempfängers leicht und eindeutig feststellbar sein. Ein gegenüber einem anderen als dem Leistungsempfänger gesondert ausgewiesener Steuerbetrag löst eine zusätzliche Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG aus. Die Anschrift des Dritten gilt in diesen Fällen nicht als betriebliche Anschrift des Leistungsempfängers, wenn dieser unter der Anschrift des Dritten nicht gleichzeitig über eine Zweigniederlassung, eine Betriebsstätte oder einen Betriebsteil verfügt. Dies gilt auch dann, wenn der beauftragte Dritte mit der Bearbeitung des gesamten Rechnungswesens des Leistungsempfängers beauftragt ist.
Mit Schreiben vom 7. September 2021 hat das BMF nähere Bestimmungen zur Verwendung eines Aliasnamens und einer Zustellanschrift nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) bekanntgegeben. Demnach gilt für diese Fälle bei der Rechnungserstellung folgendes:
1. Ist der Leistungsempfänger Prostituierte oder Prostituierter und verwendet er einen Aliasnamen, ist ein Vorsteuerabzug möglich, wenn sich der Leistungsempfänger eindeutig feststellen lässt, § 31 Absatz 2 UStDV. Bei einem Aliasnamen handelt es sich nach dem ProstSchG nicht um einen falschen, sondern um einen behördlich genehmigten Zweitnamen ähnlich einem Künstlernamen. Der Vorsteuerabzug ist möglich, wenn die Rechnung neben dem Aliasnamen auch die ausstellende Behörde und die Verwaltungsnummer der Aliasbescheinigung enthält und diese nach Aufforderung im Besteuerungsverfahren vorgelegt wird. Diese zusätzlichen Angaben können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch im Wege einer Rechnungsberichtigung ergänzt werden.
2. Verwendet der Leistungserbringer einen Aliasnamen (z.B. gegenüber dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes nach dem ProstSchG), liegt eine den Anforderungen genügende Angabe i.S.v. § 31 Abs. 2 UStDV vor, wenn durch die Angabe der korrekten Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) neben dem Aliasnamen eine eindeutige Identifizierung möglich ist. Der Leistungserbringer kann die Gültigkeit dieser Steuernummer im Bedarfsfall durch eine Bestätigung des für ihn zuständigen Finanzamts gegenüber dem Leistungsempfänger nachweisen, so dass diesem die Möglichkeit zur Prüfung der Angaben eingeräumt wird. Beachtet werden muss jedoch, dass die Bestätigung keinen Vertrauensschutz bezüglich der übrigen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug (z.B. der Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers) schafft.

2.2 Finanzamtsbezogene Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers

Der leistende Unternehmer hat die finanzamtsbezogene Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke (Nach UStAE Abschn. 14.5 Abs. 5 ist es nicht erforderlich, Name oder Anschrift des Finanzamtes zu nennen) oder die Ust-IdNr. bzw. bei Kleinunternehmern nach § 19 UStG die Steuernummer für Ertragsteuerzwecke anzugeben.
Hinweis: Um eine USt-IdNr. zugeteilt zu bekommen, genügt ein formloser schriftlicher Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Dokument "Warenhandel in der EU".
Bei Gutschriften im umsatzsteuerlichen Sinn ist die finanzamtsbezogene Steuernummer bzw. die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und nicht die des die Gutschrift erteilenden Unternehmers anzugeben (umgekehrte Rechnung). Eine solche Gutschrift wird häufig für Handelsvertreterleistungen ausgestellt. Der Leistungsempfänger schreibt dem Leistenden (Handelsvertreter) eine Gutschrift für seine Leistungen. Zu diesem Zweck hat der leistende Unternehmer (Gutschriftsempfänger) dem Aussteller der Gutschrift seine finanzamtsbezogene Steuernummer bzw. USt-IdNr. mitzuteilen.
Rechnet ein Unternehmer einen Umsatz in fremdem Namen und für fremde Rechnung (vermittelter Umsatz) ab (z.B. Reisebüro oder Tankstellenbetreiber), hat er auf der Rechnung die finanzamtsbezogene Steuernummer bzw. USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (z.B. Reiseunternehmen oder Mineralölgesellschaft) anzugeben.
Bei Verträgen über Dauerleistungen, die vor dem 1. Januar 2004 geschlossen wurden, ist es unschädlich, wenn diese keine finanzamtsbezogene Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers enthalten. Ein nach dem 1. Januar 2004 geschlossener Vertrag erfüllt die gesetzlichen Anforderungen jedoch nur, wenn er die finanzamtsbezogene Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers enthält.
Wichtig: Die Angabe der finanzamtsbezogenen Steuernummer oder der USt-IdNr. ist auch in Fällen der Steuerschuldumkehr gemäß § 13b UStG (z.B. bei Leistungsbeziehungen zwischen inländischen Unternehmern in der Baubranche) erforderlich. Nähere Informationen bietet das Dokument "Baubranche: Leistungsempfänger als Umsatzsteuerschuldner"

2.3 Fortlaufende Rechnungsnummer

Durch die fortlaufende Rechnungsnummer soll sichergestellt werden, dass die vom Unternehmer erstellte Rechnung einmalig ist. Es ist hierbei die Bildung beliebig vieler separater Nummernkreise für zeitlich, geografisch oder organisatorisch abgegrenzte Bereiche zulässig, z.B. für Zeiträume (Monate, Wochen, Tage), verschiedene Filialen, Betriebsstätten einschließlich Organgesellschaften. Auch eine Kombination von Ziffern mit Buchstaben ist möglich. Eine lückenlose Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern ist nicht zwingend (Abschnitt 14.5 Abs. 10 UStAE).
Bei Gutschriften ist die fortlaufende Rechnungsnummer durch den Gutschriftenaussteller zu vergeben.
Zur Angabe der fortlaufenden Nummer hat das BMF mit Schreiben vom 8. Mai 2008 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 13 KB) (Az.: IVA5 - S7280 - a/08/0002) Stellung genommen. Hiernach kann im Fall der Verwendung von Kontoauszügen als Rechnungen die Rechnungsnummer durch eine Kombination der Kontonummer, der Kontoauszugsnummer und des Kontoauszugsdatums gebildet werden. Durch die Kombination dieser drei Angaben sei gewährleistet, dass die Rechnung eindeutig identifizierbar ist.
Bei Verträgen über Dauerleistungen ist es nach Abschnitt 14.5 Abs. 10 UStAE ausreichend, wenn diese Verträge eine einmalige Nummer (z. B. Wohnungs- oder Objektnummer, Mieternummer) erhalten. Es ist nicht erforderlich, dass Zahlungsbelege eine gesonderte fortlaufende Nummer erhalten.

2.4 Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung

Allgemeingültige Aussagen, wann eine Bezeichnung als handelsüblich angesehen werden kann und wann nicht, sind nicht möglich, vgl. BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2021. Dieses muss unter den Umständen des Einzelfalls entschieden werden. “Handelsüblich” ist eine Bezeichnung demnach dann, wenn sie unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferungen den Erfordernissen von Kaufleuten i.S.d. HGB genügt und von Unternehmern in den entsprechenden Geschäftskreisen allgemein (d.h. nicht nur gelegentlich) verwendet wird. Die Beweislast dafür trägt im Zweifelsfall der Unternehmer.
In seinem Schreiben vom 1. April 2009 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 44 KB) geht das Bundesfinanzministerium (BMF) auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 19. April 2007 ein und stellt fest, dass die Nichtaufzeichnung einer Geräteidentifikationsnummer (z.B. IMEI-Nummer von Mobiltelefonen) in einer Rechnung ein Indiz für eine nicht ausgeführte Lieferung sein kann bzw. dafür, dass der Unternehmer wusste oder wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt war, der in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen war. Damit gilt eine Art Beweislastumkehr, auch wenn der Vorsteuerabzug allein wegen des Fehlens der Gerätenummer nicht zulässig ist.
Mit Urteil vom 8. Oktober 2008 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 20 KB) hat der Bundesfinanzhof (BFH) nochmals klargestellt, dass nur eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, in der Angaben tatsächlicher Art enthalten sind, welche die Identifizierung der konkret abgerechneten Leistung ermöglichen. Bezeichnungen wie "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" seien nicht ausreichend. In der Abrechnung könne zwar auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden; diese müssten dann aber eindeutig bezeichnet sein.

2.5 Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung

Das BMF-Schreiben vom 26. September 2005 zur Angabe des Lieferzeitpunkts in Rechnungen hat u.a. folgende Rechtsgrundsätze zu Grunde gelegt: In Rechnungen müssen der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung angegeben werden (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG). Dies gilt auch dann, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung übereinstimmt. Eine Rechnung kann hierbei aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG erforderlichen Angaben insgesamt ergeben müssen (§ 31 Abs. 1 UStDV). Als Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung kann der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird (§ 31 Abs. 4 UStDV). Allerdings genügt der Hinweis „soweit nichts anders angegeben ist, gilt der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung als Zeitpunkt der Leistung” (vgl. BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2004).
Aus diesen Grundsätzen zieht das BMF im Wesentlichen die folgenden Schlüsse:
  • Sofern sich der Leistungszeitpunkt aus einem Lieferschein ergibt, muss in der Rechnung auf den Lieferschein Bezug genommen werden. Im Lieferschein muss eine gesonderte Angabe des Leistungsdatums enthalten sein oder, sofern das Leistungsdatum dem Lieferscheindatum entspricht, ein dahingehender Hinweis. Die Angabe des Kalendermonats genügt (§ 31 Abs. 4 UStDV).
  • Im Fall einer bewegten Lieferung (§ 3 Abs. 6 UStG) ist in der Rechnung i.d.R. als Tag der Lieferung der Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung anzugeben. Die Angabe des Kalendermonats genügt (§ 31 Abs. 4 UStDV). Insbesondere diese Regelung dürfte in der Praxis für Rechtssicherheit sorgen. Denn bislang trat bei bewegten Lieferungen vielfach die Frage auf, ob als „Lieferung” i.S.d. Rechnungspflichtangaben nicht der Zugang beim Empfänger angesehen werden muss. Da der Lieferant beim Versand aber den genauen Zeitpunkt des Eingangs der Ware beim Empfänger nicht kennen kann, traten gerade bei Lieferung kurz vor Monatswechsel immer wieder Unsicherheiten auf. Diese dürften nun nicht mehr bestehen. Das BMF hat die einzig praktikable Lösung gefunden. Der Lieferant kann i.d.R. auf der Rechnung den Tag des Versendens angeben.
  • In allen anderen Fällen (kein Fall des § 3 Abs. 6 UStG) ist als Tag der Lieferung der Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht anzugeben. Auch hier genügt die Angabe des Kalendermonats.
  • Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist in der Regel die Leistung mit Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses ausgeführt. Die Monatsangabe genügt.
  • Wurde die Lieferung oder sonstige Leistung noch nicht ausgeführt, ist die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder des Teilentgelts nur dann erforderlich, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG). Auch in diesem Fall reicht es aus, den Kalendermonat der Vereinnahmung anzugeben.
Hinweis: Es ist darauf zu achten, dass der Leistungszeitpunkt nicht mit dem Rechnungsausstellungsdatum übereinstimmen muss. Wenn die Rechnung an einem anderen Tag ausgestellt wird, weichen Rechnungsausstellungsdatum und Leistungszeitpunkt voneinander ab.

2.6 Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung

Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG sind in der Rechnung die jeweiligen Entgelte aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen getrennt anzugeben.

2.7 Boni, Skonti und Rabatte

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG ist in der Rechnung jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts anzugeben, sofern diese nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist.
Im Fall der Vereinbarung von Boni, Skonti und Rabatten, bei denen im Zeitpunkt der Rechnungserstellung die Höhe der Entgeltsminderung nicht feststeht, ist in der Rechnung auf die entsprechende Vereinbarung hinzuweisen (§ 31 Abs. 1 UStDV). Dies gilt sowohl im Fall des Steuerausweises in einer Rechnung als auch im Fall des Hinweises auf eine Steuerbefreiung.
Nach dem BMF-Schreiben vom 3. August 2004 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 142 KB) genügt ein Hinweis wie: "Es ergeben sich Entgeltminderungen auf Grund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen." "Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen." Dies gilt allerdings nur, wenn die Angaben leicht und eindeutig nachprüfbar sind (§ 31 Abs. 1 Satz 3 UStDV).
Eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit liegt dann vor, wenn die Dokumente über die Entgeltminderungsvereinbarung in Schriftform vorhanden sind und auf Nachfrage ohne Zeitverzögerung bezogen auf die jeweilige Rechnung vorgelegt werden können.
Ändert sich eine vor Ausführung der Leistung getroffene Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt, ist es nicht erforderlich, die Rechnung zu berichtigen. Die Verpflichtung zur Angabe der im Voraus vereinbarten Minderungen des Entgelts bezieht sich nur auf solche Vereinbarungen, die der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer unmittelbar geltend machen kann. Vereinbarungen des leistenden Unternehmers mit Dritten, die nicht Leistungsempfänger sind, müssen in der Rechnung nicht bezeichnet werden.
Bei Skontovereinbarungen genügt als Angabe beispielsweise: "2 % Skonto bei Zahlung bis ..." den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG. Das Skonto muss also nicht betragsmäßig (weder mit dem Bruttobetrag noch mit dem Nettobetrag zzgl. USt) angegeben werden.

2.8 Steuerbefreite Lieferung oder sonstige Leistung

Liegt eine Lieferung oder sonstige Leistung vor, die steuerbefreit ist, ist ein Hinweis in der Rechnung erforderlich, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt; siehe Abschnitt 14.6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Bei dem Hinweis ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer die entsprechende Vorschrift des UStG nennt. Allerdings soll in der Rechnung der Grund der Steuerbefreiung enthalten sein. Dabei reicht regelmäßig eine Angabe in umgangssprachlicher Form aus wie z.B. "Steuerbefreiung, da Ausfuhr", "innergemeinschaftliche Lieferung", "steuerfreie Vermietung", "Krankentransport". Bei Verträgen über Dauerleistungen ist es unschädlich, wenn vor dem 1. Januar 2004 geschlossene Verträge keinen Hinweis auf eine anzuwendende Steuerbefreiung enthalten.
Hinweis: Vgl. speziell zur innergemeinschaftlichen Lieferung auch die Dokumente "Umsatzsteuer: Warenlieferungen in der EU" und "Gelangensbestätigung".
Es dürfen selbstverständlich keine gesonderten Angaben des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrags für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie der anzuwendenden Steuersätze gemacht werden, da keine Umsatzsteuer fällig wird.
Bei Kleinunternehmern ist ein Hinweis "Umsatzsteuer wird nicht erhoben, da Kleinunternehmer nach § 19 UStG Abs. 1" nicht erforderlich, aber ggf. empfehlenswert.
Rechnungsbeispiel für einen Kleinunternehmer (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 28 KB): Eine Rechnung eines Kleinunternehmers mit einem Gesamtbetrag von mehr als 250 Euro.

2.9 Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers

Nach § 14a Abs. 5 UStG ist gegebenenfalls in der Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen („Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG” – sog. Reverse Charge-Verfahren). Diese liegt insbesondere vor bei steuerpflichtigen Umsätzen wie Werklieferungen und sonstigen Leistungen durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer; bei Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sowie bei Bauleistungen und bei Lieferungen von Mobilfunkgeräten. Damit der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug ausüben kann, muss er seit dem 1 Januar 2004 eine Rechnung besitzen, die alle genannten Pflichtangaben enthält.
Hinweis: Weitere Informationen zum Leistungsempfänger als Umsatzsteuerschuldner entnehmen Sie bitte den Dokumenten "Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge)" und "Baubranche: Leistungsempfänger als Umsatzsteuerschuldner".

3. Kleinbetragsrechnungen

Für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt (z.B. Parkquittungen), gelten folgende erleichterte Vorschriften (siehe § 33 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - UStDV und siehe BMF-Schreiben vom 18. Oktober 2006 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 33 KB)):
  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • Ausstellungsdatum der Rechnung,
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
  • Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe (Angabe des Bruttoentgelts = Entgelt inkl. Umsatzsteuer) sowie
  • den anzuwendenden Steuersatz oder
  • im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Werden Bewirtungskosten aus betrieblichem Anlass als Betriebsausgaben geltend gemacht, wird als Nachweis nur eine Rechnung anerkannt, die maschinell erstellt und registriert (Registrierkasse) wurde. Aus der Rechnung müssen sich Name und Anschrift der Gaststätte sowie der Tag der Bewirtung ergeben. Die Rechnung muss auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten; dies gilt nicht wenn der Gesamtbetrag der Rechnung 150 Euro nicht übersteigt. Allerdings ist der Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen durch schriftliche Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen für den Abzug der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben gesetzlich vorgeschrieben. Bei Bewirtungen in einer Gaststätte genügen neben der beizufügenden Rechnung Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung. Die für den Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer ausreichende Angabe "Speisen und Getränke" und die für die Bewirtung in Rechnung gestellten Gesamtsumme sind für den Betriebsausgabenabzug nicht ausreichend.
Die Vereinfachung für Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV gilt nicht im Rahmen von:
  • Versandhandelslieferungen innerhalb des EU-Gemeinschaftsgebiets (§ 3c UStG),
  • innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG) und
  • Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG).
Neben Kleinbetragsrechnungen müssen auch Fahrausweise keine fortlaufende Nummer enthalten. Keine Fahrausweise sind Rechnung über die Benutzung von Taxis oder Mietwagen.
Beispiele für Rechnungen:
Kleinbetragsrechnung von bis 250 Euro von Unternehmern, die keine Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind. Rechnungsbeispiel (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 70 KB)
Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro von Kleinunternehmern nach § 19 UStG. Rechnungsbeispiel (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 69 KB)

4. Zusätzliche Rechnungsangabepflichten in besonderen Fällen

§ 14 a UStG regelt die zusätzlichen Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen. Hierzu zählen:
  • Innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs nach §§ 2a, 6a UStG (Detaillierte Angaben über Fahrzeugtyp und Fahrzeugnutzung gem. §§ 1b Abs. 2 und 3 UStG beachten);
  • Bei einer Rechnung, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (sog. Reverse Charge) hat die Rechnung künftig den folgenden Hinweis zu enthalten: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (Art. 226 Nr. 11a MwStSystRL).
  • In Rechnungen für eine Reiseleistung ist auf die Anwendung der entsprechenden Sonderreglungen für Reiseleistungen nach § 25 UStG hinzuweisen (§14 a Abs. 6 UStG);
  • In Fällen der Differenzbesteuerung ist in der Rechnung auf die Anwendung der entsprechenden Sonderregelungen nach § 25a UStG hinzuweisen (§ 14a Abs. 6 UStG);
  • Bei einer Abrechnung eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts i.S.d. § 25b UStG muss die Rechnung des mittleren Unternehmers an den letzten Unternehmer den Hinweis auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft und die Steuerschuldnerschaft des letzten Unternehmers enthalten. Neben der USt-IdNr. des mittleren Unternehmers muss auch diejenige des letzten Unternehmers angegeben werden.
  • Für Sonderfälle wie zum Beispiel Werkleistungen mit EU-Bezug, innergemeinschaftliche Güterbeförderungen oder Vermittlungsleistungen mit EU-Bezug gelten zusätzliche Sonderregelungen.

5. BFH-Urteil vom 17. Februar 2011 zur Umsatzsteuerschuld

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 17. Februar 2011, Az. V R 39/09 entschieden, dass der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer in einer Rechnung auch dann zur Umsatzsteuerschuld nach § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG) führen kann, wenn die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgegebenen Angaben im Sinne des § 14 Abs. 4 UStG enthält. Mit dem § 14c Abs. 2 UStG soll verhindert werden, dass durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis Missbrauch betrieben wird. Ausreichend sei in diesem Zusammenhang jedes Abrechnungsdokument, das die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweist oder diesen Schein erweckt und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleitet. Eine Gefährdung des Steueraufkommens könne aber auch dann eintreten, wenn nicht alle Rechnungspflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG enthalten sind. Andernfalls könne sich der Rechnungsaussteller einer Inanspruchnahme nach § 14c Abs. 2 UStG leicht dadurch entziehen, dass er nur eine Pflichtangabe weglasse. Der BFH weicht mit dem Urteil vom 17.2.2011 von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2012 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 29 KB) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Entstehung der Umsatzsteuer bei einem unrichtigen Steuerausweis Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 13.7 entsprechend angepasst. Wer in einer Rechnung einen höheren als nach dem Gesetz geschuldeten Umsatzsteuerbetrag ausweist, schuldet auch den Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Dieser sogenannte "unrichtige Steuerausweis" entsteht dabei spätestens zum Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung (Abschnitt 13.7 UStAE). Der Unternehmer kann in diesen Fällen den Steuerbetrag beziehungsweise die Rechnung gegenüber dem Leistungsempfänger später berichtigen.

6. Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen

 Die Anforderungen an den Vorsteuerabzug aus elektronischen Rechnungen wurden bereits zum 1. Juli 2011 deutlich reduziert. Mit Schreiben vom 2. Juli 2012 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 58 KB) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) Detailfragen für die elektronische Rechnungsstellung beantwortet und die entsprechenden Abschnitte des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) geändert.
Für Umsätze, die ab dem 1. Juli 2011 ausgeführt werden, wurden die bis dahin geltenden strengen Anforderungen durch das im November 2011 in Kraft getretene Steuervereinfachungsgesetz rückwirkend gelockert. Rechnungen können seit diesem Zeitpunkt ohne größere Hürde elektronisch versandt werden, zum Beispiel per E-Mail, gegebenenfalls mit pdf- oder Textdatei, per Serverfax oder auch als Web-Download. Stimmt der Rechnungsempfänger der elektronischen Übermittlung zu, sind spezielle technische Übermittlungsverfahren nicht mehr erforderlich. Allerdings ist zu beachten, dass die "Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet" sein müssen. Hierunter versteht man die Sicherstellung der Identität des Rechnungsstellers, der Unverändertheit der Rechnungsangaben während der Übermittlung und die Erkennbarkeit "fürs menschliche Auge".
Ganz wichtig: An die Erfüllung dieser Kriterien werden keine überzogenen Anforderungen gestellt. Digitale Signaturen können so zwar weiterhin, müssen aber definitiv nicht weiter angewendet werden. Das Bundesfinanzministerium hat in einem am 2. Juli 2012 veröffentlichten Anwendungserlass in Übereinstimmung mit der zugrunde liegenden Gesetzesbegründung klar gemacht, dass gewöhnliche innerbetriebliche Kontrollverfahren, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen, die genannten Kriterien erfüllen. Dem genügen selbst festlegbare Verfahren, die der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. Hierbei muss es sich um keine technischen oder EDV-gestützten Verfahren handeln. Die Verwaltung lässt es in dem Erlass beispielhaft zu, dass verlässliche innerbetriebliche Kontrollverfahren in der einfachsten Form auch durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit der Bestellung und gegebenenfalls dem Lieferschein erfolgen können. Neue Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten werden hierdurch nicht statuiert. Eine Besonderheit ist für die Aufbewahrung der elektronischen Rechnung allerdings zu beachten. Die elektronischen Rechnungen sind grundsätzlich entsprechend den hierfür geltenden Vorgaben der Finanzverwaltung elektronisch aufzubewahren. Eine Aufbewahrung der Rechnung als Papierausdruck ist nicht zulässig. Zu beachten ist auch, dass die Finanzverwaltung mit Blick auf die Übertragung von Rechnungen per Telefax eine Änderung ihrer Rechtsauffassung bekannt gegeben hat. Soweit Rechnungen zwar von einem Serverfax abgesendet werden, aber auf einem Standardfax eingehen, gelten diese Rechnungen für Umsätze ab 1. Juli 2011 als Standardrechnungen. Ist dagegen auf der Empfängerseite auch ein Serverfax beteiligt, ordnet die Finanzverwaltung die Rechnungen als elektronische Rechnungen ein.*Empfehlenswert ist es aber, dieses innerbetriebliche Kontrollverfahren schriftlich festzulegen in dem Sinne "die Abteilung X kontrolliert die Eingangsrechnungen, indem sie diese abgleicht mit der Bestellung und dem Lieferschein und entsprechend mit einem Haken versieht, falls diese ordnungsgemäß sind.

6.1 Sonderfälle

  • Per Telefax übermittelte Rechnungen: Bei der Übermittlung von Rechnungen per Telefax ist nur die Übertragung von Standard-Telefax an Standard-Telefax nach Abschnitt 14.4 Abs. 2 UStAE zulässig. Voraussetzung für die Anerkennung zum Zweck des Vorsteuerabzugs ist, dass der Rechnungsaussteller einen Ausdruck in Papierform aufbewahrt und der Rechnungsempfänger die eingehende Telefax-Rechnung in ausgedruckter Form aufbewahrt. Sollte das Telefax auf Thermopapier (siehe Punkt 7. Aufbewahrung von Rechnungen) ausgedruckt sein, ist es durch einen nochmaligen Kopiervorgang auf Papier zu konservieren, das für den gesamten Aufbewahrungszeitraum lesbar ist. Bei allen anderen Telefax-Übertragungsformen wie zum Beispiel von oder an ein Computertelefax, ist nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung erforderlich.  
  • Online-Fahrausweise: Für den Sonderfall der Online-Fahrausweise, zu denen auch Online-Flugtickets gehören, ist nach Abschnitt 14.4 Abs. 11 UStAE i.V.m. Abschnitt 15.5 Abs. 9 UStAE der Vorsteuerabzug nicht zu beanstanden, wenn der Fahrausweis im Online-Verfahren abgerufen wird und die Belastung auf einem Kunden- oder Kreditkartenkonto erfolgt. Zusätzlich hat der Rechnungsempfänger einen Papierausdruck des im Online-Verfahren abgerufenen Dokuments aufzubewahren, das die nach § 34 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) erforderlichen Pflichtangaben enthält.

7. Aufbewahrung von Rechnungen

Ein Unternehmer hat nach §14b UStG  ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten, oder die ein Leistungsempfänger oder ein Dritter in dessen Namen und für dessen Rechnung ausgestellt hat, zehn Jahre aufzubewahren, wobei eine elektronische oder bildliche Speicherung bei Vernichtung der Originalrechnung unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Bei elektronisch übermittelten Rechnungen hat der Unternehmer auch die Nachweise über die Echtheit und Unversehrtheit der Daten aufzubewahren. Bei einem Verstoß können bis zu 5000 Euro Bußgeld verhängt werden (§ 26 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 2. Halbsatz UStG).
Private (auch Unternehmer, die Leistungen für ihren nicht-unternehmerischen Bereich verwenden), die aufgrund des am 1. August 2004 in Kraft getretenen “Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung“ von Unternehmern für eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück eine Rechnung erhalten haben, sind verpflichtet diese Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre lang aufzubewahren. Bei einem Verstoß können bis zu 500 Euro Bußgeld verhängt werden (§ 26 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 1. Halbsatz UStG).
Auf diese neue Aufbewahrungspflicht der Privatperson ist in der Rechnung hinzuweisen, beispielsweise durch einen Zusatz: „Der Rechnungsempfänger ist verpflichtet, die Rechnung zu Steuerzwecken 2 Jahre lang aufzubewahren.“
Wichtig ist, dass der im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässige Unternehmer alle Rechnungen im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete aufzubewahren hat. Handelt es sich um eine elektronische Aufbewahrung, die eine vollständige Fernabfrage (Online-Zugriff) der betreffenden Daten und deren Herunterladen und Verwendung gewährleistet, darf der Unternehmer die Rechnungen auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet aufbewahren. Es ist jedoch dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen, wenn die Rechnungen nicht im Inland aufbewahrt werden. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt  "Aufbewahrungsfristen im Handels- und Steuerrecht".
Wichtig: Die Doppel der Rechnungen, die der Unternehmer ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die der Unternehmer erhalten hat müssen über den gesamten Zeitraum von 10 Jahren gut lesbar sein. Rechnungen auf Thermopapier (z.B. Tankquittungen) haben häufig den Nachteil, dass die Schrift bereits nach kurzer Zeit verblasst und nicht mehr lesbar ist. Deshalb ist dringend zu empfehlen, diese Rechnungen zeitnah auf normales Papier zu kopieren und die Kopie zur Originalrechnung zu heften. Weitere Informationen finden Sie auch im Dokument "Aufbewahrungsfristen von Geschäftsunterlagen"

8. Zusätzliche Pflichtangaben nach dem Handelsgesetzbuch (HGB)

Ergänzend ist wichtig, dass Rechnungen als Geschäftsbriefe gelten, sofern sie an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind. Hier gilt ab 1.1. 2007, dass E-Mails, Faxe bzw. Postkarten oder andere Schreiben, die Geschäftsbriefe ersetzen, wie z. B. Auftragsbestätigungen, Angebote etc., Angaben über die Rechtsform und den Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, enthalten müssen (Ausführungen unter Punkt 6).
Hinweis: Weitere Informationen zu den Geschäftsbriefen finden Sie im im Dokument "Pflichtangaben in Geschäftsbriefen".
Je nach dem, ob das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist oder nicht, ob es sich um einen Kleingewerbetreibenden, Einzelkaumann, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), GmbH & Co. KG oder Aktiengesellschaft (AG) handelt sind unterschiedliche Regelungen und zusätzliche Pflichtangaben zu beachten.

9. Vertragsanpassung bei Dauerleistungen

Folgen der  Umsatzsteuererhöhung zum 1. Januar 2007: Vielfach werden bei Verträgen über Dauerleistungen keine gesonderten Rechnungen erstellt, sondern auf Grund eines zivilrechtlichen Vertrages monatliche oder andere regelmäßige Zahlungen (meistens mittels Überweisung) getätigt. Um in diesen Fällen das Recht zum Vorsteuerabzug zu erhalten, muss ein solcher Vertrag alle Rechnungspflichtangaben enthalten, wobei der Leistungszeitpunkt ausreichend ist, wenn sich dieser aus den einzelnen Zahlungsbelegen ergibt (vgl. Abschnitt 183 Abs. 2 Satz 3 und 185 Abs. 16 Satz 1 Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 (UStR 2005)). Betroffen sind z. B. Miet- und Pachtverträge, bei denen zur Umsatzsteuer optiert worden ist, Wartungsverträge oder Pauschalverträge mit Steuerberatern und Rechtsanwälten. Als im Jahr 2004 die Rechnungspflichtangaben erweitert worden sind, verfügte die Finanzverwaltung, dass Altverträge nicht an die neuen Rechnungspflichtangaben angepasst werden mussten. Dies bedeutete, dass keine Pflicht bestand, Altverträge z. B. um die fortlaufende Nummer zu ergänzen. Verträge, die seit dem 1.1.2004 geschlossen worden sind, müssen hingegen alle Rechnungspflichtangaben beinhalten, um dem Leistungsempfänger das Recht auf Vorsteuerabzug einzuräumen. Die Möglichkeit, Altverträge unverändert zu lassen, besteht jedoch ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr. Nach Randnummer 23 des Anwendungsschreibens des BMF zur Umsatzsteuererhöhung vom 11. August 2006 (Az. IV A 5 – S 7210 – 23/06) sind Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, an den ab 1. Januar 2007 geltenden Steuersatz anzupassen. In diesem Zusammenhang muss der nunmehr geänderte Vertrag nach dem BMF-Schreiben für Zwecke des Vorsteuerabzuges des Leistungsempfängers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) alle nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthalten. Es genügt daher gerade nicht, Altverträge von vor 2004 nur an den erhöhten Umsatzsteuersatz anzupassen. Betroffen sind mithin alle Verträge, die noch nicht die erweiterten Rechnungspflichtangaben beinhalten. Bei der Anpassung von Verträgen an den ab dem 1. Januar 2007 geltenden Umsatzsteuersatz von 19 % sollten die Verträge dahingehend  überprüft werden, ob sie alle Rechnungspflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG beinhalten. Der Leistungszeitpunkt kann sich hierbei wie bisher aus den Überweisungsträgern ergeben.

10. Rechnungsberichtigung

Sofern Angaben in der Rechnung unzutreffend sind, können Rechnungen berichtigt werden (§ 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG i.V.m. § 31 Abs. 5 Buchst. b) UStDV).
Es werden nur die fehlerhaften Angaben korrigiert und nicht eine neue Rechnung erstellt oder die alte Rechnung storniert. Die Korrektur erfolgt durch ein Dokument, das spezifisch auf die fehlerhafte Rechnung bezogen ist.
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Wirksamkeit einer Rechnungsberichtigung geht die Finanzverwaltung davon aus, dass eine Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung entfaltet. Der Bundesfinanzhof tendiert in einem Beschluss vom 20. Juli 2012 (Az. V B 82/11) dazu, den Vorsteuerabzug aus einer zunächst fehlerhaften Rechnung zu gewähren, wenn die ursprüngliche Rechnung die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt.
Erforderlich sind die folgenden Angaben:
  • Rechnungsaussteller
  • Leistungsempfänger
  • Leistungsbeschreibung
  • Entgelt
  • Gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Dezember 2021
Steuerliche Behandlung

Geschäfts- bzw. Firmenwagen

Bei der steuerlichen Behandlung von Geschäfts- und Firmenwagen müssen ertrags- und lohnsteuerliche Regelungen ebenso wie das Umsatzsteuerrecht beachtet werden. Dabei gibt es immer wieder Regeländerungen durch den Gesetzgeber und durch die Rechtsprechung. So hatte das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 9. Dezember 2008 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 646 KB) die Einschränkung der steuerlichen Berücksichtigung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer für verfassungswidrig erklärt.
Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung wird die Entfernungspauschale für Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte auch bei Firmenwagen ab 1. Januar 2007 mit 0,30 Euro ab dem ersten Entfernungskilometer steuerlich anerkannt. Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. 2011 Teil I Seite 2131) haben sich Änderungen zu den Entfernungspauschalen ergeben, die in dem BMF-Schreiben vom 3. Januar 2013 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 102 KB) dargestellt sind. Das BMF-Schreiben vom 31. August 2009 (BStBl. 2009 Teil I Seite 891) ist damit überholt.
Mit gleichlautendem Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. November 2012 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 17 KB) wird die steuerliche Behandlung von (Elektro-)Fahrrädern, die ein Arbeitgeber oder auf Grund eines Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlässt, wie folgt geregelt: Nach § 8 Absatz 2 Satz 8 Einkommensteuergesetz ist hierfür als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG ist nicht anzuwenden. Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (z. B. Fahrradverleihfirmen), ist der geldwerte Vorteil nach § 8 Absatz 3 EStG zu ermitteln, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird. Bei Personalrabatten ist der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro zu berücksichtigen.
Zur ertragssteuerlichen Erfassung der Privatnutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen, zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zu Familienheimfahrten nimmt das BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 72 KB) ausführlich Stellung. Am 1. April 2011 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 59 KB) hat das BMF ein Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 59 KB) veröffentlicht, das die BMF-Schreiben vom 23. Oktober 2008 und vom 12. März 2009 aufhebt. Mit Schreiben vom 3. April 2012 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 37 KB) hat das Bundesfinanzministerium zur verdeckten Gewinnausschüttung bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (KfZ) durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft Stellung genommen. Danach ist nur diejenige Nutzung eines betrieblichen KfZ durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer betrieblich veranlasst, die durch eine Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt wird. Sie kann auch durch eine mündliche Vereinbarung erfolgen, wenn entsprechend tatsächlich verfahren wird. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, ist die Nutzung hingegen durch das Gesellschaftsverhältnis mit veranlasst und führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Grundsätzlich kann es zwei unterschiedliche Varianten hinsichtlich einer privaten und einer geschäftlichen Nutzung eines Pkw geben, die steuerlich zu berücksichtigen sind:
  1. Die betriebliche Nutzung eines privaten Pkw des Arbeitnehmers oder des Unternehmers (R 9.5 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG)): Hier kann sich der Arbeitnehmer bzw. der Unternehmer vom Unternehmen einen Kilometersatz von bis zu 0,30 € für betrieblich veranlasste Fahrten steuerfrei erstatten lassen oder als Werbungskosten bei seiner individuellen Einkommensteuererklärung geltend machen.
  2. Die private Nutzung von firmeneigenen Geschäftswagen durch den Arbeitnehmer oder Unternehmer: Wird ein Geschäftswagen ausschließlich betrieblich genutzt, sind sämtliche dadurch veranlasste Kosten Betriebsausgaben und grundsätzlich auch steuerlich beim Unternehmen zu berücksichtigen. Wird der Dienstwagen vom Arbeitnehmer auch privat genutzt, gehört diese Nutzung zu den lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteilen (§ 8 EStG, R 8.1 Abs. 9, 10 LStR). Werden Geschäftswagen vom Unternehmer privat genutzt, muss der private Teil der Pkw-Nutzung durch den Unternehmer als Nutzungsentnahme wie Einkommen versteuert werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG), § 8 EStG).
Die Berechnung des privaten Nutzungsanteils kann in beiden Fällen grundsätzlich entweder 
  • pauschal nach der 1 %-Methode (siehe 2.1 bzw. 3.1) oder 
  • anhand eines Fahrtenbuchs (siehe 2.2 bzw. 3.2) erfolgen.  

1. Nutzung von Privatfahrzeugen für betriebliche Zwecke und für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Werden Geschäftsfahrten mit dem Privatfahrzeug des Arbeitnehmers oder des Unternehmers durchgeführt, sind sämtliche Aufwendungen für die betrieblich veranlassten Fahrten mit dem Privatfahrzeug Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Dies gilt auch für den freiberuflich Tätigen.
Die Finanzverwaltung erkennt dabei für Geschäftsfahrten mit Privatfahrzeugen nach den Regeln der Lohnsteuerrichtlinien, die auf Unternehmer übertragen werden können (R 4.12 Abs. 1, 2, 3 Einkommensteuer-Richtlinien (EStR)), an: entweder
  • bei Einzelnachweis die tatsächlichen Aufwendungen für betrieblich veranlasste Fahrten, die sich aus den Unterlagen ergeben müssen, welche der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vorzulegen hat, (R 9.5 Abs. 1 S. 3 LStR) oder 
  • ohne Einzelnachweise pauschal folgende Kilometersätze
Fahrzeug
Kilometersatz
(€ pro gefahrenem km)
ab VAZ 2002
Pkw
0,30
Motorrad oder Motorroller
0,13
Moped bzw. Mofa
0,08
Fahrrad
0,05
Der Arbeitnehmer kann für Fahrten mit dem Privatwagen in der persönlichen Einkommensteuererklärung anrechenbare Werbungskosten geltend machen, jedoch nur soweit der Arbeitgeber keinen oder einen geringeren Kostenersatz als steuerfrei anerkannt gewährt. Ein Kostenersatz durch den Arbeitgeber nach der vorstehenden Tabelle bzw. nach den tatsächlichen Kosten ist gemäß § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Wird die Pauschale nicht voll ausgeschöpft oder kein (voller) Kostenersatz seitens des Arbeitgebers gewährt, kann der Arbeitnehmer (Unternehmer) die Differenz zwischen Erstattung und tatsächlichen Kosten in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung geltend machen. Dazu hat er die Mehraufwendungen durch lückenlose Belege nachzuweisen (die Gesamtkosten werden wohl nur durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachgewiesen werden können). 

1.1 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Privatwagen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 9. Dezember 2008 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 646 KB) die Einschränkung der Gewährung der steuerlichen Entfernungspauschale erst ab dem 21. Entfernungskilometer für verfassungswidrig erklärt. Rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 kann daher die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr.4 EStG) unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel wieder entsprechend dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Recht, also in Höhe von 0,30 € vom ersten Entfernungskilometer an, steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt für Fahrten des Personenunternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Das Bundesfinanzministerium hat jedoch eine gesetzliche Neuregelung in Aussicht gestellt.

1.2 Unfallkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Familienheimfahrten

Durch das Steueränderungsgesetz 2007 sollte die Entfernungspauschale sämtliche Kosten abdecken und somit Unfallkosten auf der Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten nicht mehr als Werbungskosten abziehbar sein. Durch das Urteil des BVerfG vom 9. Dezember 2008 wurde auch diese Regelung für verfassungswidrig erklärt. Daher gilt bis zu einer Neuregelung zunächst wieder die Rechtslage von vor dem 1. Januar 2007, wonach bei Benutzung eines Pkw zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei den Werbungskosten neben der Entfernungspauschale auch angefallene Unfallkosten berücksichtigt werden können. Dies gilt für Aufwendungen für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, auf einer Fahrt zur Einnahme des Mittagsessens in einer Gaststätte in der Nähe der Einsatzstelle oder auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Pkw. Nicht absetzungsfähig sind jedoch solche Reparaturkosten, die durch einen Unfall, der auf einem Umweg aus privaten Gründen stattgefunden hat, anfallen (FG München-Urteil vom 29. November 2002, 13 K 61/02). Unfallkosten können auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Unfall durch Alkoholgenuss herbeigeführt wurde (BFH-Urteil vom 24. Mai 2007, VI R 73/05).

2. Nutzung von Firmen-Pkws aus Arbeitnehmersicht

Bei der Überlassung eines Firmen-Pkws an einen Arbeitnehmer gehört der Pkw grundsätzlich zum Betriebsvermögen des Unternehmens. Dabei wird im Grundsatz der Geschäftsführer einer GmbH, auch wenn er Gesellschafter-Geschäftsführer ist, als Arbeitnehmer eingestuft (BFH-Urteil vom 23. April 2009, VI R 81/06). Im Einzelfall kann es zu einer abweichenden Einschätzung kommen, da es hierzu noch keine gesicherte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) gibt. 
Privatfahrten eines Arbeitnehmers mit dem Geschäftswagen
Die private Nutzung eines Geschäftswagens stellt eine Sachzuwendung dar, die beim Arbeitnehmer der Lohnsteuer zu unterwerfen ist. Bei der unentgeltlichen Überlassung des Wagens zur privaten Nutzung ist der darin liegende Sachbezug als geldwerter Vorteil bei der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils sind die beiden folgenden Methoden zugelassen, wobei der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für jedes Kraftfahrzeug pro Kalenderjahr an das einmal gewählte Verfahren gebunden ist:
  • 1 %-Methode
  • Fahrtenbuchmethode.
Grundsätzlich findet die 1 %-Methode Anwendung, wenn nicht der Arbeitnehmer durch ein Fahrtenbuch etwas anderes nachweist. Für die Veranlagung bei der eigenen Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer jedoch nicht an das mit seinem Arbeitgeber für die Erhebung der Lohnsteuer vereinbarte Verfahren gebunden (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 S. 4 LStR). Um sich diese Option offen zu halten, müsste vorsorglich ein Fahrtenbuch geführt werden.

2.1 Pauschale Ermittlung des privaten Nutzungswertes durch 1 %-Methode

2.1.1 Allgemeine Regelungen

Nutzt ein Arbeitnehmer den Dienstwagen auch für private Zwecke, besteht die Möglichkeit, die private Kraftfahrzeugnutzung pauschal durch die 1 %-Methode zu ermitteln. Die bloße Behauptung des Arbeitnehmers, das Kraftfahrzeug werde nicht für Privatfahrten genutzt und Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt, reicht nicht aus, um von einer Ermittlung des privaten Nutzungsanteils abzusehen (BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 72 KB)). Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen überlassen und ihm vom Arbeitgeber ein Nutzungsverbot für Privatfahrten erteilt, kann von einer pauschalen Ermittlung des privaten Nutzungsanteils jedoch abgesehen werden (BFH-Urteil vom 21. April 2010, VI R 46/08), wenn beispielsweise der Arbeitgeber das Nutzungsverbot für Privatfahrten überwacht oder wenn die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist, z.B. wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nach seiner Arbeitszeit und am Wochenende auf dem Betriebsgelände abstellt und den Schlüssel abgibt (H 8.1 Abs. 9, 10 – Nutzungsverbot - LStR).  
Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer stellt für das Unternehmen des Arbeitgebers eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar. Der private Nutzungswert darf pauschal mit monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung angesetzt werden. Die Monatswerte sind nicht zu kürzen, auch wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nur zeitanteilig (z.B. einen Tag im Monat) nutzt (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 S. 4 LStR). Sollte eine private Nutzung in einem Kalendermonat jedoch ausgeschlossen sein, ist für diesen vollen Kalendermonat der Monatswert nicht anzusetzen (BMF-Schreiben vom 18. November 2009) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 72 KB). Weitere Aspekte sind mit der pauschalen 1 % -Methode abgedeckt und können nicht gesondert individuell berücksichtigt werden. Der Bruttolistenpreis ist zzgl. der Kosten für Sonderausstattung inkl. der Umsatzsteuer zu ermitteln. Zum Listenpreis und zur Sonderausstattung ist die Umsatzsteuer auch dann hinzuzurechnen, wenn beim tatsächlichen Erwerb keine Umsatzsteuer angefallen ist. Dies gilt insbesondere für Gebrauchtwagen. Der Listenpreis ist auf volle 100,- € abzurunden. Die 1 %-Methode ist auf alle Kraftfahrzeuge anwendbar, die typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden (BFH-Urteil vom 13. Februar 2003, X R 23/01). Neben Pkw sind z.B. auch Geländewagen (BFH-Urteil vom 13. Februar 2003, X R 23/01), variable Kleinbusse (FG BBG, EFG 08, 681) oder Wohnmobile (BFH-Urteil vom 06. November 2001, VI R 62/96) erfasst. Kraftfahrzeuge wie z.B. Zugmaschinen oder LKW sind von der Regelung nicht mit umfasst. Sie sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich "andere Kraftfahrzeuge" (BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 72 KB)). Geleaste oder gemietete Pkw fallen jedoch ebenfalls unter die 1 %-Methode (vgl. BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 und BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 72 KB)) und sind mit dem Bruttolistenpreis anzusetzen.  
Beispielrechnung:
Bruttolistenpreis eines Geschäfts-Pkw, ´
den der Arbeitnehmer auch für Privatfahrten nutzen kann
(ohne Nutzung des Geschäftswagens für Wege
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte):
40.973 €
Listenpreis auf volle € 100 abgerundet:
40.900 €
Geldwerter Vorteil für Privatfahrten 1 % pro Monat:
  409 €
Ermittlung des Bruttolistenpreises: Unter dem inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung ist die an diesem Stichtag auf volle hundert Euro abgerundete, unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zu verstehen, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 S. 6 LStR; BFH-Urteil vom 16. Februar 2005, VI R 37/04). Die Kfz-Zulassungsgebühren und die Überführungskosten für das Fahrzeug werden nicht in den Bruttolistenpreis einberechnet. 
Bei Sonderausstattungen gilt es zu differenzieren:
  • Aufpreise für werkseitig eingebaute Sonderausstattungen (z.B. fest installierte, sattelitengestützte Navigationssysteme, Diebstahlsicherungssysteme), die bereits zur Anfangsausstattung des Pkw gehören, sind grundsätzlich dem Listenpreis hinzuzurechnen (BFH-Urteil vom 16. Februar 2005, VI R 37/04). Sie sind mit den Werten anzusetzen, die sich aus der Preisliste des Herstellers ergeben.
  • Wird die Sonderausstattung (z.B. Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme) nachträglich eingebaut, führen die Kosten hierfür ab dem Monat des Einbaus zu einer Erhöhung des Bruttolistenpreises und damit auch zu einem höheren geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung.
  • Variable nicht fest eingebaute Ausstattungen, die nicht einem bestimmten Fahrzeug zugeordnet werden können, sind als eigene Wirtschaftsgüter anzusehen und führen nicht zu einer Erhöhung des Bruttolistenpreises. Hierzu zählen beispielsweise ein weiterer Satz Reifen einschließlich Felgen, ein Autotelefon einschließlich Freisprechanlage oder transportable Navigationssysteme (R 8.1 Abs. 9 Nr.1 S. 6 LStR).
Durch die 1 %-Methode sind alle durch die Kfz-Nutzung anfallenden Aufwendungen abgegolten. Unter Aufwendungen sind diejenigen Kosten zu verstehen, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung anfallen.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. September 2005 (VI R 37/03) zur Abgeltungswirkung der 1 %-Bruttolistenpreisregelung für nichtbetriebliche Zwecke entschieden, dass Erstattungen des Arbeitgebers beispielsweise für Straßennutzungsgebühren (wie private und öffentliche Parkgebühren, Mautgebühren oder Straßenvignetten), Aufwendungen für den Transport des Kraftfahrzeugs (z.B. Autoreisezug, Fähren) oder auch Kosten für die ADAC-Plusmitgliedschaft inklusive ADAC-Euro-Schutzbrief für nicht betriebliche Fahrten nicht zu den "Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs" gehören und folglich auch nicht mit dem Anwenden der 1 %-Bruttolistenpreisregelung abgegolten sind.
Erstattet der Arbeitgeber bei Firmenwagengestellung die vorgenannten Aufwendungen ganz allgemein auch anlässlich von Privatfahrten, handelt es sich im vollen Umfang um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dagegen handelt es sich bei einer beruflich veranlassten Reisetätigkeit des Arbeitnehmers (Dienstreise) um steuerfreien Reisekostenersatz (R 3.16 LStR).  
Beteiligt sich ein Arbeitnehmer durch eine Zuzahlung an den Anschaffungskosten des Arbeitgebers für den Dienstwagen, führt dies nach Auffassung der Finanzverwaltung zu einer Minderung des privaten Nutzungswertes für den Arbeitnehmer (BMF-Schreiben vom 06. Februar 2009 und BMF-Schreiben vom 19. April 2013 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 45 KB)). In Höhe der Zuzahlung können die ermittelten Sachbezüge für den Dienstwagen im Jahr der Zuzahlung und in den Folgejahren mit den ermittelten geldwerten Vorteilen verrechnet werden. Die Anrechnung und Kürzung des geldwerten Vorteils dürfen auf maximal 0 Euro erfolgen. Ist der Zuschuss im Jahr der Zahlung größer als der geldwerte Vorteil der Kfz-Überlassung in dem entsprechenden Jahr, kann der übersteigende Betrag in den Folgejahren angerechnet werden, bis der Zuzahlungsbetrag verbraucht ist. Für den Fall, dass der Arbeitgeber den Zuschuss zurückzahlt, ist in Höhe der zuvor angenommenen Anrechnung beim Nutzungswert von lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn auszugehen. Trägt der Arbeitnehmer laufende Zahlungen an den Arbeitgeber (z.B. monatliche Beträge), kann der Nutzungswert durch Anrechnung und Kürzung maximal auf 0 Euro gesenkt werden.
Die Regelungen für Zuzahlungen durch den Arbeitnehmer gelten auch bei der Fahrtenbuchmethode. 
Beispiel: Der Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug (Bruttolistenpreis inkl. Sonderausstattung = 40.000 EUR) auch zur Privatnutzung. Den geldwerten Vorteil daraus berechnet er mit der 1 %-Regelung (40.000 mal 1 % = 400 EUR). In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer für privat gefahrene Kilometer ein Nutzungsentgelt von 0,10 EUR zu zahlen hat. Der Arbeitnehmer fährt monatlich durchschnittlich 300 km privat.
Der geldwerte monatliche Vorteil von 400 EUR reduziert sich um 300 mal 0,10 EUR = 30 EUR. Folglich erhöht sich das monatliche Einkommen durch die Überlassung des Pkw um „nur“ 370 EUR. Dasselbe Ergebnis bestünde bei einer vereinbarten Monatspauschale des Arbeitnehmers für die private Nutzung von 30 EUR.
Beispiel: Der Arbeitnehmer kann das Fahrzeug mittels einer Tankkarte seines Arbeitgebers betanken. In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Entgelt in Höhe der privat veranlassten Treibstoffkosten zu zahlen hat. Der Arbeitnehmer tankt monatlich für 480 EUR (300 km mal 1,60 EUR). Diesen Betrag hat der Arbeitgeber ermittelt und behält ihn vom Gehalt des Folgemonats ein.
Die Übernahme von Treibstoffkosten durch den Arbeitnehmer ist kein an der tatsächlichen Nutzung bemessenes Nutzungsentgelt (vgl. R 8.1 Absatz 9 Nr. 1 S. 5 LStR 2011). Auch wenn dem Arbeitnehmer somit nachträglich 480 EUR abgezogen werden, erhält er einen geldwerten Vorteil i.H. der vollen 400 EUR (s. auch vorheriges Beispiel).

2.1.2 Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten

Einzelheiten zur ertragsteuerlichen Erfassung der Nutzung eines Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zu Familienheimfahrten sind im BMF-Schreiben vom 31. August 2009 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 129 KB) ausgeführt.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Wird das Kraftfahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, erhöht sich der pauschale Wert des geldwerten Vorteils für jeden Entfernungskilometer um 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann der Arbeitnehmer im Gegenzug die Entfernungspauschale von 0,30 € vom ersten Entfernungskilometer an geltend machen (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr.4 EStG).
Bemessungsgrundlage für die Entfernungspauschale ist jeder volle Kilometer (angefangene km zählen nicht, also Abrundung auf den nächsten vollen Kilometerbetrag, H 8.1 Abs. 9, 10 - Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - LStR) der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der pauschale Wert des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vervielfacht sich nicht dadurch, dass täglich mehrere Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt werden (BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 72 KB)).
Nutzt der Arbeitnehmer das Fahrzeug lediglich für eine Teilstrecke der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und legt den restlichen Fahrtweg per Bahn zurück, so ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 4. April 2008 (VI R 68/05) der Zuschlag von 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer nur auf die tatsächlich mit dem Dienstwagen zurückgelegte Teilstrecke zu beschränken. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass der Arbeitnehmer eine auf ihn ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte für die per Bahn zurückgelegte Strecke vorlegt, um den Anscheinsbeweis, dass er den Dienstwagen für die Gesamtstrecke nutzt, zu entkräften. 
In einem weiteren Urteil vom 4. April 2008 (VI R 85/04) verwies der Bundesfinanzhof die Klage eines Außendienstmitarbeiters, der einen vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen für nur eine wöchentliche Fahrt zum Betrieb nutzte, an das Finanzgericht zurück, da der Nutzungswert für den Weg zur Arbeit nach den tatsächlichen Verhältnissen zu bemessen ist. Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, in wieweit für die Ermittlung des Zuschlags auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzustellen sei und wie dies nachgewiesen werden müsse. Diese Entscheidung erkennt die Finanzverwaltung nicht an und hat einen entsprechenden Nichtanwendungserlass veröffentlicht. Der betroffenen Steuerpflichtige musste daher erneut klagen und hat beim Finanzgericht Niedersachsen Recht bekommen (Az. 14 K 60/09). Die Entscheidung hat das Finanzamt nicht akzeptiert und den Bundesfinanzhof angerufen. Das Verfahren ist dort unter Aktenzeichen (VI R 67/10) geführt.
Beispielrechnung:
Ein Arbeitnehmer nutzt einen Geschäfts-Pkw für Privatfahrten
sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(20 Entfernungskilometer)
Bruttolistenpreis: 40.973 €
Listenpreis auf volle 100 € abgerundet:
 40.900 €
Monatlicher geldwerter Vorteil für Privatfahrten 1 % des Bruttolistenpreises:
      409 €
Monatlicher geldwerter Vorteil für Arbeitswegfahrten
0,03 % von 40.900 €  = 12,27 € x 20 Entfernungskilometer :
      245,40 €
Monatlicher geldwerter Vorteil für Privatfahrten unter Berücksichtigung
der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte insgesamt:
      654,40 €
Familienheimfahrten
Grundsätzlich erhöhen Familienheimfahrten den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung beim Arbeitnehmer. Sie führen zu einem Zuschlag von 0,002 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer, zugleich ist jedoch ein Werbungskostenabzug möglich. Wird das Kraftfahrzeug vom Arbeitnehmer auch zu Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt, entfällt der Ansatz des geldwerten Vorteils, wenn dem Arbeitnehmer für diese Fahrten mit einem eigenen Fahrzeug ein Abzug als Werbungskosten zustehen würde (§ 8 Abs. 2 S. 5 EStG). Für die wöchentlichen Familienheimfahrten des Arbeitnehmers mit dem Firmenfahrzeug wird somit auf die steuerliche Erfassung eines geldwerten Vorteils verzichtet. Im Gegenzug kann der Arbeitnehmer für diese Fahrten keinen Werbungskostenabzug vornehmen. Eine doppelte Haushaltsführung haben nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG Arbeitnehmer, die beruflich außerhalb des Ortes, an dem sie einen eigenen Hausstand unterhalten, beschäftigt sind und am Beschäftigungsort wohnen.
Hinsichtlich der Besonderheiten bei einer Fahrergestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Familienheimfahrten siehe 2.3.3
Kostendeckelung
Übersteigt der nach der 1 %-Methode ermittelte pauschale Nutzungswert für Privatfahrten einschließlich des pauschalen Wertes des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte plus des Wertes für Familienheimfahrten die für das genutzte Kfz insgesamt tatsächlich entstandenen Aufwendungen, ist nur der Betrag der tatsächlichen Kosten für den Firmenwagen der Besteuerung als geldwerter Vorteil zugrunde zu legen (sog. Kostendeckelung). Die tatsächlichen Fahrzeugkosten des Arbeitgebers müssen jedoch nachgewiesen werden und setzen sich aus AfA (Absetzung für Abnutzung), Versicherung, Steuern, laufenden Unterhaltskosten für das Kfz etc. (siehe Gliederungspunkt 2.2) zusammen.
Die Kostendeckelung kommt häufig dann zum Tragen, wenn ein älterer Pkw bereits vollständig abgeschrieben ist und insofern die laufenden Gesamtkosten durch den Wegfall der AfA relativ niedrig ausfallen können. 

2.1.3 Anwendung der 1 %-Methode bei Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge und bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs durch mehrere Nutzungsberechtigte 

Stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zur alleinigen Nutzung zur Verfügung, so ist grundsätzlich bei der pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils für jedes Fahrzeug die 1%-Methode anzusetzen und die jeweiligen geldwerten Vorteile sind zu addieren (H 8.1 Abs. 9, 10 LStR). Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer glaubhaft machen kann, dass eine Nutzung der Fahrzeuge durch andere zu seiner Privatsphäre gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist (H 8.1 Abs. 9, 10 – Überlassung mehrerer Kraftfahrzeuge- LStR). In diesem Fall kann der Listenpreis des überwiegend genutzten Kraftfahrzeug zugrunde gelegt werden (H 8.1 Abs. 9, 10 LStR). 
Wird hingegen ein betriebliches Kraftfahrzeug von mehreren Arbeitnehmern genutzt (sog. Car-Sharing), ist der sich aufgrund der 1 %-Methode ergebende pauschale Nutzungswert für Privatfahrten unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Nutzung durch die einzelnen Arbeitnehmer durch die Anzahl der Nutzungsberechtigten zu teilen (H 8.1 Abs. 9, 10 – Nutzung durch mehrere Arbeitnehmer- LStR; BFH-Urteil vom 15. Mai 2002, VI R 132/00). 
Zur Problematik der gemeinsamen Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs durch den Unternehmer und mehreren Arbeitnehmern siehe 3.1.2

2.2 Einzelnachweis mit Fahrtenbuch

Abweichend von der 1 %-Methode kann der private Nutzungswert erfasst werden, indem die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den dienstlichen Fahrten durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.  

2.2.1 Anforderungen an das Fahrtenbuch

Das Fahrtenbuch muss zeitnah und fortlaufend in einer geordneten und in sich geschlossenen Form geführt werden (BFH-Urteil vom 09. November 2005, VI R 27/05). Nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen müssen ausgeschlossen sein oder zumindest deutlich als solche erkennbar sein (BFH-Urteil vom 09. November 2005, VI R 27/05). Die zu erfassenden Daten müssen vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes wiedergegeben werden (BFH-Urteil vom 09. November 2005, VI R 27/05). Die Führung des Fahrtenbuchs kann dabei nicht auf einen repräsentativen Zeitraum beschränkt werden, selbst wenn die Nutzungsverhältnisse keinen größeren Schwankungen unterliegen (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 S. 6 LStR). Auch das Erstellen eines Fahrtenbuchs im Nachhinein anhand einer Terminübersicht oder loser Terminzettel ist nicht ausreichend (BFH-Urteil vom 09. November 2005, VI R 27/05). Gebundene Formularbücher sind im Bürobedarfshandel erhältlich. 
Grundsätzlich sind auch elektronische Fahrtenbücher zulässig, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Dazu gehört insbesondere, dass nachträgliche Änderungen der eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen oder zumindest in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden. Das Tabellen-Kalkulationsprogramm Microsoft-Excel erfüllt diese Anforderungen nicht (BFH-Urteil vom 16.11.2005, VI R 64/04). Im Zweifelsfall sollte die Nutzung eines elektronischen Fahrtenbuchs mit dem Finanzamt besprochen werden.  
Die dienstlich und privat zurück gelegten Fahrtstrecken sowie die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die wöchentlichen Familienheimfahrten sind gesondert und laufend im Fahrtenbuch zu vermerken. Dabei unterscheiden sich jedoch die erforderlichen Mindestangaben je nachdem, ob es sich um dienstliche oder private Fahrten handelt. 
Für dienstliche Fahrten sind nach der Richtlinie R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR mindestens die folgenden Angaben in einem Fahrtenbuch erforderlich: 
  • Datum und genauer Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit sowie der am Ende der Fahrt erreichte KfZ-Gesamtkilometerstand; ein Fahrtenbuch mit auch nur geringfügig auf- oder abgerundeten Kilometerangaben ist nicht ordnungsgemäß (BFH-Beschluss vom 31.Mai 2005 – VI B 65/04). 
  • Reiseziel und Route 
  • Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner; bloße Ortsangaben reichen nur aus, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Geschäftsunterlagen ermitteln lässt, die nicht ergänzt werden müssen. Mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen betrieblichen oder beruflichen Reise können miteinander zu einer zusammengefassten Eintragung verbunden werden, wenn die einzelnen aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden (BFH-Urteil vom 16. März 2006, VI R 87/04). 
  • Der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner ist auch dann genau zu bezeichnen, wenn diese Angabe in bestimmten Einzelfällen dem Datenschutz unterliegt (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte). 
Für private Fahrten genügen jeweils Kilometerangaben.  
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt ein kurzer entsprechender Vermerk im Fahrtenbuch mit Kilometerangaben. 
Bei der Fahrtenbuchmethode beinhalten die Aufwendungen sämtliche mit dem Betrieb des Pkw zusammenhängenden (fixen und variablen) Kosten.
Zu den Aufwendungen (Gesamtkosten) gehören insbesondere: 
  • Betriebskosten, z.B. Kraftstoffkosten oder Wagenwäsche
  • Wartungs- und Reparaturkosten
  • Garagenkosten
  • Kfz-Steuer
  • Beiträge zur Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen
  • Abschreibungen (AfA) (ohne Sonder-Abschreibung für Abnutzung)
  • Zinsen für Anschaffungskredite
  • Unfallkosten
  • Leasingraten
Entgegen der in der amtlichen AfA-Tabelle für ertragssteuerliche Zwecke des Unternehmers aufgeführten Abschreibungszeit von sechs Jahren für Pkw ist bei der lohnsteuerrechtlichen Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Pkw für Arbeitnehmer von einer Abschreibungszeit von acht Jahren auszugehen (H 8.1 Abs. 9, 10 – Gesamtkosten- LStR; BFH-Urteil vom 29. März 2005, IX B 174/03). Die Absetzung für Abnutzung (AfA) beträgt somit 12,5 % der Anschaffungskosten. Bei Pkw, die im Zeitpunkt der Anschaffung nicht neu gewesen sind, ist die entsprechende Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung von Alter und Beschaffenheit zu schätzen. Die Abschreibungszeit kann für dasselbe Kraftfahrzeug für den Arbeitnehmer im Rahmen der Fahrtenbuchmethode für die Berechnung des geldwerten Vorteils und für das Unternehmen für die Berechnung der Betriebsausgaben für einen Dienstwagen unterschiedlich lang sein (BFH-Urteil vom 29. März 2005, IX B 174/03).
Beispielrechnung:
Gesamtlaufleistung des Firmen-Pkw:
 24.000 km
Privatfahrten mit Pkw:
(inkl. Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)
  3.600 km
Gesamtaufwendungen für Firmen-Pkw pro Jahr:
  6.000 €
Gesamtkosten pro Kilometer
(6.000 €/24.000 km):
         0,25 €
Kosten für Privatfahrten und Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(0,25 € x 3.600 km):

     900 €
 Lohnsteuerlich müssen dem Einkommen des Arbeitnehmers
als geldwerter Vorteil pro Jahr hinzugerechnet werden:
     900 €
Dieser hinzuzurechnende Betrag wird in der Regel mit monatlichen Abschlägen lohnsteuerlich berücksichtigt. Zum Jahresende ist eine Gesamtabrechnung vorzunehmen. 

2.2.2 Rechtsfolgen bei nicht ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch

Wird das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten nicht durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachgewiesen (§ 8 Abs. 2 S. 2 - 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG), so ist der zu versteuernde geldwerte Vorteil zwingend nach der 1 %-Methode zu berechnen (BFH-Urteil vom 15. März 2007, VI R 94/04). Eine abweichende Schätzung des Privatanteils anhand anderer Aufzeichnungen kommt nicht in Betracht (H 8.1 Abs. 9, 10 - Schätzung des Privatanteils - LStR; BFH-Urteil vom 16.11.2005, VI R 64/04).
Allerdings müssen kleinere Mängel bei den Einzelaufzeichnungen, sofern die Angaben insgesamt plausibel sind, noch nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und damit zur Anwendung der 1 %-Methode führen (BFH-Urteil vom 10. April 2008, VI R 38/06).

2.3 Sonderfragen

2.3.1 Nachträglicher Wechsel der Methode zur Ermittlung des privaten Nutzungswertes

Es ist zulässig, die Privatnutzung des Firmenwagens mit dem Arbeitgeber zunächst nach der 1 %-Methode abzurechnen und am Jahresende bei der persönlichen Einkommensteuererklärung die tatsächlichen Aufwendungen anhand eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs sowie von Einzelbelegen für die Kfz-Kosten beim Arbeitgeber bei der Besteuerung anzusetzen. Die endgültige Methodenwahl kann bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt oder geändert werden, muss aber vom Steuerpflichtigen für das Wirtschaftsjahr bei demselben Pkw einheitlich getroffen werden (BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 72 KB)). Das Wahlrecht kann für jedes von mehreren gleichzeitig genutzten Pkws verschieden ausgeübt werden. Im Fall des Kraftfahrzeugwechsels ist auch während eines Wirtschaftsjahres der Übergang zu einer anderen Ermittlungsmethode zulässig. 

2.3.2 Sonderregelung bei Vorliegen anerkannter Behinderungen

Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung amtlich festgestellt mindestens 70 % beträgt oder deren Grad der Behinderung weniger als 70 %, aber mindestens 50 % beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können die tatsächlichen Kosten für die Benutzung des eigenen Wagens oder des Geschäftswagens für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten in vollem Umfang als Werbungskosten oder aber 0,30 € je gefahrenem Kilometer bei ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung geltend machen (§ 9 Abs. 2 S. 3, 4 EStG). 

2.3.3 Fahrergestellung

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung, so erhöht sich der für diese Fahrten ermittelte Nutzungswert des Kraftfahrzeugs um 50 % (R 8.1 Abs. 10 LStR). Entsprechendes gilt auch bei Fahrergestellung für Familienheimfahrten (H 8.1 Abs. 9, 10 - Fahrergestellung bei Familienheimfahrten - LStR). 
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für andere Privatfahrten ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung, so ist der entsprechende Nutzungswert des Kraftfahrzeugs wie folgt zu erhöhen:
  • um 50 %, wenn der Fahrer überwiegend in Anspruch genommen wird,
  • um 40 %, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug häufig selbst steuert,
  • um 25 %, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug weit überwiegend selbst steuert.
 Beispielrechnung:
Ein Arbeitnehmer nutzt einen Firmen-Pkw auch für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(einfache Entfernung 20 km).
Bruttolistenpreis auf volle 100 € abgerundet: 20.000 €
Monatlicher geldwerter Vorteil nach § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte):
(20.000 € x 0,03 % x 20 km) =
           
       120 €
Dem Arbeitnehmer wird zusätzlich ein Fahrer
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen.
Monatlich geldwerter Vorteil der Fahrergestellung:
50 % von 120 €=
  

        60 €
Lohnsteuerlich zu erfassender
geldwerter Vorteil insgesamt:
      180 €

2.3.4 Pauschalbesteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber 

Siehe hierzu die Ausführungen unter Gliederungspunkt 4.1

3. Nutzung des Geschäftswagens durch den Personenunternehmer

Die Nutzungsentnahme eines Unternehmers durch die private Nutzung des Geschäftswagens darf den Gewinn des Unternehmens nicht mindern. Der nach der 1 %- oder Fahrtenbuchmethode ermittelte Vorteil muss somit dem Unternehmensgewinn wieder hinzugerechnet werden. 

3.1 Pauschale Ermittlung des privaten Nutzungswertes durch 1 %-Methode

3.1.1 Allgemeine Regeln

Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 202 KB) wurde die pauschale Ermittlungsmethode für die private Kraftfahrzeugnutzung (1 %-Regelung) durch Unternehmer rückwirkend zum 1. Januar 2006 (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) geändert. Die Anwendung der 1 %-Methode für Personenunternehmer wurde auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt. Ein Kraftfahrzeug gehört dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn es gemessen an der Gesamtfahrleistung eines Jahres, zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen der anerkannten doppelten Haushaltsführung sind dabei der betrieblichen Nutzung hinzuzurechnen (BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 72 KB)). Nutzt der Unternehmer den zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw für Privatfahrten, hat er für die Berechnung des privaten Nutzungswertes die Wahl zwischen der Fahrtenbuchmethode oder der 1 %-Methode, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird (siehe Beispiel unter Gliederungspunkt 2.1.1). Liegt die betriebliche Nutzung des Geschäftswagens unter 50 %, steht dem Personenunternehmer zur Berechnung des privaten Nutzungsanteils nur die Fahrtenbuchmethode zu.
Hinsichtlich der Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der 1 %-Methode wird auf die Ausführungen zum Gliederungspunkt 2.1 verwiesen.
Für Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist wie beim Arbeitnehmer auf Grund der Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG zusätzlich zur 1 %-Methode für jeden Kalendermonat 0,03 % des inländischen Listenpreises für jeden Entfernungskilometer hinzuzurechnen.
Nutzt der Unternehmer das Kraftfahrzeug auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, ist zusätzlich für jeden Entfernungskilometer (wie beim Arbeitnehmer, siehe hierzu Gliederungspunkt 2.1.2) zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstandes ein Betrag in Höhe von 0,002 % des inländischen Listenpreises hinzuzurechnen, für die der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 2 S. 7 EStG ausgeschlossen ist (R 8.1. Abs. 9 Nr. 1 S. 3 LStR). 
Nachweis betrieblicher Nutzung
Das BMF-Schreiben vom 7. Juli 2006 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 44 KB) zur Begrenzung der Anwendung der 1 %-Regelung nimmt insbesondere zu der Frage des Nachweises der betrieblichen Nutzung Stellung. Danach kann der Nachweis der betrieblichen Nutzung in jeder geeigneten Form erfolgen. Es können z.B. Eintragungen in Terminkalendern oder Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen zur Glaubhaftmachung herangezogen werden. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i.d.R. 3 Monate) glaubhaft gemacht werden. Dabei ist es ausreichend, wenn die betrieblich veranlassten Fahrten mit dem jeweiligen Anlass und der zurückgelegten Strecke sowie die Kilometerstände zu Beginn und am Ende der betrieblichen Fahrt oder des betrieblichen Abrechnungszeitraums aufgezeichnet werden. Auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung kann verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit der Steuerpflichtigen ergibt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Als Beispiele sind genannt Taxiunternehmer, Handelsvertreter, Handwerker der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzte. Hat der Steuerpflichtige den betrieblichen Nutzungsumfang des Kraftfahrzeugs einmal dargelegt, so ist, wenn sich keine wesentlichen Veränderungen in Art oder Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergeben, grundsätzlich auch für die folgenden Veranlagungszeiträume von diesem Nutzungsumfang auszugehen. Bei Fahrzeugwechsel ist dieser Nachweis erneut zu erbringen. Hält ein Steuerpflichtiger mehrere Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen, die auch privat genutzt werden, gilt die Vermutung der überwiegenden betrieblichen Nutzung nur für das Kraftfahrzeug mit der höchsten Jahreskilometerleistung. Für jedes weitere Fahrzeug ist die betriebliche Nutzung nachzuweisen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ff. EStG).
Den Steuerpflichtigen trifft die objektive Beweislast, dass ein betriebliches Kraftfahrzeug ausschließlich betrieblich genutzt wird. Die bloße Behauptung, das Kraftfahrzeug werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt, reicht nicht aus (BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 72 KB)). 
Beispielrechnung:
Der Unternehmer nutzt einen betrieblichen Pkw auch
zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Bruttolistenpreis: 40.900 €
 
 
Zzgl. 1 % von 40.900 €
           409,00 €
Nicht als Betriebsausgabe abziehbarer Teil der Fahrtkosten:
0,03 % von 40.900 €  pro Kalendermonat je Entfernungskilometer =

12,27 €
Bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte von 20 km
beträgt die Hinzurechnung
je Kalendermonat 12,27 € x 20 km =
 
           245,40 €
Abzüglich Kilometerpauschale bei nachweislich 15 Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Monat
(dieser Wert ist erst bei der persönlichen Einkommensteuer
des Unternehmers zu berücksichtigen)
[(0,30 € x 20 km) x 15 Tage] =

           - 90 €
Es ergibt sich somit eine monatliche Hinzurechnung
zu den Einkünften in Höhe von
           564,40 €
Es gilt auch hier, dass die Höhe des pauschalen Nutzungswertes durch die Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen begrenzt werden kann (sog. Kostendeckelung; siehe oben 2.1.2).
Beispiel mit Rechnung: Einem Unternehmen mit einem Geschäftswagen zu einem auf volle 100 € abgerundeten Bruttolistenpreis von 30.000 € entstehen Kfz-Kosten einschließlich AfA in Höhe von jährlich 10.000 €. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wird nicht geführt. Folgende Nutzung ergibt sich, wenn der Pkw zum notwendigen Betriebsvermögen (betrieblich Nutzung über 50 %) gehört:
Gesamtfahrleistung:
25.000 km
davon Fahrten Wohnung-Betriebsstätte:
10.000 km
(200 Tage à 50 gefahrene km,
25 Entfernungskilometer)
davon weitere betriebliche Fahrten:
5.000 km
damit verbleiben private Fahrten:
10.000 km
Der betriebliche Nutzungsanteil beträgt 60 % und der Unternehmer kann somit die 1 %-Methode anwenden.
Jährliche Kfz-Kosten
10.000 €
Nutzungsentnahme – Privatnutzung:
12 Monate x 1% x 30.000 €
3.600 €
Fahrten Wohnung-Betriebsstätte:
12 Monate x 0,03 % von 30.000 € x 25 km:



+ 2.700 €
Private Pkw-Nutzung erhöht den jährlichen Unternehmensgewinn
durch nicht abzugsfähige Betriebsausgaben im Ergebnis um:

6.300,00 €
Abzüglich Entfernungspauschale des Personenunternehmers
für Wege zwischen Wohnung und Betriebstätte (200 Tage x 25 km x 0,30 €):

    - 1.500 €
Der Unternehmer kann Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte geltend machen (Tage x Entfernungskilometer x 0,30 €). Siehe obiges Beispiel

3.1.2 Anwendung der 1 %-Methode bei Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge und bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs durch mehrere Nutzungsberechtigte

Gehören gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens, so ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Kraftfahrzeug anzusetzen, das vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird. Sofern der Unternehmer jedoch glaubhaft macht, dass bestimmte betriebliche Kraftfahrzeuge nicht privat genutzt werden, so sind für diese keine pauschalen Nutzungswerte zu ermitteln (BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 72 KB)).
Wird ein Fahrzeug gemeinsam von dem Unternehmer und mehreren Arbeitnehmern genutzt, so ist bei pauschaler Nutzungswertermittlung nach der 1 %-Methode der Nutzungswert für Privatfahrten entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Dabei gilt die widerlegbare Vermutung, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird (BMF-Schreiben vom 18. November 2009).
Befinden sich mehrere Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft mit mehreren Gesellschaftern, so ist ein pauschaler Nutzungswert für den Gesellschafter anzusetzen, dem die Nutzung des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist.

3.2 Einzelnachweis des privaten Nutzungswertes durch ein Fahrtenbuch

Liegt die betriebliche Nutzung des betriebseigenen Pkw durch den Unternehmer unter 50 %, so muss er die private Nutzung durch entsprechende Belege und ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen. Die Höhe des geldwerten Vorteils bestimmt sich dann nach den tatsächlich anfallenden Aufwendungen für das Fahrzeug und den Anteil der privaten Fahrten zzgl. der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.
Bezüglich der Anforderungen an das Fahrtenbuch wird auf die entsprechenden Ausführungen beim Arbeitnehmer unter 2.2 verwiesen.
Wird das Fahrtenbuch aufgrund nicht ordnungsgemäßer Führung von der Finanzverwaltung nicht anerkannt, erfolgt im Falle einer betrieblichen Nutzung unter 50 % eine Schätzung durch die Finanzverwaltung (die 1 %-Methode darf hier nicht angewandt werden, da die betriebliche Nutzung unter 50 % liegt). Umgekehrt ist für die Ermittlung des privaten Nutzungswertes die 1 %-Methode heranzuziehen, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. für Familienheimfahrten ist die Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben in diesem Fall durch Berechnung des positiven Unterschiedsbetrages zwischen 0,03 % (bzw. 0,002 %) des inländischen Listenpreises und der Kilometerpauschale vorzunehmen.
Beispiel mit Rechnung: Einem Unternehmer mit einem Geschäftswagen zu einem Bruttolistenpreis von 30.000 € entstehen Kfz-Kosten einschließlich AfA in Höhe von 15.000 € im Kalenderjahr. Folgende Nutzung ergibt sich, wenn der Pkw zum gewillkürten Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 %) gehört:
Gesamtfahrleistung
20.000 km
Fahrten Wohnung-Betriebsstätte
5.000 km
(250 Tage à 20 gefahrene km,
10 Entfernungskilometer)
davon weitere betriebliche Fahrten
2.500 km
betriebliche Fahrten insgesamt: 
7.500 km
Privatfahrten:
12.500 km
betriebliche Fahrten im Verhältnis
zu gesamten Fahrten:

37,5 %
Privatfahrten im Verhältnis
zu gesamten Fahrten:

62,5 %
Da der Pkw nur zu 37,5 % betrieblich genutzt wird, darf der Unternehmer nicht die 1 %-Methode anwenden, sondern muss der Wert der Nutzungsentnahme über ein Fahrtenbuch feststellen.
Nutzungsentnahme – Privatfahrten:
62,5 % von 15.000 €

9.375 €
Fahrten Wohnung-Betriebsstätte:
5.000 km (25 % der Gesamtnutzung des Pkw.
Dieser Wert darf den Gewinn nicht mindern.)
Gesamtkosten:
15.000 € x 5.000 €/20.000 (km):


3.750 €
Werbungskostenabzug des Unternehmers:
(250 Tage x 10 km x 0,30 €)
 
      - 750 €
Gewinnerhöhung im Ergebnis:
12.375 €
Nicht abziehbare Betriebsausgaben:
              3.000 €

3.3 Sonderfragen

3.3.1 Nachträglicher Wechsel der Methode der Ermittlung des privaten Nutzungswertes

Der Unternehmer kann bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides die Methode für die Ermittlung des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung des Pkw wechseln.

3.3.2 Sonderregelung bei Vorliegen anerkannter Behinderungen

Zu den hier geltenden Sonderregelungen wird auf die entsprechenden Ausführungen beim Arbeitnehmer zu 2.3.2 verwiesen.

3.3.3 Nutzung des Pkw für weitere Tätigkeiten

Nutzt der Unternehmer den Pkw auch für andere Einkunftsarten (z.B. freiberufliche Tätigkeit), ist dieser Nutzungsanteil mit dem nach der 1 %-Methode ermittelten Betrag nicht abgegolten. Vielmehr stellt diese andere, betriebsfremde Nutzung einen zu hohen Betriebsausgabenabzug dar, der dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden muss. Die Finanzverwaltung beanstandet nicht, wenn diese Entnahme mit 0,001 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs je gefahrenem Kilometer bewertet wird. Dieser Entnahmewert stellt wiederum die abziehbaren Betriebsausgaben im Rahmen der anderen, betriebsfremden Tätigkeit dar. Dies gilt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 (BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 72 KB); BFH-Urteil vom 26. April 2006, X R 35/05). 

4. Behandlung von Firmen-Pkws im Unternehmen

Es bestehen verschiedene Möglichkeiten der Zuordnung eines Geschäftswagens im Unternehmen zum Betriebsvermögen und der sich daraus ergebenen ertrags- und umsatzsteuerlichen Konsequenzen. Diese richten sich grundsätzlich danach, durch wen (Arbeitnehmer oder Personenunternehmer) der Dienst- oder Geschäftswagen genutzt wird und in welchem Maße die Nutzung zu betrieblichen oder privaten Zwecken erfolgt. 

4.1 Ertragssteuerliche Behandlung von Firmen-Pkws im Unternehmen

Werden Dienstwagen von einem Arbeitnehmer oder einem angestellten Geschäftsführer einer GmbH genutzt, sind sie jeweils zu 100 % dem Betriebsvermögen zuzuordnen.
Ausschlaggebend für die Behandlung eines Pkw als Firmen-Pkw bei der Nutzung durch den Personenunternehmer (= Inhaber einer Personengesellschaft) ist, dass der Pkw zum Betriebsvermögen gehört. Dies ist der Fall, wenn der Pkw vom Unternehmer zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.
Insgesamt werden anknüpfend an den Umfang der Nutzung drei Kategorien unterschieden:
  • Notwendiges Betriebsvermögen: Pkw wird zu mehr als 50 % betrieblich genutzt
  • Gewillkürtes Betriebsvermögen
    (mit Wahlrecht des Unternehmers, ob er Pkw in Betrieb einlegt oder nicht) liegt vor, wenn
    Pkw wird zu mehr ab 10 % und bis zu 50 % betrieblich genutzt wird.
  • Notwendiges Privatvermögen: Pkw wird zu weniger als 10 % betrieblich genutzt.
Hinweis: Auch Selbstständige und Gewerbetreibende, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln, haben die Möglichkeit, gewillkürtes Betriebsvermögen zu bilden.
Die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen muss unmissverständlich dokumentiert werden. Als Nachweis ist erforderlich, dass die Aufnahme des Gegenstandes in das Betriebsvermögen zeitnah in einem laufend zu führenden Bestandsverzeichnis festgehalten oder vergleichbar aufgezeichnet wird. Die Aufzeichnung hat dabei in einer Form zu erfolgen, die Zweifel in Bezug auf die Zuordnung des Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen sowie deren Zeitpunkt ausschließt. Alternativ kann auch eine zeitnahe Erklärung schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Werden hingegen mit der EÜR keine Unterlagen beim Finanzamt eingereicht, aus denen sich der Nachweis sowie der Zeitpunkt der Zuführung zum Betriebsvermögen ergibt, so wird das Wirtschaftsgut erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der EÜR beim Finanzamt als Betriebsvermögen anerkannt (BMF-Schreiben vom 17. November 2004). 

4.2 Anschaffungskosten eines Geschäftswagens

Die Anschaffungskosten eines Geschäftswagens umfassen alle Aufwendungen, die bei der Anschaffung getätigt werden, inklusive Nebenkosten. Zu den Anschaffungskosten gehören somit auch die Aufwendungen für alle Ausstattungs- und Ausrüstungsteile, die nur zusammen mit dem Pkw genutzt werden können. Diese Anschaffungskosten müssen aktiviert werden. In Höhe der Abschreibung für Abnutzung (AfA) wird der zu versteuernde Gewinn (bzw. den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben) im Laufe der Nutzungszeit anteilig gemindert. Die Abschreibungsdauer nach der aktuell geltenden AfA-Tabelle beträgt für Anschaffungen von Pkw und Kombiwagen sechs Jahre. Bei einem Fahrzeug mit einer überdurchschnittlich hohen Fahrleistung kann auch eine kürzere Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden, wobei diese hohe Fahrleistung entsprechend nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen ist. Bei Gebrauchtwagen ist die Abschreibung nach der jeweiligen Restnutzungsdauer zu schätzen. Dabei sind Alter, Beschaffenheit und Einsatz des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Eine rein rechnerische Kürzung der 8-Jahresfrist um die bisherige Nutzungsdauer ist nicht zulässig.

4.3 Verkauf eines Geschäftswagens

Wird ein dem Unternehmen zugeordnetes Fahrzeug veräußert, so führt dies zu Betriebseinnahmen, die den Gewinn des Unternehmens erhöhen und damit der Besteuerung unterliegen. 

4.4 Pauschalbesteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber

Durch die Entscheidung der Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 646 KB) kann der Arbeitgeber für die nach dem 31. Dezember 2007 beginnenden Lohnzahlungszeiträume die Lohnsteuer nun wieder ab dem ersten Entfernungskilometer mit einem Pauschsteuersatz von 15 % für Fahrtkostenzuschüsse und geldwerte Vorteile aus Sachleistungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte für seine Arbeitnehmer abgelten (§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG). Es ist hierbei unerheblich, ob der private Nutzungswert mit der 1 %-Methode oder mithilfe eines Fahrtenbuches berechnet wurde. Obergrenze ist der Betrag, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 S.3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden. Wenn der Betrag, bis zu dem eine Pauschalversteuerung möglich ist, den nach § 8 Abs. 2 Satz 3, 4 EStG durch die 1 %-Methode oder nach Fahrtenbuch ermittelten geldwerten Vorteil übersteigt, kann dieser geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Überlassung des Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in vollem Umfang pauschal versteuert werden.
Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die anzusetzende Entfernungspauschale, so ist eine steuerliche Geltendmachung dieser übersteigenden Aufwendungen rückwirkend ab 2007 wieder möglich (Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale BGBl. I 2009 S. 774, BStBl. I 2009 S. 536).
Beipielrechnung:
Ein Arbeitnehmer nutzt einen Firmenwagen auch zu
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (einfache Entfernung 10 km)
Bruttolistenpreis: 12.700 €
Monatlicher geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG:
(12.700 € x 0,03 % x 10 km) =
      
       38,10 €
Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S.3 Nr. 4 EStG und damit
zu pauschalierender geldwerter Vorteil nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG
bei nachweislich 15 Fahrten im Monat:
(0,30 € x 10 km x 15 Fahrten) =

       45,00 €
Differenzbetrag
         6,90 €
In diesem Beispielsfall ist eine pauschale Versteuerung des geldwerten Vorteils für den gesamten Betrag des nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG anzusetzenden geldwerten Vorteils nur in Höhe von 38,10 € möglich. Die pauschal besteuerten Bezüge mindern jedoch die nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG beim Arbeitnehmer abziehbaren Werbungskosten. Nur der Differenzbetrag von 6,90 € pro Monat kann in diesem Beispiel vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ist dagegen (z.B. bei teureren Bruttolistenpreisen) der geldwerte Vorteil aus der Pkw-Gestellung (nach § 8 Abs. 2 S.2 EStG) höher als der zu pauschalierende geldwerte Vorteil gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 EStG, so ist der Differenzbetrag dem normalen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Wenn der Arbeitgeber pauschal lohnversteuert, dann steht dem Arbeitnehmer kein Werbungskostenabzug zu.

4.5 Umsatzsteuerliche Behandlung von Firmen-Pkws 

4.5.1 Vorsteuerabzug für ein dem Unternehmen zugeordnetes Fahrzeug

Der Unternehmer kann ein in Deutschland gekauftes, ein aus dem Drittland eingeführtes oder innerhalb der europäischen Union erworbenes Fahrzeug gemäß der ursprünglichen Nutzungsabsicht dem Unternehmen zuordnen und dann die auf die Anschaffungskosten eines Fahrzeugs entfallenden Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) als Vorsteuer geltend machen. Dabei gilt für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen nach dem 1. Januar 2004 der volle Vorsteuerabzug für die Anschaffungskosten und die laufenden Kosten. Im Gegenzug wird die private Nutzung des Pkw der Umsatzsteuer unterworfen (bei Nutzung des Pkw durch den Arbeitnehmer in der Regel als tauschähnlicher Umsatz, bei Nutzung durch den Unternehmer als unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG).
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG ist, dass das Fahrzeug dem Unternehmen zugeordnet ist. Eine Zuordnung zum Unternehmen ist dann möglich, wenn das Fahrzeug zu mindestens 10 % für das Unternehmen genutzt wird (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG). Die Vorsteuer kann folglich auch bei Fahrzeugen geltend gemacht werden, die sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische (private) Zwecke genutzt werden (sog. gemischt-genutzte Fahrzeuge). In Zweifelsfällen muss der Unternehmer dem Finanzamt die mindestens 10 %ige unternehmerische Nutzung glaubhaft machen. Dies kann z.B. durch Aufzeichnung der Jahreskilometer des betreffenden Fahrzeugs und der unternehmerischen Fahrten (mit Fahrziel und gefahrenen Kilometern/ Fahrtenbuch) erfolgen (vgl. BMF-Schreiben vom 27. August 2004 sowie vom 30. März 2004).
Ist ein Fahrzeug dem Unternehmen nicht zuordnen, weil es zu weniger als 10 % für das Unternehmen genutzt wird, steht dem Unternehmen aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten kein Vorsteuerabzug zu. Diese Zuordnungsbeschränkung des § 15 Abs. 1 S. 2 UStG gilt nicht für Leistungen und laufende Kosten im Rahmen der unternehmerischer Nutzung des Pkw, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Ein Vorsteuerabzug beispielsweise für Benzin- und Wartungskosten im Verhältnis der unternehmerischen zur nichtunternehmerischen Nutzung bleibt damit möglich. 
Sonderregelung bei Leasing oder Miete von Fahrzeuge
Der Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Miete / Leasingraten sowie für die laufenden Unterhaltskosten ist für das Unternehmen grundsätzlich möglich. Die nichtunternehmerische Nutzung ist jedoch der Umsatzsteuer zu unterwerfen (BMF-Schreiben vom 27. August 2004). 

4.5.2 Umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Firmen-Pkws an Arbeitnehmer

Überlässt das Unternehmen einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, den dieser auch zu privaten Zwecken nutzt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich um eine entgeltliche Überlassung des Fahrzeugs an den Arbeitnehmer handelt, die der Umsatzsteuer unterliegt. 
Besteuerung bei Entgeltlichkeit der Fahrzeugüberlassung
Von einer entgeltlichen Fahrzeugüberlassung ist stets dann auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer das Fahrzeug für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur privaten Nutzung überlassen wird. Die Gegenleistung des Arbeitnehmers ist in dessen anteiliger Arbeitsleistung für die private Nutzungsmöglichkeit des gestellten Fahrzeugs zu sehen.
Das BMF-Schreiben vom 27. August 2004 trifft hierzu folgende Regelung:
Bei einer entgeltlichen Fahrzeugüberlassung zu Privatzwecken des Personals liegt ein tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs. 12 S. 2 UStG) vor. Die Bemessungsgrundlage ist hierfür nach § 10 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 S. 1 UStG der Wert der nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung. Es bestehen keine Bedenken, den Wert anhand der Gesamtkosten des Arbeitgebers für die Überlassung des Fahrzeugs zu schätzen. Aus den Gesamtkosten dürfen daher jedoch keine Kosten ausgeschieden werden, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Sie sind sonstige Leistungen im Sinne des Art. 25 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Der so ermittelte Wert (1 %-Methode/ Fahrtenbuch) ist die Bemessungsgrundlage für die geschuldete Umsatzsteuer aus der Fahrzeugüberlassung.
Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage anhand der 1 %-Methode
Es ist zunächst der sich aufgrund der lohnsteuerrechtlichen Vorgaben ergebende geldwerte Vorteil der privaten Nutzung zu ermitteln. Hinsichtlich dessen Berechnung wird insoweit auf die entsprechenden Ausführungen zum Gliederungspunkt 2.1 verwiesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf die Familienheimfahrten entfallenden Kosten auch dann der Umsatzsteuer unterliegen, wenn ein lohnsteuerlicher Wert nach § 8 Abs. 2 S. 5 EStG nicht anzusetzen ist (Einzelheiten hierzu unter Gliederungspunkt 2.1.2 Familienheimfahrten). Anschließend ist aus dem ermittelten Wert des geldwerten Vorteils die Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von 19 % herauszurechnen. Eine pauschale Herausrechnung der nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten ist nicht zulässig.
Beispiel mit Rechnung: Ein Arbeitnehmer nutzt einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis einschließlich Umsatzsteuer von 30.000 € im gesamten Kalenderjahr 2010 zu Privatfahrten für die Strecke von 10 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zu 20 Familienheimfahrten pro Jahr zum 150 km entfernten Wohnsitz der Familie.
Geldwerter Vorteil für die pauschal ermittelte Privatnutzung
1 % von 30.000 €  x 12 Monate
         3.600 €
+ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
    0,03 % von 30.000 € x 10 km x 12 Monate
         1.080 €
+ für Familienheimfahrten
 0,002 % von 30.000 € x 150 km x 20 Fahrten =
        1.800 €
Lohnsteuerlicher geldwerter Vorteil insgesamt =
         6.480 €
In dem Bruttowert 6.480 € sind 19 % Umsatzsteuer enthalten,
die das Unternehmen bei der Umsatzsteuererklärung deklarieren muss. 

          1.034,62 €
Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage anhand eines Fahrtenbuchs
Wird der private Nutzungswert mit Hilfe eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachgewiesen, sind die auf die Privatfahrten entfallenden Gesamtkosten auch bei der Umsatzsteuer zu Grunde zu legen. Dabei sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung umsatzsteuerlich den Privatfahrten des Arbeitnehmers zuzurechnen. Aus dem ermittelten Wert des geldwerten Vorteils ist die Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von 19 % herauszurechnen. Eine pauschale Herausrechnung der nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten ist nicht zulässig.
Hinsichtlich der Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch wird auf die entsprechenden Ausführungen und Beispiele zum Gliederungspunkt 2.2 verwiesen.
Beispiel mit Rechnung: Ein Firmenwagen mit einer Jahresfahrleistung von 20.000 km wird von einem Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch an 200 Tagen jährlich für Fahrten zu 10 km für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt. Die gesamten Kraftfahrzeugkosten betragen 9.203,25 €.
Von den Privatfahrten des Arbeitnehmers entfallen 4.000 km auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (200 Tage x 20 km) und 3.400 km auf sonstige private Fahrten. Dies entspricht einer Privatnutzung von insgesamt 37 % (7.400 km von 20.000 km). Für die umsatzsteuerlich zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage ist von einem Anteil von 37 % der Gesamtkosten von 9.203,25 € = 3.405,20 € auszugehen. Die Umsatzsteuer, die vom Arbeitgeber geschuldet wird, beträgt somit 19% aus 3.405,20 € = 543,69 €. 
Umsatzsteuerliche Besteuerung bei Unentgeltlichkeit der Fahrzeugüberlassung
Ausnahmsweise kann eine unentgeltliche Fahrzeugüberlassung im umsatzsteuerlichen Sinne angenommen werden, wenn die vereinbarte private Nutzung so gering ist, dass sie für die Gehaltsbemessung keine wirtschaftliche Rolle spielt und nach den objektiven Gegebenheiten eine private Nutzungsmöglichkeit weitestgehend ausscheidet (BMF-Schreiben vom 27. August 2004). Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer das Fahrzeug lediglich aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck an nicht mehr als fünf Tagen im Monat für private Zwecke überlassen wird.
Im Grundsatz sind als Bemessungsgrundlage für den privaten Nutzungswert der unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung nur die Kosten anzusetzen, die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigen.
Auch im Falle der unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung wird es nicht beanstandet, wenn aus Vereinfachungsgründen für die umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage von den nach der pauschalen Ermittlung berechneten lohnsteuerlichen Werten ausgegangen wird.
Pauschale Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei unentgeltlicher Fahrzeugüberlassung
Nutzt der Arbeitnehmer den Pkw an nicht mehr als fünf Tagen im Monat, so ist nach der Regelung im BMF-Schreiben vom 28. Mai 1996 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 473 KB) der monatliche pauschale Nutzungswert der unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung nach § 8 Abs. 2 S. 2, 3 EStG nicht anzusetzen. In diesem Fall ist die Nutzung des Pkw zu Privatfahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte je Fahrtkilometer mit lediglich 0,001 v.H. des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs zu bewerten. Von dem so ermittelten Betrag des geldwerten Nutzungsvorteil ist ein Abschlag von 20 % für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten vorzunehmen. Dieser Wert (geldwerter Vorteil abzüglich 20 % nicht mit Vorsteuer belasteter Kosten) bildet sodann die Bemessungsgrundlage für die geschuldete Umsatzsteuer.
Beispiel mit Rechnung: Ein Arbeitnehmer nutzt ein dem Unternehmen zugeordnetes Fahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 30.000 € im Kalenderjahr 2010 an monatlich fünf Arbeitstagen zu privaten Zwecken. Die im Rahmen der privaten Nutzung gefahrenen Kilometer des Arbeitnehmers betragen im Kalenderjahr 2010 1.100 km.
Der lohnsteuerliche Wert der privaten Nutzung beträgt (Bruttolistenpreis 30.000 € x 0,001 % x 1.100 km =) 330 €. Von den 330 € sind als Pauschalabschlag 20 % also 66 € (330 € x 20 %) abzuziehen. Als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage verbleiben somit (330,00 € - 66,00 € =) 264,00 €. Die vom Arbeitgeber geschuldete UStG beträgt (264 €/ 119 x 19 =) 42,15 €. 

4.5.3 Umsatzsteuerliche Behandlung der Nutzung von Geschäftswagen durch den Personenunternehmer

Nutzt der Personenunternehmer ein dem Unternehmen zugeordnetes Fahrzeug auch zu privaten Zwecken, so stellt dies eine nichtunternehmerische Nutzung des Fahrzeug dar, die unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe (Nutzungsentnahme) der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Dabei sind Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung keine privaten Fahrten, sondern sind ertragssteuerlich der unternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs zuzurechnen.
Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer können, wie auch im Falle der Nutzungsüberlassung zu privaten Zwecken an den Arbeitnehmer, die nach den ertragsteuerlichen Regelungen ermittelten Werte für den privaten Nutzungsanteil herangezogen werden.
Dem Personenunternehmer stehen abhängig vom Umfang der betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs folgende Methoden auch zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage zur Verfügung: 
Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage anhand der 1 %-Methode
Die Berechnung des Wertes der privaten Nutzung erfolgt zunächst nach der ertragssteuerlichen 1 %-Methode (hierzu wird auf die entsprechenden Erläuterungen zu Punkt 3.1 verwiesen). Von diesem Wert können aus Vereinfachungsgründen pauschal 20 % für die nicht mit Vorsteuer belasteten Aufwendungen (z.B. für Kfz-Versicherung) abgezogen werden (BMF-Schreiben vom 27. August 2004 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 206 KB)). 
Beispiel mit Rechnung: Bei einem Fahrzeugwert von 59.500,00 € beträgt der monatliche Wert der privaten Nutzung nach der 1 %-Methode 595 €. Von diesem Wert ist ein Abschlag von 20 % zulässig. Es verbleiben somit 476 €. Dieser Betrag gilt als Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung: 19 % auf 476 € =  90,44 €. Das Unternehmen muss also monatlich 90,44 € Umsatzsteuer für die Privatnutzung des Pkw durch den Personenunternehmer als Nutzungsentnahme abführen.
Allerdings ist die 1 %-Methode zur Ermittlung des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung im Falle des Personenunternehmers nur anwendbar, wenn der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird (ansonsten ist nur die Fahrtenbuchmethode oder eine Schätzung durch das Finanzamt möglich, siehe hierzu Gliederungspunkt 3.1.1).                                                                                        
Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage anhand eines Fahrtenbuches
Der Personenunternehmer hat unter Heranziehung des Fahrtenbuchs die für das Fahrzeug insgesamt entstandenen Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten zu ermitteln. Von den Gesamtaufwendungen sind die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten herauszurechnen. Dieser so ermittelte Betrag ist die Bemessungsgrundlage für die abzuführende Umsatzsteuer. 
Beispiel mit Rechnung: Ein dem Unternehmen zugeordnetes Fahrzeug wird beispielsweise 3.000 km pro Monat gefahren, davon 500 km von dem Personenunternehmer privat. Die Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug (inkl. AfA, inkl. Umsatzsteuer) betragen pro Monat 1.000 €. Aus den Gesamtaufwendungen sind zunächst die tatsächlich nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten (z.B. Kfz-Versicherung) herauszurechnen. Diese werden im Beispiel mit 75 € angesetzt.
Es ergibt sich folgende Rechnung: Maßgebliche monatliche Gesamtaufwendungen sind 925 € (1.000 € Gesamtaufwendungen - 75 € nicht mit Vorsteuer belastete Kosten). Daraus ergeben sich Gesamtkosten pro Kilometer von 0,31 € (925 € / 3000 km), also Kosten von 155 € für die Privatnutzung des Personenunternehmers (0,31 € x 500 km). Dieser Betrag gilt nun als Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung: 19 % auf 155 € = 29,45 €. Das Unternehmen hat dementsprechend 29,45 € Umsatzsteuer für die unentgeltliche Wertabgabe abzuführen. 
Schätzung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage
Ist die Anwendung der 1 %-Methode wegen einer betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs von bis zu 50 % ausgeschlossen und werden die tatsächlichen Aufwendungen für die private Nutzung nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen, ist der private Nutzungsanteil im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln (BFH-Beschluss vom 18. November 2009, VIII B 16/08). Liegen geeignete Unterlagen für eine Schätzung nicht vor, ist der bezüglich des privaten Nutzungsanteils zu ermittelnde Prozentsatz, mit mindestens 50 % anzusetzen, soweit sich nicht aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls Gegenteiliges ergibt. Dies gilt auch für umsatzsteuerliche Zwecke. 

4.5.4 Sonderfall: Private Nutzung der Firmen-Pkws durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Überlässt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Pkw, den dieser sowohl für Zwecke der Gesellschaft als auch für seine eigenen privaten Zwecke nutzt, hängt die umsatzsteuerliche Beurteilung davon ab, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einen Arbeitsvertrag hat und somit auch Arbeitnehmer ist. 
4.5.4.1 Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer
Häufig ist der Gesellschafter-Geschäftsführer Arbeitnehmer der GmbH und wird umsatzsteuerlich wie ein Arbeitnehmer behandelt (siehe hierzu Gliederungspunkt 4.5.2).
Ist dem Gesellschafter-Geschäftsführer die private Nutzung des Dienstwagens ausdrücklich durch Vereinbarung gestattet, ist die Überlassung des Fahrzeugs als zum Arbeitslohn gehörender geldwerter Vorteil, der nach den lohnsteuerlichen Bewertungsregelungen zu berechnen ist, und damit umsatzsteuerrechtlich als entgeltliche Leistung der GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer zu qualifizieren.
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 3. April 2012 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 37 KB) zur verdeckten Gewinnausschüttung bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (KfZ) durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft Stellung genommen. Danach ist nur diejenige Nutzung eines betrieblichen KfZ durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer betrieblich veranlasst, die durch eine Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt wird. Sie kann auch durch eine mündliche Vereinbarung erfolgen, wenn dementsprechend auch tatsächlich verfahren wird. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, ist die Nutzung hingegen durch das Gesellschaftsverhältnis mit veranlasst und führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Sofern keine klaren und eindeutigen Vereinbarungen hinsichtlich der privaten Nutzung der Geschäftswagen getroffen wurden oder der Gesellschafter-Geschäftsführer Fahrzeuge der Gesellschaft vertragswidrig zu privaten Zwecken nutzt (BFH-Urteil vom 23. Januar 2008, I R 8/06), liegt umsatzsteuerlich eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a S. 2 UStG vor (siehe hierzu Gliederungspunkt 4.5.2.2). 
4.5.4.2 Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Arbeitsvertrag mit der GmbH
Haben der Gesellschafter-Geschäftsführer und die GmbH keinen Arbeitsvertrag geschlossen, ist die Geschäftsführung des Gesellschafter-Geschäftsführers eine selbständig, sonstige Leistung gegen Entgelt an die GmbH (BMF vom 23. Dezember 2003). Umsatzsteuerlich handelt er dann als Unternehmer.
Entrichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer für die private Nutzung des Pkw ein Entgelt an die GmbH, liegt hinsichtlich der Privatfahrten umsatzsteuerlich eine Vermietung des Pkw durch die GmbH an ihn vor. Ist das Entgelt niedriger als die Mindest-Bemessungsgrundlage (tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Unternehmens für den privaten Nutzungsanteil durch den Gesellschafter-Geschäftsführer), ist diese anzusetzen (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 UStG). Die GmbH kann die Vorsteuer aus der Anschaffung des Pkw jedoch regelmäßig geltend machen. 

4.5.5 Veräußerung und Entnahme von Firmen-Pkws

Die Veräußerung eines Fahrzeugs, das dem Unternehmen zugeordnet wurde, unterliegt insgesamt der Umsatzsteuer. Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs für private Zwecke muss als unentgeltliche Wertabgabe in Höhe der Mindest-Bemessungsgrundlage (gemeiner Wert) der Umsatzsteuer unterworfen werden (§ 3 Abs. 1b S. 1 und 2 UStG).
Wird ein dem Unternehmen zugeordneter Geschäftswagen später veräußert oder entnommen, unterliegt die Lieferung bzw. die Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG (unentgeltliche Lieferungen) zu 100 % der Umsatzsteuer.
Auch wenn bei einem dem Unternehmen zugeordneten Geschäftswagen aus der Anschaffung kein Vorsteuerabzug möglich war (da z. B. von privat erworben), ist der spätere Verkauf voll der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Derartige Fahrzeuge können aber vor der Veräußerung in das Privatvermögen entnommen werden. Die dann vorliegende Wertabgabe vom Geschäfts- ins Privatvermögen unterliegt nach § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG nicht der Umsatzsteuer (unentgeltliche Lieferungen), da der PKW nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt hatte.
Ist ein Pkw ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug (z.B. Differenzbesteuerung) erworben worden und sind nach dem Erwerb zusätzlich Bestandteile eingebaut worden, für die das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt war, unterliegen bei der Entnahme des Pkw aus dem Unternehmen nur die nachträglich eingebauten Bestandteile der Umsatzbesteuerung.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt. 
Stand: April 2013 
Abmahnungsgefahr

Fehlerhafte Belehrung über die Widerrufsfrist bei Internet-Angeboten

Der Gesetzgeber hatte es gut gemeint, als er den am Fernabsatz beteiligten Unternehmen( etwa bei e-bay u.a.) eine Formulierungshilfe in Musterform veröffentlichte, um einen rechtssicheren Auftritt zu ermöglichen.
Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher klar und verständlich bestimmte Informationen, so unter anderem auch das Widerrufsrecht , zur Verfügung zu stellen(§ 312c Abs.1 Satz1 BGB, Art.240 EGBGB). Aus diesem Grund erfolgte die Aufnahme als Muster in das EGBGB( Anlage 1 zu Art. 246a §1 Abs.2 EGBGB).
Nach Auffassung der Gerichte hat der Widerruf bei Verbraucherbverträgen "innerhalb von zwei Wochen" zu erfolgen (§ 312g, § 355Abs.2 Satz 2 BGB). Erhält der Verbraucher die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsabschluss, auf vielen Plattformen für Fernabsatzhandel ist dies gängige Praxis, beginnt die Widerrufsfrist erst ab Erhalt der Belehrung, frühestens jedoch ab Erhalt der Ware, zu laufen. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss (§ 356 Abs.3 Satz 2 BGB).
Dieser Verstoß gegen die Vorschriften zu den Unterrichtungspflichten bezüglich der Widerrufsrechte stellt zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß gem. §§ 3,4 Nr.11 UWG dar, weil die genannten Regeln zu den Unterrichtungspflichten über Widerrufsrechte dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ein möglicher Einwand hiergegen unter Berufung auf das Vorliegen eines vermeintlichen Bagatellverstoßes kommt nach Auffassung der Gerichte nicht in Betracht, weil es hier um die Beachtung wichtiger Verbraucherinteressen gehe.
So unverständlich die Position der Gerichte in dieser Frage vor dem Hintergrund des Musters der Widerrufsbelehrung durch den Gesetzgeber für den Unternehmer erscheinen mag, so kommt es für die Geschäftspraxis doch auf den richtigen Umgang mit dieser Situation an.
Dies kann der Unternehmer wie folgt erreichen:
Belehrung auch in Textform: Die Belehrung muss zusätzlich zum Internetauftritt auch in Textform (per Brief, Telefax oder E-Mail) erfolgen. Das bloße Einstellen in den Internetshop reicht nicht aus. Wenn die Belehrung unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform erteilt wird, gilt eine 14-tägige Widerrufsfrist. Eine Belehrung ist unverzüglich erteilt, wenn sie einen Tag nach der Bestellung in Textform erfolgt. Es ist aber besser, die Belehrung bereits unmittelbar im Anschluss an eine Bestellung in einer Bestätigungsmail zu versenden.

Gründung

Wichtige Rechtsvorschriften im Hotel- und Gaststättengewerbe

Wer in seinem Hotel- oder Gastronomiebetrieb Alkohol ausschenken möchte, benötigt hierfür eine Gaststättenerlaubnis (ausgenommen sind Hotelbetriebe, in denen Alkohol nur an Hausgäste ausgeschenkt wird). Die Gaststättenerlaubnis wird vom zuständigen Verbraucherschutzamt erteilt.
Tipp: Alternativ können Sie die Gaststättenerlaubnis auch über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg beantragen. 
Um die Voraussetzungen zur Erteilung einer Konzession zu erfüllen, ist u.a. nachzuweisen, dass die Räumlichkeiten für das Hotel- und Gaststättengewerbe geeignet sind (ggf. durch Bauzeichnungen/Grundrisse aller Betriebsräume inkl. der zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume).
Hinweis: Weitere Voraussetzungen zur Erteilung einer Konzession finden Sie in unserem Dokument "Gründung im Hotel- und Gaststättengewerbe".
Der Konzessionsträger ist dafür verantwortlich, dass alle geltenden Bestimmungen ordnungsgemäß umgesetzt werden.

Allgemeine Mindestanforderungen an Räume

Sowohl die Betriebsräume als auch die Aufenthaltsräume der Beschäftigten müssen mindestens den allgemeinen Vorschriften, insbesondere den immissionsschutz-, hygiene- und arbeitsrechtlichen Vorschriften und der Arbeitsstättenverordnung entsprechen. Zudem gelten die Vorschriften der Hamburgischen Bauordnung und evtl. auch weiterer Verordnungen.
Für Beherbergungsbetriebe gilt außerdem:
a)Die Schlafräume für Gäste dürfen nicht innerhalb der Wohnung des Gewerbetreibenden oder Dritter liegen.
b) Jeder Beherbergungsraum muss einen eigenen Zugang vom Flur haben.
c) Die Zugangstüren müssen durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet und von innen und außen abschließbar sein.
d) Einbettzimmer müssen mindestens 8 qm groß sein; bei Mehrbettzimmern ist eine zusätzliche Grundfläche von mindestens 4 qm für jedes weitere Bett erforderlich. Nebenräume (insbesondere Bäder und Aborte) werden nicht angerechnet.

Toiletten

In Schank- und Speisewirtschaften müssen folgende Abortanlagen vorhanden sein:
Schank- und
Speiseraumfläche qm
Für Frauen Für Männer
Spülaborte Spülaborte Standbecken Stück Oder Rinne lfd. m
bis 50
Ein Spülabort
über 50-100
2
1
3
2
über 100-150
2
2
3
2,5
über 150-200
3
2
4
3
über 200
Festsetzung im Einzelfall
Bei Schank- und Speisewirtschaften mit einer Schank- oder Speiseraumfläche bis einschließlich 50 qm kann die Pflicht zur Einrichtung eines Spülaborts durch Gestattung der Mitbenutzung der Personaltoilette erfüllt werden, wenn nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.
Die Toiletten dürfen nicht ausnahmslos durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein.

Küchen

Die Einrichtung der Küchen richtet sich nach den betrieblichen Verhältnissen. Bitte informieren Sie sich in jedem Fall vorab über den notwendigen Einbau eines Fettabscheiders. 

Sperrzeitenregelung in der Freien und Hansestadt Hamburg

Entsprechend der Verordnung über die Sperrzeit im Gaststätten- und Vergnügungsgewerbe (Sperrzeitverordnung) gelten bezüglich der Sperrzeiten in der Hansestadt Hamburg folgende Regelungen:
1. Die Sperrzeit beginnt für
  • Schank- und Speisewirtschaften sowie für Spielhallen um 5.00 Uhr
  • Musikaufführungen, Schaustellungen, unterhaltende Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten im Freien um 24.00 Uhr
2. Die Sperrzeit endet um 6.00 Uhr.
3. In den Nächten zum Sonnabend und Sonntag sowie zum 1. Januar, 1. und 2. Mai bestehen keine Sperrzeiten (Dies gilt nicht für Veranstaltungen im Freien).
4. Eine Sperrzeit besteht außerdem nicht für Betriebe und Veranstaltungen auf festgesetzten Volksfesten und Märkten. Die komplette Sperrzeitverordnung sowie die Hamburger Gaststättenverordnung finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 27 KB).
Hinweis: Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse, die Sperrzeit allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben.

Nebenleistungen

Nach § 7 Gaststättengesetz dürfen Sie auch außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und Zubehörleistungen erbringen. Dabei sind Differenzierungen im Umfang dieser Waren und Leistungen durch Unterschiede in Art, Größe und dem Leistungsspektrum der einzelnen Gaststättenbetriebe (z.B. zwischen Schankwirtschaft und Luxushotel) durchaus möglich.
Der Gesetzgeber sieht hier vor, dass Zubehörwaren und -leistungen eine notwendige und gerechtfertigte Ergänzung zur Hauptleistung darstellen müssen; ihre Abgabe ist auf Gäste beschränkt, d.h. die Personen, gegenüber denen auch eine gastgewerbliche Hauptleistung erbracht wurde.
Zu den Zubehörwaren und -leistungen zählen u.a.:
  • Tabakwaren und Streichhölzer
  • Obst
  • Süßwaren
  • Ansichtskarten
  • Zeitungen und Zeitschriften
  • Fahrkarten und -pläne
Darüber hinaus können in Schank- und Speisewirtschaften außerhalb der gesetzlichen Ladenschlusszeiten sowie außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch
  • Getränke und zubereitete Speisen, die auch im Betrieb verabreicht werden
  • Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren an jedermann, d.h. nicht nur an Gäste, über die Straße abgegeben werden.
Zweifellos ist die Formulierung "zum alsbaldigen Verzehr" dehnbar; so hat die Rechtsprechung unter anderem den Verkauf eines Kastens Mineralwasser oder Flaschenbier für zulässig erklärt.
Die genannten Möglichkeiten zum Verkauf von Waren treffen grundsätzlich auch auf Mischbetriebe zu, die sowohl ein Gaststättengewerbe als auch Einzelhandel betreiben (z. B. Trinkhallen). Zunächst ist auch für solche Betriebe grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis erforderlich und Voraussetzung dafür, dass der Betrieb über die gesetzlichen Ladenschlusszeiten hinaus öffnen darf. Die Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle und von Zubehörwaren an Gäste ist dann während der gesamten Öffnungszeit möglich. Der gleichfalls betriebene Einzelhandel unterliegt den Regelungen des Ladenschlussgesetzes.

Preisangaben und -vorschriften im Gastgewerbe

Im Gastgewerbe erfolgt die Unterrichtung des Verbrauchers über die Preise durch Preisverzeichnisse. Diese müssen in allen Gaststätten und ähnlichen Betrieben, in denen Speisen und Getränke zum Angebot gelangen, ausgelegt werden. Eine wichtige gesetzliche Grundlage für die Preisangaben bzw. Preisauszeichnungen bildet die Verordnung zur Regelung von Preisangaben (PAngV) vom 14.03.1985. Dort sind die wichtigsten Grundsätze über die Preisangaben für angebotene Waren und Dienstleistungen im Einzelhandel, im Dienstleistungsgewerbe und darunter auch für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe enthalten.
Preisverzeichnisse müssen folgendermaßen ausgelegt oder ausgehändigt werden:
  • vor Entgegennahme der Bestellung oder auf besonderes Verlangen wird das Preisverzeichnis in Form der Speisen- oder Getränkekarte überreicht
  • oder auf jedem Tisch liegt eine Speisen- und Getränkekarte aus
  • oder eine Speisen- und Getränkekarte ist gut lesbar auf andere Weise angebracht
Alle Angebote des jeweiligen Betriebs müssen ausgezeichnet werden. Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise müssen Endpreise sein, d. h. alle eventuellen Zuschläge (z. B. Mehrwertsteuer) müssen enthalten sein.
Bei der Speisen- und Getränkekartengestaltung sind außerdem folgende Vorschriften zu beachten:
  1. "Von bis", "ca." und "ab"-Preisangaben sind nicht zulässig
  2. Angaben wie "Preis nach Gewicht bzw. Größe" sind ebenfalls nicht zulässig
  3. Bei Getränken ist die zum Angebot kommende Menge zu nennen
Besonders zu beachten ist die Preisvorschrift für alkoholfreie Getränke (§ 6 GaststättenG):
"Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk in gleicher Menge. Die Erlaubnisbehörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen."
Erläuterung: Zu der genannten Formulierung ist zu bemerken, dass der Gesetzgeber, d.h. hier der Bund mit seiner Formulierung eine Verfahrensweise des Preisvergleiches auf der Basis einer "Hoch-Rechnung" z.B. auf Literpreise alkoholfreier und alkoholischer Getränke ("relativer Preisvergleich") nicht vorsieht oder gar fordert.
Für den Gesetzgeber ist hinsichtlich der Überwachung auf Verstöße der absolute Preis ("absoluter Preisvergleich") und nicht der vergleichende mengenmäßige Preis eines alkoholfreien Getränkes entscheidend. Werden deshalb alkoholfreie und alkoholische Getränke in gleicher kleinster Abgabemenge verabreicht (z.B. 0,25 l), dann und nur in diesem Fall darf das alkoholfreie Getränk tatsächlich vom absoluten Preis nicht teurer sein als das alkoholische Getränk.
Werden die Getränke nicht in vergleichbarer Menge verabreicht, dann ist es unabhängig von der Ausschankmenge ausreichend, wenn ein alkoholfreies Getränk vom absoluten Preis her billiger bzw. nicht teurer als alle alkoholischen Getränke ist.

Aushang von Preisverzeichnissen

Um die Preisübersicht für den Verbraucher zu verbessern, muss neben dem Eingang zur Gaststätte ein Preisverzeichnis angebracht werden. Damit soll dem Gast vor Betreten der Gaststätte die Möglichkeit gegeben werden, sich ohne Schwierigkeiten über das jeweilige Preisniveau zu informieren. Aus dem Preisverzeichnis müssen nur die Preise für die wichtigsten der angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sein (ist der Gaststättenbetrieb Teil eines Handelsbetriebes, so genügt das Anbringen eines Preisverzeichnisses am Eingang zum Gaststättenteil).
Seit 1.1.2003 haben Inhaber und Betreiber von Beherbergungsbetrieben nur noch am beim Eingang oder bei der Anmeldestelle des Betriebes an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis anzubringen oder auszulegen, aus dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen Zimmer und gegebenenfalls der Frühstückspreis ersichtlich sind. Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge einschließen.
Bei der Möglichkeit der Nutzung einer Fernsprechanlage ist der für die Nutzung geforderte Preis für eine Gebühreneinheit in der Nähe des Fernsprechapparates, bei der Vermietung von Zimmern auch im Zimmerpreisverzeichnis anzugeben.

Jugendschutz

Jeder Gastwirt hat die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) zu beachten.
Zudem muss nach § 3 JuSchG auf die aktuellen Regelungen der §§ 4 bis 13 JuSchG durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang hingewiesen werden.

Nichtraucherschutz

Seit dem 1. Januar 2010 gilt ein generelles Rauchverbot in Gaststätten, in denen zubereitete Speisen verabreicht werden. In Gaststätten mit einem Gastraum und mit einer Gastfläche von weniger als 75 qm darf geraucht werden. Dies setzt allerdings wiederum voraus, dass keine zubereiteten Speisen verabreicht werden dürfen. Personen unter 18 Jahren ist der Zutritt verwehrt. Diese Gaststätten müssen gekennzeichnet sein.

Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder

Die Hamburgische Bauordnung sieht u.a. vor, dass bei Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe errichtet werden müssen. Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze bzw. Abstellmöglichkeiten richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder der ständigen Benutzer und Besucher der Anlage. Bei gastronomischen Betrieben wird u.a. differenziert zwischen Schank- und Speisewirtschaften (Berechnung in Relation zu verfügbaren Sitzplätzen), Beherbergungsbetrieben (Berechnung in Relation zu verfügbaren Hotelzimmern) und Stehgastronomie (Berechnung nach Stehfläche für Gäste). Die Stellplätze bzw. Abstellmöglichkeiten müssen auf dem Betriebsgrundstück bzw. auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe ausgewiesen werden. Notwendige Stell- und Fahrradplätze dürfen nicht für andere als den dafür vorgesehenen Zweck genutzt werden.
Ist die Erfüllung der o.g. Vorschriften zur Errichtung von Stellplätzen bzw. Abstellmöglichkeiten z.B. auf dem Grundstück oder in der Nähe nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich, so muss die eigentliche Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen durch die Zahlung eines Ausgleichsbetrages an die Freie und Hansestadt Hamburg erfüllt werden. Die Zahlung ist auch zu leisten, wenn aufgrund von zu erwartenden oder ständigen Überlastungen der öffentlichen Wege im Bereich des Betriebsgrundstückes oder der nahen Verkehrsknotenpunkte die Herstellung von Stellplätzen ganz oder teilweise untersagt ist.
Die Höhe des Ausgleichsbetrages ist geregelt im "Gesetz über die Höhe des Ausgleichsbetrages für Stell- und Fahrradplätze (AusgleichsbetragsG)". Danach ist für Bauvorhaben im Innenstadtbereich je notwendigem Stellplatz für Kraftfahrzeuge ein Ausgleichsbetrag von 10.000 € , im übrigen Gebiet der Hansestadt Hamburg von 6.000 € zu entrichten; die Ausgleichsbeträge für Fahrradabstellmöglichkeiten betragen jeweils 1/10 der o.g. Beträge. Weitere Informationen zur Globalrichtlinie für notwendige Stellplätze und Fahrradplätze erhalten Sie in unserem Merkblatt zur Stellplatzverpflichtung.
Tipp: Prüfen Sie im Vorwege, ob bei einem für Sie interessanten Objekt die notwendigen Stellplätze bereits nachgewiesen sind oder noch nachgewiesen werden müssen. Das für den Betriebssitz zuständige Verbraucherschutzamt ist Ihnen dabei behilflich.
Großhandel und Handelsvermittlung

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

I. Warum gibt es einen Ausgleichsanspruch?

Durch die Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses verliert der Handelsvertreter seinen Provisionsanspruch für Geschäfte, die der Unternehmer mit den von ihm geworbenen Kunden abschließt. Trotzdem behält der Unternehmer die Möglichkeit, mit diesen Kunden weiterhin Verträge zu schließen. Insbesondere dann, wenn der Handelsvertreter einen festen Kundenstamm aufgebaut hat, sind Folgebestellungen, zumindest für einen gewissen Zeitraum, zu erwarten. Der Unternehmer profitiert also noch nachträglich von den Leistungen des Handelsvertreters, ohne dass ein entsprechender Provisionsanspruch ausgelöst wird. Gem. § 89 b HGB steht dem Handelsvertreter hierfür ein "angemessener" Ausgleich zu. Der Handelsvertreter erhält praktisch eine Vergütung für den von ihm aufgebauten und dem Unternehmer nach Vertragsbeendigung überlassenen Kundenstamm.

II. Wer kann einen Ausgleichsanspruch geltend machen?

  • Handelsvertreter, die ihre Tätigkeit hauptberuflich ausüben, vgl. § 89 b Abs. 1 HGB
  • Versicherungsvertreter nach §§ 89 b Abs. 5 S. 1, 92 Abs. 1 HGB
  • Bausparkassenvertreter nach §§ 89 b Abs. 5 S. 3, 92 Abs. 5 HGB
Handelsvertreter ist, wer i.S. des § 84 Abs. 1 HGB als selbständiger Gewerbetreibender, also im wesentlichen sachlich und zeitlich frei von Weisungen, ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen und auf fremde Rechnung abzuschließen. Seit dem 1. Januar 1999 gilt dies auch für Handelsvertreter, deren Unternehmen einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordert, § 84 Abs. 4 HGB. Auch braucht der beauftragende Unternehmer nicht Kaufmann zu sein.
Ein Handelsvertreter ist hauptberuflich tätig, wenn er den überwiegenden Teil seines Einkommens aus der Tätigkeit bestreitet (anders: Rentner) und sie nach Zeit und Umfang keine untergeordnete ist (anders: Studenten, Hausfrauen).

III. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Der Ausgleichsanspruch ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
  • Beendigung des Handelsvertretervertrages
  • Geltendmachung des Anspruchs innerhalb von 12 Monaten
  • Erhebliche Vorteile des vertretenen Unternehmers
  • Billigkeit, d.h. Deckungsgleichheit von Unternehmervorteilen und Provisionsverlusten

1. Vertragsbeendigung

Das Handelsvertreterverhältnis kann durch einvernehmliche Vertragsaufhebung, Kündigung (§§ 89, 89 a HGB) oder auch durch den Tod des Handelsvertreters enden. In letzterem Fall steht der Ausgleichsanspruch den Erben zu. Der Ausgleichsanspruch entsteht als Folge der Vertragsbeendigung. Lediglich im Fall der Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses kann er gem. § 89 b Abs. 3 ausgeschlossen sein. (siehe dazu unter IV. "Wann ist der Anspruch ausgeschlossen?")

2. Geltendmachung

Eine weitere wichtige Voraussetzung ist das rechtzeitige Geltendmachen des Anspruchs innerhalb von 12 Monaten gem. § 89 b Abs. 4 S. 2 HGB. Es empfiehlt sich aus prozessualen Gründen die Schriftform. Die Geltendmachung kann auch schon vor der Vertragsbeendigung erfolgen. Einer Bezifferung der Ausgleichshöhe bedarf es dabei nicht.

3. Erhebliche Vorteile des vertretenen Unternehmers

Der Unternehmer muss aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Vertragsbeendigung noch erhebliche Vorteile haben.
  • Der Vorteil des Unternehmers besteht in seiner Möglichkeit, den vom Handelsvertreter aufgebauten Kundenstamm weiter zu nutzen. Ob er diese Chance auch wahrnimmt, ist für den Ausgleichsanspruch unerheblich.
  • Die Vorteile sind in der Regel erheblich, wenn von den übernommenen Kunden tatsächlich Nachbestellungen zu erwarten sind. Es muss also eine Prognose über die voraussichtliche wirklichkeitsnahe Entwicklung des Kundenverhaltens angestellt werden. Der Fortbestand der vom Handelsvertreter angeknüpften Geschäftsbeziehungen ist dabei grundsätzlich - bis zum Beweis einer gegenteiligen Entwicklung - zu vermuten.
  • Berücksichtigt werden nur Vorteile aus der Geschäftsbeziehung mit vom Handelsvertreter geworbenen Neukunden. Neu sind Kunden, wenn sie bei Beginn der Tätigkeit des Handelsvertreters noch nicht in geschäftlichen Beziehungen zu dem Unternehmer gestanden haben. Als neu gelten aber auch Geschäftsverbindungen, die der Handelsvertreter wesentlich erweitert oder wiederbelebt hat (sog. intensivierte Altkunden).
Besonderheiten für Versicherungsvertreter sind in § 89 b Abs. 5 geregelt.

4. Billigkeit (Deckungsgleichheit)

Die Zahlung eines Ausgleichs muss unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft werden, die sich auf die Höhe des zu zahlenden Ausgleichsanspruchs auswirken können. Dies sind solche, die zu dem beendenden Vertragsverhältnis in einem engen Zusammenhang stehen.
  • Der Anspruch kann beispielsweise geringer ausfallen, wenn der Unternehmer aus eigenen Mitteln eine Altersversorgung des Handelsvertreters finanziert hat oder der Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit besondere Vorteile genoss (z.B. erfolgsunabhängiges Fixum, besonders günstige Vertragsbedingungen)
  • Hat der Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit besondere Schwierigkeiten bei der Werbung für die Produkte auf sich genommen oder erhöhte Aufwendungen bei der Einführung eines neuen Produktes gehabt, so kann dies einen höheren Ausgleichsanspruch rechtfertigen.
  • Durch die Änderung des § 89 b Abs. 1 Satz 1 HGB vom 31.07.2009 (BGBl. S. 2512) ist der Provisionsverlust des Handelsvertreters nicht mehr als eigenständige Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch anzusehen. Der Provisionsverlust findet vielmehr im Rahmen der Billigkeitsprüfung Berücksichtigung. Diese Gesetzesänderung beruht auf einem Urteil des EuGH vom 26. März 2009, in dem entschieden wurde, dass Provisionsverluste nur einen von mehreren Gesichtspunkten im Rahmen der Billigkeitsprüfung darstellen.
Der Anspruch kann nicht im Voraus vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Wichtig: Der Ausgleichsanspruch muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden. Eine genaue Bezifferung ist aber zunächst nicht erforderlich.

IV. Wann ist der Anspruch ausgeschlossen?

Der Ausgleichsanspruch ist ausgeschlossen in den Fällen des § 89b Abs. 3 Nr. 1-3 HGB.

1. Kündigung durch den Handelsvertreter, § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB

Der Ausgleichsanspruch entsteht nicht, wenn der Handelsvertreter selbst kündigt, ohne dass ihm der Unternehmer hierzu einen begründeten Anlass gegeben hat. Ein begründeter Anlass zur Eigenkündigung besteht zum Beispiel bei einer Verkleinerung des Vertreterbezirks, fortgesetzter verspäteter Provisionszahlung oder Lieferung mangelhafter Ware. In diesen Fällen darf der Handelsvertreter kündigen und behält trotzdem seinen Ausgleichsanspruch.
Der Anspruch bleibt auch bestehen, wenn der Handelsvertreter seine Tätigkeit wegen Alters oder Krankheit nicht mehr ausüben kann und aus diesem Grund kündigt. Die Altersgrenze liegt grundsätzlich bei 65 Jahren, bei besonders guter Gesundheit könnte sie eventuell sogar höher liegen. Handelsvertreter, die jünger als 65 sind, müssen besondere schwerwiegende Gründe dafür anführen können, dass sie aus Altersgründen nicht mehr arbeiten können. In der Kündigung ist immer ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass aus Altersgründen oder wegen Krankheit gekündigt wird!

2. Kündigung durch den Unternehmer, § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB

Der Anspruch entfällt im Falle einer Kündigung durch den Unternehmer, wenn für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag. Ein wichtiger Grund ist etwa die nicht genehmigte Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen.

3. Nachfolgeregelung, § 89 b Abs. 3 Nr. 3 HGB

Ein Ausgleichsanspruch besteht auch dann nicht, wenn der ausscheidende Handelsvertreter mit dem Unternehmer eine Nachfolgevereinbarung getroffen hat und auf Grund dieser Vereinbarung ein Dritter an die Stelle des Handelsvertreters tritt. Hinter dieser Bestimmung steht die Vorstellung, dass sich der ausscheidende Handelsvertreter von dem Nachfolger die Übernahme der Vertretung bezahlen lässt und ein zusätzlicher Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer daher überflüssig ist. Der Ausschluss erfolgt unabhängig davon, ob der ausscheidende Vertreter tatsächlich von seinem Nachfolger eine Ausgleichszahlung erhält.

V. Wie hoch ist der Anspruch?

Die Ermittlung des Anspruchs erfolgt in zwei Schritten: zunächst wird anhand des § 89 b HGB der Rohausgleich berechnet, dann wird als Obergrenze des Anspruchs der Höchstbetrag gem. § 89 b Abs. 2 festgestellt.

1. Der Rohausgleich, § 89 b Abs. 1 HGB

Die Berechnung des Rohausgleichs hat sich durch den Wegfall des Provisionsverlusts als eigenständige Voraussetzung geändert. Wie der Rohausgleich genau berechnet wird, muss die Rechtsprechungspraxis erst zeigen.

2. Der Höchstbetrag, § 89 b Abs. 2 HGB

Obergrenze für den Ausgleichsanspruch ist der Höchstbetrag gem. § 89 b Abs. 2 HGB: Der Ausgleichsanspruch beträgt höchstens eine durchschnittliche Jahresprovision. Diese Jahresprovision errechnet sich aus dem Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters. Bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnittsverdienst während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
Bei der Berechnung des Höchstbetrages sind alle Vergütungen des Handelsvertreters einzubeziehen, z.B. auch die Bruttoprovisionen aus Altkundengeschäften, Provisionen für Delkredere und Verwaltung, Festbeträge usw.
Achtung: Der Unternehmer schuldet als Ausgleich also mindestens den im Einzelfall berechneten Rohausgleich, höchstens aber den Höchstbetrag gem. § 89 b Abs. 2 HGB.

VI. Weitere Informationen

Wirtschaftsverband für Handelsvermittlungen
und Vertrieb in Hamburg e. V. (CDH)
Raboisen 16
20095 Hamburg
Tel. 040/80905040
Fax 040/809050498
E-Mail: service@hamburg.cdh.de
Internet: www.cdhimnorden.de

Literatur

DIHT (Hrsg.): In fremdem Namen und für fremde Rechnung- Die wichtigsten Bestimmungen des deutschen Handelsvertreterrechts
Unsere Commerzbibliothek bietet umfangreiche Literatur zum Handelsvertreterrecht an (Öffnungszeiten: Mo, Mi, und Fr 10 Uhr bis 15 Uhr, Di und Do 10 Uhr bis 19 Uhr, Tel. 040/36138-377).
Anforderungen

Verkaufsstände für Lebensmittel

  1.  Verkaufsstände müssen vor Witterungseinflüssen (Regen, Schnee, Wind und Staub) geschützt sein; ein überdachter Stand, am besten dreiseitig geschlossen, ist wichtig. Der Standplatz muss befestigten Boden haben, keinen Sand-, Schotter- oder Rasenboden. Im Bedarfsfall eine stabile, geeignete Unterlage beschaffen. Das Risiko der Kontamination, insbesondere durch Schädlinge und Tiere, muss vermieden werden.
  2. Arbeits- und Verkaufstische müssen glatt, riss- und spaltenfrei sowie leicht zu reinigen und ggf. zu desinfizieren sein (Resopal, Stahl o. ä.). Sie müssen entsprechend aus glattem, abriebfesten, korrosionsfestem und nichttoxischem Material bestehen (völlig ungeeignet sind Biergartentische). Unverpackte Lebensmittel, auch Pfannen, Grill, Waffeleisen usw. mit einem ausreichend hohen Aufsatz zur Kundenseite hin schützen (sog. “Hustenschutz”). Außerdem kann ein mind. 1 m breiter Tisch vor den Stand gestellt werden, um den Kunden auf Abstand zu halten (Unfallgefahr/ Spritzschutz bei heißem Fett).
  3. Eine Handwaschgelegenheit im Stand ist unbedingt erforderlich! Benötigt wird  fließendes Warm- und Kaltwasser. Außerdem sind Handwaschgelegenheit mit Pumpseifenspender/ ggf. Händedesinfektionsspender und Einmalhandtüchern auszustatten.
  4. Separate Toiletten für die im Stand Beschäftigten müssen vorhanden sein. Die Toiletten sind dem Personenkreis, die mit Lebensmitteln umgehen, vorzubehalten. Sie dürfen dem Publikum nicht zugänglich sein. Die Toiletten müssen mit Handwaschgelegenheiten (wie Punkt 3) ausgestattet sein. Die Nutzung der Toiletten von nah verfügbaren Gastronomiebetrieben kann, wenn diese damit einverstanden sind, genehmigt werden.
  5. Personalhygiene beachten: Personen im Stand müssen helle, waschbare Berufskleidung tragen (Kittel/ Latzschürzen/ Kochkleidung und Kopfbedeckung). Hand- und Armschmuck ablegen. Händewaschen vor Arbeitsbeginn und nach Toilettenbesuch muss selbstverständlich sein! Im Stand herrscht Rauchverbot! Personen mit offenen Wunden an den Händen nicht mit Lebensmitteln arbeiten lassen.
  6. Der Stand und seine Einrichtung sind vor Inbetriebnahme gründlich zu säubern. Lebensmittel und deren Behältnisse nicht auf den Boden stellen, für ausreichende Ablagen und Platz ist zu sorgen, Standgröße nicht zu knapp bemessen! Lebensmittel abgedeckt und geschützt aufbewahren. Empfindliche und kühlpflichtige Lebensmittel sind entsprechend kühl zu lagern! Es ist ein geeignetes System zum Überwachen von Temperaturbedingten Lebensmitteln einzurichten und durchzuführen (Eigenkontrollsystem nach HACCP-Grundsätzen).
  7. Hackfleisch sollte nicht selbst hergestellt, sondern vom Fachbetrieb bezogen werden. Hierbei ist es unbedingt notwendig, die Herstellerangaben bezüglich Temperatur und Lagerbedingungen einzuhalten. (vorgebrühte Bratwürste). Es wird empfohlen, tiefgefrorene Erzeugnisse z.B. Hamburger auch tiefgefroren zu verarbeiten. Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, auf die Abgabe roher Hackfleischzubereitungen zu verzichten. Grundsätzlich ist es schwierig, bei Verkaufsständen die hygienischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass bei der Zubereitung und dem Verkauf von Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die ja mikrobiologisch besonders empfindlich sind, die Lebensmittelsicherheit gewährleistet wird. Hier kommt es maßgeblich auf die Beschaffenheit und Einrichtung des Verkaufsstandes und das betriebliche Eigenkontrollkonzept wie auch auf eigene mikrobiologische Untersuchungen der jeweiligen Hackfleischprodukte an.
  8. Es ist darauf zu achten, dass das fließende Wasser Trinkwasserqualität aufweist. Durch einen für Lebensmittel tauglichen Schlauch (in der Regel innen weiß und außen blau beschichtet) ist die Wasserzufuhr zu gewährleisten.
  9. Es müssen angemessene Vorrichtungen (Hygienisch einwandfrei) zum entsorgen von gesundheitlich bedenklichen Abfällen z.B. Altfett, Lebensmittelabfälle vorhanden sein (z.B. verschließbare Müllbehälter, Altfetttonne).
  10. Die Vorgaben der VO(EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene sind einzuhalten.
  11. Getränke und Speisen korrekt auf Preistafeln auflisten, Qualitätsangaben (z.B. Orangensaft/-nektar) und Füllmengen bei Getränken angeben. Zusatzstoffe kenntlich machen (z.B. Phosphat, Konservierungsstoffe, Geschmacksverstärker usw.); Etiketten und Angaben des Vorlieferanten beachten.
  12. Lebensmittelunternehmer müssen nach Art- und Größe ihres Lebensmittelunternehmens geschult sein, zu Schulungsangeboten finden Sie im rechten Bereich weitere Hinweise.
  13. Am 01.01.2001 trat das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft, welches das Bundesseuchengesetz abgelöst hat. Im Hinblick auf Tätigkeiten im Lebensmittelbereich bedeutet dies: Gesundheitszeugnisse nach §§ 17,18 Bundesseuchengesetz werden seid dem 01.01.2001 nicht mehr erstellt. Vor dem 01.01.2001 erstellte Gesundheitszeugnisse nach dem Bundesseuchengesetz behalten ihre Gültigkeit. Ersetzt werden die o.g. Zeugnisse durch die Bescheinigung des Gesundheitsamtes über durchgeführte Belehrungen nach § 43 IfSG. 
Sollten Sie gegen diese Punkte verstoßen, müssen Sie damit rechnen, dass dies entsprechend von den Mitarbeitern der Lebensmittelüberwachungsbehörden geahndet wird. Dies kann auch bedeuten, dass Ihnen die Abgabe von Lebensmitteln sofort untersagt wird bzw. ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird.

Existenzgründung und Unternehmensförderung

Wie erkennen Sie unseriöse Vertriebsformen?

Der so genannte Direktvertrieb in seinen verschiedenen Erscheinungsformen stellt ein Gegenmodell zum traditionellen Verkauf im Ladengeschäft dar. Während die verschiedenen Formen des Direktvertriebs Marktanteile gegenüber traditionellen Verkaufsformen gewinnen, verursachen viele unseriöse Unternehmer gerade bei Existenzgründern hohe Verluste.
Umso wichtiger ist es, gerade bei Euphorie über eine potentielle Verdienstquelle die Seriosität des Anbieters zu prüfen. Manche Vertriebssysteme sind nicht nur unseriös und vermögensgefährdend, sondern sogar strafbar! Dabei sollte man sich nicht von der Bezeichnung des Systems verwirren lassen. Entscheidend ist allein, wie das System tatsächlich funktioniert. Manche Vertriebsunternehmen unterwerfen sich auch freiwillig einem Verhaltenskodex, wie etwa die Mitglieder des Bundesverbandes Direktvertrieb Deutschland e.V. Diese „Verhaltensstandards des Direktvertriebs” dienen sowohl dem Schutze des Verbrauchers als auch des Außendienstmitarbeiters.
Im Folgenden finden Sie eine (nicht abschließende) Liste von negativen Merkmalen. Sollte eines dieser Merkmale zutreffen, ist gegenüber dem Unternehmen Vorsicht geboten - das Konzept sollte sehr genau hinterfragt werden. Spätestens, wenn Sie das Gefühl haben, Fragen werden nicht ehrlich beantwortet, können Sie von einem unseriösen Anbieter ausgehen.

Generelle Kennzeichen bedenklicher Vertriebs-Systeme

  • System basiert auf progressiver Kundenwerbung. D. h. das System funktioniert nur bei ständiger Neuaufnahme von Teilnehmern (Vertriebspersonen).
  • Der Verkauf der Ware erfolgt primär ins Netzwerk, d.h. an die ”selbständigen” Vertriebspersonen.
  • Die Vertriebsperson soll übermäßig viel Ware als Vorrat ankaufen. Eine Rücknahme überflüssiger Ware ist ausgeschlossen.
  • Für den Verkauf wird die Privatsphäre des Kunden „ausgebeutet”. Es sollen überwiegend Verwandte, Freunde und nahe Bekannte geworben werden.
  • Die Vertriebsperson muss sich den Einstieg ins System teuer durch Vorleistungen erkaufen, z.B. kostenpflichtige Infopakete, Seminare, Wareneinstiegspakete, Vorführprodukte, überhöhte Lizenzgebühren, längere unbezahlte Einarbeitungszeiten. Es kann allerdings angemessen sein, wenn für wertvolle (Vorführ-)Waren die Hinterlegung einer Kaution gefordert wird. Wichtig ist, dass diese Kaution auch tatsächlich bei Rückgabe wieder zurückgezahlt wird.
  • Einzelgespräche mit bereits tätigen Mitarbeitern werden nicht zugelassen.
  • Das System basiert auf oder ist bekannt für eine sektenähnliche Abhängigkeit.

Spezielle Beurteilungskriterien

Mitarbeitergewinnung

  • Der Vertriebsperson werden Reichtum, Erfolg und übermäßige Gewinne versprochen.
  • Die zukünftige Vertriebsperson wird zur schnellen Unterschrift gedrängt, soll den Vertrag sofort unterschreiben.
  • Es wird in Anzeigen ohne nähere Tätigkeitsbezeichnung, z.B. „Führungsperson gesucht” geworben, die Anzeige enthält nur Telefonnummer oder Chiffre.
  • Mitarbeiter werden auf Veranstaltung geworben, in den primär Emotionen angesprochen und Träume verkauft, jedoch keine wirklich transparenten Sachinformationen geliefert werden.

Die Schulung

  • Beim Direktvertrieb arbeitet man meist als Teil eines Vertriebsteams. Es ist unseriös, wenn Ihr Team Sie sofort ohne eingehendes Training losschicken will. Eine vernünftige Schulung ist ein Muss.
  • Prüfen Sie für sich, ob es ein wirkliches Schulungskonzept gibt. Das Konzept sollte Ihnen eine Einführung in die Produkte, die Logistik, das Marketing, den Unternehmensaufbau usw. vermitteln.
  • Werden Ihnen schriftliche Unterlagen an die Hand gegeben?
  • Können Sie dieses Material verwenden, ohne es teuer kaufen zu müssen?
  • Wie wird der Verdienst dargestellt? Werden die Verdienste realistisch aufgezeigt, oder nennt man Ihnen vornehmlich Topverdienste, die nur im Ausnahmefall erreicht werden?
  • Haben Sie das Gefühl, dass Ihre Fragen ehrlich beantwortet werden?

Das Marketingkonzept

  • Steht tatsächlich der Verkauf des Produktes im Vordergrund oder zielt das Konzept in Wirklichkeit primär auf die Werbung neuer Teilnehmer.
  • Sind die Ideen für die Akquise von Kunden schlüssig bzw. überhaupt vorhanden?
  • Gibt es Marketingbausteine oder beschränkt sich das Marketingkonzept auf stets gleichförmig ablaufenden Veranstaltungen?
  • Gibt es eine Rückkaufgarantie bezüglich des Startersets und unverkaufter, aber einwandfreier Waren beim Ausscheiden aus dem Unternehmen (ggf. unter Abzug einer geringen Verwaltungsgebühr von bis zu 10 Prozent)?
  • Erfolgt der Verkauf der Waren direkt vom Unternehmen oder von der nächsthöheren Stufe in der Vertriebshierarchie?
  • Sagen Ihnen die Materialien zu, die Sie verwenden sollen? Zeigt man Ihnen (spätestens auf Anfrage) die Materialien bevor Sie irgendwelche Vereinbarungen unterzeichnen?

Anfängliche Eigenkosten

  • Will man Ihnen eine Kreditaufnahme nahe legen, um in das Vertriebssystem einzusteigen, so ist besondere Vorsicht und genauste Prüfung des Systems notwendig.
  • Im Übrigen müssen sich Zahlungen in einem angemessenen Rahmen halten und durch adäquate Gegenleistungen des Unternehmens belegt sein.
  • Die Schulungen sollten kostenlos, allenfalls zu Selbstkosten erfolgen. Die Zahlung von Referentenhonoraren oder teure Motivations- bzw. Einführungskurse sollten Sie auf jeden Fall ablehnen.
  • Sie sollten gar nicht erst dazu aufgefordert werden, mehr Vorräte zu bestellen, als Sie bei Ihrer ersten Vertriebsaktion benötigen, insbesondere, wenn die Rückgabe der Ware nicht ausdrücklich zulässig ist.

Nützliche Adressen / Links

Bundesverband Direktvertrieb Deutschland e.V.
Bundesallee 221
10719 Berlin
Tel: +49(0)30 23635680
E-Mail: info@direktvertrieb.de
www.direktvertrieb.de
Wirtschaftsverband für Handelsvermittlungen
und Vertrieb in Hamburg.e.V. (CDH)

Raboisen 16
20095 Hamburg
Tel. 040 80905040
Fax 040 809050499
E-Mail: service@hamburg.cdh.de
Internet: www.cdhimnorden.de
Zuschuss

Gründungszuschuss für Grün­dungen aus der Arbeitslosigkeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können für den Lebensunterhalt und zur sozialen Sicherung einen Gründungszuschuss beantragen. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbstständigkeit ist grundsätzlich nicht möglich. Es handelt sich dabei um eine kombinierte Förderung, die in einer ersten Förderphase den Lebensunterhalt und die soziale Sicherung der Gründer sicherstellen soll und in einer zweiten Förderphase nur noch den Sozialversicherungsschutz beinhaltet.
Der Gründungszuschuss kann geleistet werden ("Ermessensleistung"), wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hat oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war. Bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit müssen Gründerinnen und Gründer noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Abs. 3 SGB III beruht. Achtung: Die Arbeitsagenturen rechnen in Tagen, nicht in Monaten! Außerdem müssen sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegen. Bei begründeten Zweifeln an diesen Kenntnissen und Fähigkeiten kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung von Existenzgründungen verlangen bzw. der Gründerin oder dem Gründer unterstützend anbieten.
Gefördert wird nur, wer auch tatsächlich arbeitslos ist. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die selbstständige Erwerbstätigkeit unter Mitnahme des Zuschusses wird damit vermieden. Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, erhalten für eine Karenzzeit von 12 Wochen keine Förderung (die Förderung wird erst nach der Sperrzeit für volle 6 Monate geleistet). Dies gilt auch, wenn eine Entlassungsentschädigung gezahlt wurde. Eine fachkundige Stelle (insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute) muss das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen.

Verfahren

Unsere Handelskammer steht Ihnen innerhalb unseres Zuständigkeitsbereichs für die erforderliche Begutachtung Ihrer Geschäftsidee gern zur Verfügung. Hierfür reichen Sie bitte die notwendigen Unterlagen über die Unternehmenswerkstatt Hamburg ein (siehe Terminvereinbarung).
Zur Ausstellung einer Tragfähigkeitsbescheinigung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 
  • Gründung in Hamburg  
  • Gewerbliche Gründung mit Handelskammerzugehörigkeit  
Folgende Unterlagen werden von uns vor der Terminvereinbarung benötigt: 
  1. das ausgefüllte Formular zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit der Agentur für Arbeit. 
  2. das beschreibbare PDF-Formular Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung
  3. Lebensläufe aller GründerInnen inkl. Zeugniskopien  
  4. Businessplan (Textteil) und Finanzierungspläne (Zahlenteil) mit:  
  • Privater Finanzbedarf, typisch für einen Monat im ersten Jahr 
  • Umsatzplanung für 36 Monate oder Rentabilitätsvorschau für 36 Monate auf Monatsbasis
  • Liquiditätsplan für 36 Monate auf Monatsbasis
  • Kapitalbedarfsplan  
  • Finanzierungsplan 

Terminvereinbarung

Zuerst registrieren Sie sich kostenfrei in der Unternehmenswerkstatt Hamburg, legen ein Projekt an und erstellen dort den Business- und Finanzplan. Sollten Sie bereits fertige Unterlagen haben, können Sie diese im Bereich Dokumente hochladen. Zusätzlich laden Sie im Bereich Dokumente die notwendigen Unterlagen und Formulare hoch. Mit Ihrem persönlichen Experten stimmen Sie anschließend individuell einen Termin ab.

Kosten

Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Gründungszuschuss erheben wir ein Entgelt in Höhe von 50 Euro (42,02 zzgl. 7,98 Euro MWSt.). Im Anschluss an das Gespräch erhalten Sie per Post die Rechnung.

Häufige Fragen

Weitere Informationen

Für weitere Beratung verweisen wir an die örtlichen Agenturen für Arbeit (0800 4 555500 (gebührenfrei), Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr).
Für weitere Fragen schreiben Sie uns gern eine E-Mail.
Musiknutzung

Informationen zur GEMA

Jeder Betrieb, der Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird erfahrungsgemäß von der GEMA kontaktiertet werden. Warum das so ist und welche Musiknutzung Sie als Gewerbetreibende:r anmelden müssen, beantworten wir Ihnen in diesem Merkblatt. 

Wer oder was ist die GEMA?

Damit Kreative von ihrer Arbeit profitieren können, gibt es Verwertungsgesellschaften, die sich um die Vergütung der Werke kümmern, wenn sie verwertet werden. Im Musikbereich ist die GEMA dafür zuständig. Denn auch Komponist:innen, Textdichter:innen und Musikverleger:innen haben ein gesetzlich verbrieftes Recht auf angemessene Vergütung.
Es geht darum, das geistige Eigentum der Musikschaffenden zu schützen und sie für ihre Leistung zu entlohnen. Denn kein Urheber oder Urheberin kann selbst in ausreichendem Maß überprüfen, wo, wann, wie oft und wie lange sein oder ihr Titel gespielt wird. Zudem kann sich die Person nicht darum kümmern, dass sie die Entlohnung für ihre Leistung auch tatsächlich erhält.
Diese Aufgabe nimmt in Deutschland ausschließlich die GEMA wahr. Als “wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung" vertritt sie 60.000 Mitglieder – Komponist:innen, Textdichter:innen, Verleger:innen – und über eine Million ausländische Berechtigte.
Die GEMA hat im Wesentlichen zwei Funktionen. Sie hilft den Musiknutzerinnen und -nutzern, wie Veranstaltern, Gaststätten, Einzelhandelsgeschäften oder anderen Betrieben, alle Rechte zur Musiknutzung zu erwerben. Anschließend leitet sie die Lizenzzahlungen an die Urheberinnen und Urheber weiter. Wer Musik öffentlich einsetzt, muss deshalb die Lizenz dafür bei der GEMA erwerben.

Kundinnen und Kunden der GEMA: Wer gehört dazu?

Wer in Deutschland Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, ist damit im Normalfall automatisch Kundin oder Kunde der GEMA. Bei Radio- und Fernsehsendern, Kinos oder Herstellern von bespielten Ton- und Bildtonträgern ist das auf den ersten Blick einleuchtend.
Kund:innen der GEMA sind aber auch alle Veranstalterinnen und Veranstalter von öffentlichen Musikdarbietungen. Dazu steht im Urheberrechtsgesetz: "Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind."
Stark vereinfacht heißt dies: Praktisch jede Situation ist öffentlich, in der zwei oder mehr Personen gemeinsam Musik hören. Davon ausgenommen ist der Fall, dass diese Personen alle miteinander befreundet oder verwandt sind. Eine Vereinsfeier oder ein Betriebsfest beispielsweise sind deshalb öffentlich. Die private Party ist es dagegen nicht.

Welche Musiknutzung muss angemeldet werden?

Folgende Arten der öffentlichen Musiknutzung sind vergütungspflichtig:
  • Live- oder Tonträgermusik bei Veranstaltungen,
  • Vorführungen von Filmen,
  • Musik in der Telefonwarteschleife,
  • Musik im Internet, zum Beispiel auf der Homepage des Betriebes,
  • vermieten oder verleihen von Ton- oder Bildtonträgern an andere Personen, zum Beispiel in Videotheken,
  • Herstellung von Ton- und Bildtonträgern, zum Beispiel auf CDs, Kassetten und CD-ROMs,
  • Weiterleitungen von Hörfunk- und Fernsehsendungen über Verteileranlagen mit eigener Empfangsstelle, zum Beispiel in ein Hotelzimmer
  • Hintergrundmusik in Gaststätten, Einzelhandelgeschäften u. ä.
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass eine bestimmte Taktzahl oder eine bestimmte Anzahl von Sekunden ohne Einwilligung des Inhabers oder der Inhaberin der Urheberrechte an dem Musikwerk zulässig und damit kostenfrei ist. Die wahren Kriterien dafür, ob eine Einwilligung des Urhebers oder der Urheberin erforderlich ist oder nicht, sind die Erkennbarkeit der entnommenen Melodie sowie die Übernahme erkennbarer Begleitstimmen.
Das Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors oder der Autorin. Wenn man sich nicht sicher ist, ob in einem bestimmten Fall überhaupt ein Vergütungsanspruch besteht, sollten man rechtzeitig mit einem Berater oder einer Beraterin der GEMA sprechen. Aber auch, wenn absolut sicher ist, dass kein urheberrechtlich geschütztes Repertoire genutzt wird, sollte dies der GEMA unter Nennung der Titel der Werke, Namen der Komponist:innen, Textdichter:innen, Bearbeiter:innen und Musikverleger mitgeteilt werden. So erspart man sich und der GEMA unnötige Rückfragen und vermeidet Missverständnisse.

Kann man sich von GEMA-Lizenzen befreien lassen?

Nein, jede Musiknutzer:in muss die Lizenz für die öffentliche Wiedergabe erwerben. Die Vergütung richtet sich nach festen, im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarifen.
Wenn man als Veranstalter:in oder Betrieb Mitglied bei einem Berufsverband (z.B. beim Hotel- und Gaststättenverband Berlin und Umgebung e.V.) ist, mit dem die GEMA einen so genannten Gesamtvertrag abgeschlossen hat, besteht die Möglichkeit, reduzierte Tarife in Anspruch zu nehmen. Einzelheiten dazu erfährt man bei der zuständigen GEMA Bezirksdirektion.
Für Hamburg ist die GEMA Bezirksdirektion Hamburg zuständig.
Schierenberg 66
22145 Hamburg
Tel: (040) 67 90 93-0
Fax: (040) 67 90 93-11
E-Mail: bd-hh@gema.de
Internet: www.gema.de
Informieren Sie die GEMA-Generaldirektion über die geplante Musiknutzung.
Geben Sie an, welche Art der Musiknutzung Sie beabsichtigen (Veranstaltung, Hintergrundmusik, Telefonwarteschleife, etc).
Die GEMA berechnet die Vergütung aufgrund Ihrer Angaben nach dem entsprechenden
Tarif. Für eine Einzelnutzung (z.B. bei einer Veranstaltung) erhalten Sie eine Rechnung. Bei Dauernutzung (z.B. bei Hintergrundmusik in Gaststätten) erhalten Sie ein Vertragsangebot.
Mit der Bezahlung des Vergütungsanspruchs besitzen Sie die Lizenz der GEMA zur Nutzung des Weltrepertoires der Musik.
Bemessungsgrundlagen für die Vergütungshöhe sind u. a.:
  • die Größe des Veranstaltungsraumes in qm bzw. in Einzelfällen das Sitzplatzangebot oder das Personenfassungsvermögen eines Veranstaltungsplatzes,
  • der zeitliche Rahmen,
  • die Art der Musikwiedergabe.
  • das höchste Eintrittsgeld je Person

Was passiert, wenn man die Nutzung nicht meldet?

Die öffentliche Musiknutzung muss in jedem Fall vorher bei der GEMA angemeldet werden. Wenn Musik abgespielt oder aufgeführt wird ohne die entsprechenden Nutzungsrechte einzuholen, kann dies zu Schadensersatzansprüchen bis zum Doppelten der Vergütung führen. Schadensersatz wird vom Veranstalter bzw. der Veranstalterin verlangt. Als Veranstalter:in gilt in der Regel die Person, die für die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und die die Aufführung durch ihre Tätigkeit veranlasst hat.
Daneben haftet auch die Person, die die Möglichkeit hat, die Musikdarbietung durchzuführen oder zu unterbinden. Das ist in der Regel diejenige, die die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Gleiches gilt für den, der nach außen als Veranstalter auftritt.

GEMA und Rundfunkbeitrag

Jede Person, die Inhaber:in einer Wohnung ist, muss entsprechende Gebühren an die Landesrundfunkanstalten entrichten, den Rundfunkbeitrag. Für diese Gebührenpflicht ist es unerheblich, an welchem Ort und zu welchem Zweck das Rundfunk- und/ oder Fernsehgerät bereit gehalten wird oder wie viele Geräte vorhanden sind. Es handelt sich hier um eine allgemeine Betriebsgenehmigung für die entsprechenden Empfangsgeräte. Der Rundfunkbeitrag ist also auch dann zu entrichten, wenn ein Rundfunk- oder Fernsehgerät ausschließlich privat genutzt wird.
Grund­lage für die Er­he­bung des Rund­funk­beitrags und die Arbeit des Beitrags­service von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio ist der von allen 16 Landes­parla­menten rati­fizierte Rund­funk­beitrags­staats­vertrag (RBStV). Er legt fest, wie der Rund­funk­beitrag be­rechnet wird, wer ihn zu zahlen hat und für wen besondere Regelungen gelten. Zusätz­lich hat jede Landes­rund­funk­anstalt eine Beitragss­atzung er­lassen.
Mit der Bezahlung der Rundfunkgebühr hat der Unternehmer oder die Unternehmerin allerdings noch nicht das Recht für die öffentliche Wiedergabe von Musik durch das Radio- oder Fernsehgerät erhalten.
Hierfür muss zusätzlich eine Lizenz von der GEMA erworben werden.
Adresse:
ARD ZDF Deutschlandradio
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
Tel.: 01806 999 555 10*
Fax: 01806 999 555 01*
*20 Cent/Anruf aus dem dt. Festnetz, 60 Cent/Anruf aus den dt. Mobilfunknetzen
E-Mail: info@rundfunkbeitrag.de
Informationen und Anmeldung unter: www.rundfunkbeitrag.de

VG Media

Die VG Media ist eine Verwertungsgesellschaft, die Urheber- und Leistungsschutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, für private Medienunternehmen (Hörfunk- und Fernsehsendeunternehmen) wahrnimmt. Die VG Media vertritt im einzelnen die Urheber- und Leistungsschutzrechte "für die analoge Weiterleitung von privaten Fernseh- und Hörfunkprogrammen durch Verteileranlagen in Hotels, Pensionen etc." (§§ 20, 20 b UrhG) von zur Zeit 28 privaten Fernsehsendeunternehmen wie z.B. RTL, Sat 1, Pro 7, VOX und 53 privaten Hörfunkunternehmen.
Beherbergungsbetriebe, die eine Weiterleitung von privaten Radio- oder Fernsehprogrammen vornehmen und in den Gästezimmern hierfür eine Radio- oder Fernsehempfangmöglichkeit bereithalten, sind daher gesetzlich verpflichtet, eine entsprechende Vergütung an die VG Media zu zahlen.
Die pauschalen Vergütungssätze betragen je Gastzimmer und Jahr 6,80 EUR (DEHOGA-Mitglieder zahlen 4,60 EUR).
Die Hoteliers sind gegenüber der VG Media gesetzlich verpflichtet, Auskunft über die Anzahl der relevanten Gastzimmer zu geben. Relevant sind die Gastzimmer, die über einen Fernseher verfügen an den über eine Hausverteileranlage die Fernseh- und Hörfunkprogramme über Kabelsysteme weitergeleitet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Programmsignale über eine zentrale Empfangseinheit (z.B. Satellitenantenne auf dem Dach) oder über einen Kabelnetzbetreiber bezogen werden. Erfolgt der Empfang unmittelbar über eine Zimmerantenne (DVB-T) entfallen jedoch die urheberrechtlichen Vergütungen.
Adressen:
Existenzgründung

Gründung eines Verlages

Welche gewerberechtlichen Aspekte Sie bei einer Gründung beachten müssen:
Wenn Sie Verlagserzeugnisse herstellen und vertreiben wollen, sind Sie grundsätzlich gewerblich tätig und benötigen nach der Gewerbeordnung lediglich einen Gewerbeschein. Sie müssen also den Beginn dieser Tätigkeit - ebenso wie spätere wesentliche Veränderungen (z.B. bei Betriebsverlagerung) - bei dem für Ihren Betriebssitz zuständigen Bezirks- oder Ortsamt oder in unserer Handelskammer anmelden. Sie benötigen keine Zulassung.
Wissenswertes, wenn Sie einen Verlag gründen wollen:
ISBN für Bücher
Die "International Standard Book Number" (ISBN) macht als kurzes und eindeutiges Identifikationsmerkmal jedes Buch aber auch andere Veröffentlichungen mit redaktionellem Anteil, wie beispielsweise Multimedia-Produkten und Software unverwechselbar. Sie begleitet das Verlagserzeugnis von seiner Herstellung an und dient dazu, die Registrierung zu vereinheitlichen und die Abwicklung der Bestellungen zu erleichtern. Die ISBN setzt sich aus einer vierteiligen Zahlenkombination zusammen und wird bei der MVB Marketing- und Verlagsservice des Buchhandels GmbH beantragt.
ISSN für Zeitschriften und Zeitungen
Die "International Standard Serial Number" (ISSN) dient der Titelidentifizierung von sogenannten fortlaufenden Sammelwerken, d.h. von Veröffentlichungen, die keinen von vornherein geplanten Abschluss haben und in aufeinander folgenden Teilen (Hefte, Bände, Jahrgänge) erscheinen. Es handelt sich hierbei im wesentlichen um Zeitschriften, Zeitungen und Schriftreihen. Die ISSN ist eine achtstellige Zahl, die bei der Deutschen National Bibliothek angefordert werden kann (kostenfrei). Eine Beantragungspflicht besteht nicht.
VLB-Verzeichnis lieferbarer Bücher
Ein wichtiger Bestandteil der buchhändlerischen Logistik ist das "Verzeichnis lieferbarer Bücher" (VLB), das auf der ISBN aufbaut. Sie sollten bei der MVB Marketing- und Verlagsservice des Buchhandels GmbH Titelmeldeformulare abfordern, damit Ihre Veröffentlichungen in das Verzeichnis aufgenommen werden. Nahezu alle Buchhandlungen und Großhändler verfügen über das VLB, das auf CD oder online verfügbar ist.
Autorenvertrag
Grundsätzlich sollten Sie mit Ihren Autoren einen schriftlichen Vertrag abschließen, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar regelt. Ein entsprechender Normvertrag kann beim Börsenverein des Deutschen Buchhandels angefordert werden.
Titelschutz/Titelschutz-Anzeige
Eine wesentliche Rolle bei der Verlagstätigkeit spielt der Titelschutz. Werktitel sind nach dem Markengesetz geschützt. Der Schutz umfasst identische und auch ähnliche Titel, die zu einer Verwechslungsgefahr führen kann. Die sorgfältige Recherche nach bestehenden Titeln ist daher unerlässlich, um eine mögliche Titelrechtsverletzung zu vermeiden. Hierfür empfiehlt sich eine Recherche im Nachschlagewerk "STAMM - Leitfaden durch Presse und Werbung".
Tipp: Die genannten Gesetzestexte und die angegebene Literatur können Sie in der Commerzbibliothek der Handelskammer einsehen und ausleihen. Mitglieder erhalten diesen Service kostenlos! Nähere Informationen und Öffnungszeiten finden Sie hier

Zur Überprüfung, ob ein gewählter Buch-Titel noch frei ist, empfiehlt sich eine entsprechende Anfrage bei der Deutschen Bibliothek. Eine Reche mit rechtssicherer Auskunft ist gebührenpflichtig über ein bibliografisches Auskunftsbüro möglich oder – sofern eine Mitgliedschaft besteht – über den Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Ergibt die Recherche, dass der von Ihnen gewählte Titel noch frei ist, können Sie eine sogenannte Titelschutz-Anzeige ("Unter Hinweis auf § 5 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für ...") schalten. Eine Titelschutz-Anzeige erfolgt dann in aller Regel im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel.
Förderhilfen
Richtlinien und Informationen zu öffentlichen Finanzierungshilfen des Bundes und der Freien und Hansestadt Hamburg erhalten Sie bei unserer Handelskammer.
Gesetze
Es ist empfehlenswert, insbesondere folgende Gesetzestexte einzusehen:
  • Gesetz über das Verlagsrecht (VerlG)
  • Urheberrechtsgesetz (UrhG)
  • Hamburgisches Pressegesetz (HmbPresseG).
Literatur:
  • Plenz, Ralf: Wie mache ich mich mit einem Verlag selbständig? Verlag Norman Rentrop
  • Heinold, Wolfgang Ehrhardt: Bücher und Büchermacher. Hüthig Verlagsgemeinschaft
  • Löffler, Martin, Ricker, Reinhart: Handbuch des Presserechts. Beck-Verlag
  • Hubmann, Heinrich: Urheber- und Verlagsrecht. Beck-Verlag.

Großhandel und Handelsvermittlung

Selbstständig als Handelsvertreter

I. Wer ist Handelsvertreter?

Wenn Sie als selbständiger Gewerbetreibender ständig für ein anderes Unternehmen tätig sind und in dessen Namen für dessen Rechnung Geschäfte abschließen oder vermitteln, sind Sie ein Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB. Sie unterscheiden sich dadurch vom Kaufmann (z.B. Großhändler), der im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelt, ebenso wie vom Kommissionär, der zwar auch für fremde Rechnung, aber im eigenen Namen handelt. Anders als ein angestellter Handlungsreisender sind Sie als Handelsvertreter selbständig tätig. Während ein Handelsmakler Geschäfte von Fall zu Fall für verschiedene Unternehmer erledigt und dabei in keinem ständigen Vertragsverhältnis zu einem anderen Unternehmen steht, sind Sie als Handelsvertreter ständig für einen oder mehrere bestimmte Unternehmer tätig. Allerdings können die verschiedenen Vertriebswege auch kombiniert werden (z.B. Handelsvertretung und Eigengeschäft).
Als selbständiger Handelsvertreter können Sie im wesentlichen Ihre Tätigkeit frei gestalten und Ihre Arbeitszeit selbst bestimmen. Einen vorgeschriebenen Berufsweg gibt es für den Handelsvertreterberuf nicht. Es ist allerdings von Vorteil, wenn Sie eine kaufmännische oder eine technische Ausbildung absolviert haben und Kenntnisse der jeweiligen Branche vorweisen können. Außerdem sollten Sie vor Ihrer Selbständigkeit als angestellter Geschäftsreisender den Kundenbesuch und den Verkauf beim Kunden kennen gelernt haben.

II. Welche Arten der Handelsvertretertätigkeit gibt es?

  • Einfirmen-/Mehrfirmenvertreter
Der Einfirmenvertreter vertritt naturgemäß nur ein Unternehmen. In der Regel verfügt dieses Unternehmen über ein so vielfältiges Sortiment, dass Sie damit voll ausgelastet sind.
Ist dies nicht der Fall, können Sie Mehrfirmenvertreter sein. Als Mehrfirmenvertreter vertreten Sie mehrere Firmen mit verschiedenen Produkten. Um Interessenkonflikte auszuschließen, dürfen Sie in diesem Fall keine Produkte von konkurrierenden Unternehmen vertreten (Konkurrenzverbot).
  • Vermittlungsvertreter/Abschlussvertreter
Als Vermittlungsvertreter sind Sie lediglich mit der Vermittlung von Geschäften für das Unternehmen betraut, während Sie als Abschlussvertreter den Vertragsschluss im Namen des Unternehmers selbst herbeiführen.
  • Bezirksvertreter/Alleinvertreter
Bezirksvertreter sind Sie, wenn Ihnen ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis vom Unternehmer fest zugewiesen ist. Sie dürfen dann nur in einem bestimmten Bezirk tätig werden. Sollten in Ihrem Bezirk ohne Ihre Mitwirkung Verträge abgeschlossen werden, haben Sie auch dann Anspruch auf Provision (§ 87 Abs.2 HGB; siehe auch unter Punkt VI).
Alleinvertreter ist ein Bezirksvertreter, dem sein Unternehmen zusätzlich einen erhöhten Kundenschutz einräumt. Der Ihnen zugewiesene Bezirk ist dann Ihnen allein vorbehalten. Das Alleinvertretungsrecht muss im Handelsvertretervertrag ausdrücklich eingeräumt werden. Allein die Bezeichnung "Generalvertreter" genügt nicht ohne weiteres.
Liegt eine solche vertragliche Abrede vor, dann haben Sie – je nach Wortlaut der Vereinbarung – entweder ein alleiniges Betätigungsrecht unter Ausschluss anderer Handelsvertreter in einem Bezirk, ein alleiniges Betätigungsrecht unter Ausschluss von Direktgeschäften des Unternehmens oder beides.
Das Alleinvertretungsrecht kann nur dann abgedungen werden, wenn dies vertraglich durch eine Teilkündigungsklausel festgelegt wurde. Bei Fehlen einer Teilkündigungsklausel im Vertrag ist aber eine Änderungskündigung möglich, die mit dem Angebot verbunden ist, das Handelsvertreterverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen

III. Sind Sie als Handelsvertreter Kaufmann i.S.d. HGB?

Als Handelvertreter Sind Sie nicht zwingend Kaufmann i.S.d. HGB.
Die Tätigkeit des Handlesvertreters stellt zwar ein (Handels)Gewerbe dar, weswegen der Handelsvertreter grundsätzlich Kaufmann kraft Gesetzes im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB ist. Denn grundsätzlich ist jeder Gewerbetreibende Kaufmann. Als Kaufmann haben Sie die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) zu beachten und sind außerdem zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet.
Dies gilt jedoch nur, wenn Ihr Unternehmen nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert. Wichtige Kriterien für die Beurteilung ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist oder nicht, sind beispielsweise die Höhe der Umsätze und des Gewinns, eine doppelte Buchführung, die Anzahl der Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten, Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen, Vermögen sowie Größe und Zahl der Betriebsstätten.
Ist dies nicht der Fall, sind Sie Nicht-Kaufmann oder Kleingewerbetreibender.
Sie sind dann berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Sofern Sie von dieser Berechtigung Gebrauch machen und sich eintragen lassen, werden Sie mit der Eintragung Kaufmann. Auf alle Kaufleute - auch auf diejenigen, die erst durch Eintragung in das Handelsregister zum Kaufmann geworden sind - finden die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) Anwendung.
Erfordert Ihr Unternehmen keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb und haben Sie sich nicht freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen, so gilt für Sie ausschließlich das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und gemäß § 84 Abs. 4 HGB das Handelsvertreterrecht der §§ 84 bis 92 c HGB. Die übrigen Bestimmungen des HGB erfassen Sie nicht.
Kommt es zum Streit darüber, ob Sie Kaufmann sind oder nicht, so müssen Sie gegebenenfalls nachweisen, dass Ihr Unternehmen keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Vorschriften für Kaufleute
Wenn Sie Kaufmann kraft Gesetzes oder kraft Eintragung sind, gelten für Sie die Regelungen des HGB. Es sind dann einige Besonderheiten zu beachten.
Ihre Firma, § 17 ff HGB
Als Kaufmann sind Sie verpflichtet, den Namen Ihres Unternehmens beim Handelsregister anzumelden. Ihr Firmenname kann aus Sach- oder Phantasiebezeichungen, aber auch Gesellschafter- bzw. Inhabernamen bestehen. Bei der Wahl Ihrer Firmierung müssen Sie darauf achten, dass Ihr Name eine hinreichende Unterscheidungskraft besitzt, d.h. nicht nur aus allgemeinen Sach- und Regionalbezeichnungen besteht, sondern einen individuellen Zusatz (z.B. Buchstabenkombinationen, Gesellschaftername oder Phantasiebezeichnung) enthält. Jede im Handelsregister eingetragene Firma muss außerdem den entsprechenden Rechtsformzusatz (z.B. AG, GmbH oder e.K.) beinhalten und darf keine Zusätze enthalten, die offensichtlich zur Täuschung geeignet ist. Weitere wichtige Tipps für die Wahl Ihres Firmennamens finden Sie in unserem Merkblatt Grundregeln des Firmenrechts.
Angaben auf Geschäftsbriefen, § 37 a HGB
Firma, Rechtsformzusatz, Ort Ihrer Niederlassung, Registergericht und Handelsregisternummer müssen auf Ihren Geschäftsbriefen, sofern diese an bestimmte Empfänger gerichtet sind, angegeben sein. Genauere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Pflichtaufgaben auf Geschäftsbriefen.
Buchführung
Sie sind zur ordnungsgemäßen Buchführung gem. § 238 Abs. 1 HGB verpflichtet. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Alle Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

IV. Ihre Pflichten als Handelsvertreter

Unabhängig von der Kaufmanneigenschaft gelten für Sie als Handelsvertreter folgende Pflichten:
  • Vermittlungs- und Abschlusspflicht (§ 86 Abs.1, 1. Hs. HGB)
    Sie müssen sich ständig um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften bemühen.
  • Interessenwahrnehmungspflicht (§ 86 Abs. 1, 2. Hs. HGB)
    Sie müssen immer das Interesse des von Ihnen vertretenen Unternehmens wahrnehmen, also z.B. auch die Kundenbetreuung nach Abschluss des Geschäfts.
  • Berichtspflicht (§ 86 Abs. 2 HGB)
    Ihre Geschäftsvermittlungen und -abschlüsse sowie etwaige Vertragsverletzungen sind unverzüglich dem von Ihnen vertretenen Unternehmen mitzuteilen.
  • Verschwiegenheitspflicht (§ 90 HGB)
    Betriebsgeheimnisse dürfen Sie nicht verwerten oder anderen mitteilen (auch nicht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses)
  • Wettbewerbsverbot/Konkurrenzverbot
    Dieses Verbot ergibt sich aus der Pflicht zur Interessenwahrnehmung. Sie dürfen, auch wenn dies vertraglich nicht ausdrücklich geregelt ist, im Geschäftszweig Ihres vertretenen Unternehmens nicht für eine Konkurrenzfirma tätig sein. Dies gilt auch für Mehrfirmenvertreter. Produkte von Konkurrenzfirmen dürfen Sie nur vertreiben, wenn sie nicht im Wettbewerb mit den Produkten der bereits von Ihnen vertretenen Firmen stehen.
    Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn sie ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden, d.h. beide betroffenen Unternehmen müssen zustimmen.
    Achtung: Vertraglich kann darüber hinaus auch ein Erweiterungsverbot auf Substitutionsprodukte vereinbart werden, beispielsweise dürften Sie dann als Butter-Handelsvertreter nicht gleichzeitig Margarine des Konkurrenten vertreten.
  • Weitere Pflichten können vertraglich vereinbart werden, z.B. die Pflicht zur Lagerhalterung, zum Kundendienst oder ein Wettbewerbsverbot nach Vertragsende.

V. Die Pflichten des vertretenen Unternehmens

  • Provisionszahlungspflicht (§ 87 Abs. 1 HGB).
    Das Unternehmen muss Ihnen für jedes abgeschlossene und von Ihnen vermittelte Geschäft eine Provision zahlen.
  • Abrechnungspflicht (§ 87 c HGB)
    Über die Provision hat das vertretene Unternehmen monatlich abzurechnen. Auf Verlangen des Handelsvertreters muss diesem ein Buchauszug über alle seine Geschäfte vorgelegt werden.
  • Überlassungspflicht (§ 86 a Abs. 1 HGB)
    Das Unternehmen muss Ihnen alle zur Ausübung Ihrer Tätigkeit erforderlichen Unterlagen überlassen.
  • Informationspflicht (§ 86 a Abs. 2 HGB)
    Die Annahme und Ablehnung der von Ihnen vermittelten Geschäfte muss Ihnen ebenso unverzüglich mitgeteilt werden, wie die Änderungen der Produktpalette oder im Vertriebssystem und bevorstehende Betriebseinstellungen, -veräußerungen oder Fusionen.
  • Allgemeine Unterstützungs- und Treuepflicht
    Dem Unternehmen ist es beispielsweise verboten, in Konkurrenz zum eigenen Handelsvertreter zu treten.
Achtung: Von § 86 a Abs. 1,2 HGB abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (§ 86 a Abs. 3 HGB).

VI. Provision und Ausgleichsanspruch

Die übliche Vergütung des Handelsvertreters ist die Provision (§ 87 HGB). Sie ist eine Erfolgs- und keine Leistungsvergütung. Sie ist erst dann verdient, wenn das von Ihnen vertretene Unternehmen das vermittelte Geschäft ausgeführt hat.
Provision erhalten Sie grundsätzlich nur für Geschäfte, die auf Ihre Aktivitäten zurückzuführen sind. Hierunter fallen auch Nachbestellungen der Kunden, die Sie für das Unternehmen geworben haben. Es muss sich allerdings um Geschäfte der gleichen Art handeln.
Eine Besonderheit gilt für den Bezirksvertreter (siehe oben): Als Bezirksvertreter haben Sie einen Provisionsanspruch für alle in Ihrem Bezirk oder mit Ihrem Kundenkreis vom Unternehmer abgeschlossenen Geschäfte, selbst wenn diese ohne Ihre Mitwirkung zustande gekommen sind.
Die Provisionshöhe ist je nach Branche und vertretenem Produkt sehr unterschiedlich und wird vertraglich vereinbart. Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen (§ 87 b HGB).
Wird das Handelsvertreterverhältnis beendet, so haben Sie als Handelsvertreter nach § 89 b HGB einen Ausgleichsanspruch (Nähere Informationen über diesen Anspruch finden Sie in unserem Merkblatt: "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters".

VII. Gewerbeanmeldung, Rentenversicherung

Ihr Gewerbe können Sie entweder bei Ihrem zuständigen Wirtschafts- und Ordnungsamt oder im Service-Center unserer Handelskammer anmelden. Allgemeine Informationen zur Gewerbeanmeldung finden Sie unter Gewerbeanmeldung und Eintragung in das Handelsregister.
Wichtig: Seit 1. Januar 1999 müssen Selbständige mit einem Auftraggeber die vollen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Ob Sie als Handelsvertreter "arbeitnehmerähnlicher" Selbständiger sind, muss im Einzelfall ermittelt werden. Bitte informieren Sie sich anhand unseres Merkblatts "Scheinselbständige”, siehe: "Weitere Informationen"

VIII. Der Handelsvertretervertrag

Grundsätzlich benötigt der Vertrag zwischen Ihnen und dem von Ihnen vertretenem Unternehmen keine besondere Form. Sie sollten trotzdem immer auf eine schriftliche Vereinbarung bestehen. Musterverträge können Sie beispielsweise über unsere Commerzbibliothek oder den Wirtschaftsverband für Handelsvermittlungen und Vertrieb in Hamburg e.V. (CDH) beziehen. Da aber Verträge auch für erfahrene Handelsvertreter schwer zu lesen sind und oftmals wichtige Vereinbarungen vergessen werden, sollten Sie Ihren Vertrag immer von einem Spezialisten (z.B. Fachanwalt oder CDH) prüfen lassen.

IX. Checkliste zur Vertragsabfassung

Die nachstehende Checkliste enthält keine vorformulierten Vertragsklauseln, sondern gibt Anhaltspunkte zur Prüfung, inwieweit alle wesentlichen Vertragspunkte angesprochen sind:
  1. Genaue Bezeichnung der beiden Vertragsparteien
  2. Genaue Bezeichnung der Art des Handelsvertreters (z.B. Bezirksvertreter)
  3. Abgrenzung des Vertreterbezirks (z.B. Hamburg)
  4. Gegenstand der Vertretung (z.B. welche Produkte, welche Kunden)
  5. Aufgaben und Befugnisse des Handelsvertreters (z.B. Abschlussvollmacht)
  6. Pflichten des Handelsvertreters
  7. Pflichten des Unternehmers
  8. Provision
  9. Dauer des Vertrages
  10. Rückgabe von Gegenständen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
  11. Ausgleichsanspruch (z.B. Art und Weise der Berechnung)
  12. Wettbewerbsverbote (während und evtl. nach der Vertragslaufzeit)
  13. Abgeltung, Abtretung und Verjährung von Ansprüchen
  14. Gerichtsstand und Erfüllungsort
  15. Ergänzende Vertragsvereinbarungen
  16. Auslandstätigkeit
  17. evtl. Schiedsgerichtsvereinbarung
  18. Datum und Unterschriften beider Vertragsparteien

X. Weitere Informationen und Literatur

Ausführlichere Informationen bieten Ihnen unsere Merkblätter:
  • Grundregeln des Firmenrechts
  • Gewerbeanmeldungen und Eintragung in das Handelsregister
  • Wahl der Rechtsform
  • Rechtsfolgen der Eintragung in das Handelsregister
  • Pflichtaufgaben auf Geschäftsbriefen
  • Scheinselbständige

Beschäftigung von Arbeitnehmern/Berufsgenossenschaft
Sollten Sie in Ihrer Handelsvertretung Arbeitnehmer (auch der aufgrund eines Ehegatten-Arbeitsvertrages angestellte Ehepartner gilt als solcher) beschäftigen, sind Sie außerdem verpflichtet, Ihren Betrieb bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (dem gesetzlichen Unfallversicherer) anzumelden. Bei einem reinem Bürobetrieb ist dies die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg, Tel: (040)5146-0. Unterhalten Sie ein Auslieferungslager mit Arbeitnehmern, ist die Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft, Große Elbstraße 134, 22767 Hamburg, Tel: (040) 3 06 13-0 zuständig.
Hinweis: Es wird empfohlen, bei einer Existenzgründung die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft innerhalb von einer Woche zu informieren !
Weitere Informationen:
Wirtschaftsverband für Handelsvermittlungen
und Vertrieb in Hamburg e.V. (CDH)
Raboisen 16
20095 Hamburg
Tel. 040/80905040
Fax 040/809050499
E-Mail: service@hamburg.cdh.de
Internet: www.cdhimnorden.de
Auswahl der Literatur unserer Commerzbibliothek 
  • Abrahamczik, Jürgen: "Der Handelsvertreter-Vertrag". (Beck'sche Musterverträge)
  • Hopt, Klaus-J.:„Handelsvertreterrecht”
  • Meeser, Joachim: "Handelsvertreter-Verträge: Vergütung, Ausgleichsanspruch..." (GFT: WRS-Musterverträge für die Praxis; 32)
  • Niebling, Jürgen: "Musterverträge für Handelsvertreter, Händler und Franchisepartner”. (Schriftenreihe Das Recht der Wirtschaft, 216)
Gewerberecht

Eintragung in das Handelsregister

Als Handelsregister bezeichnet man ein öffentliches Verzeichnis, das im Rahmen des Registergerichts Eintragungen über die angemeldeten Kaufleute in einem bestimmten geografischen Raum führt.  Das Handelsregister wird von den Handelsregistergerichten bei den Amtsgerichten, seit dem 1. Januar 2007 ausschließlich in elektronischer Form, geführt. Seit dem 1. August 2022 sind über das  gemeinsame Registerportal der Länder sämtliche Einträge  in den Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistern ohne weitere Einschränkungen kostenlos abrufbar. 
Der Begriff "elektronisches Handelsregister" bezeichnet kein anderes Handelsregister, sondern ist nur ein Hinweis auf die Umstellung vom Papierregister auf digitale Prozesse. Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das der Transparenz im Geschäftsverkehr dient. 
Wichtig! Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung beim örtlich zuständigen Handelsregister anzumelden. 
Achtung! Eine Eintragung in das Handelsregister ersetzt nicht die Bescheinigung der Gewerbeanmeldung.
Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben, das bedeutet, dass Sie auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen vertrauen dürfen. Das Handelsregister dient auch dem Schutz der Firma. Jede neue Firma muss sich deutlich von den am selben Ort oder in der selben Gemeinde bereits bestehenden Firmen unterscheiden, sonst ist eine Eintragung nicht möglich.
Hinweis: Jeder kann in die Handelsregistereintragung und die zum Handelsregister eingereichten und veröffentlichungspflichtigen, unternehmensbezogenen Informationen im elektronischen Unternehmensregister Einsicht nehmen. Die Einsichtnahme online ist kostenfrei.

Erklärvideo - Eintrag ins Handelsregister

Sie möchten sich schnell und einfach über die Eintragung ins Handelsregister informieren? Dann schauen Sie unseren Erklärfilm zum Thema und erfahren Sie auch, wie die Handelskammer Hamburg Ihnen dabei helfen kann.
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Hier finden Sie weitere Erklärvideos.

Funktion des Handelsregisters

Das Handelsregister soll eine Publikations-, Beweis-, Kontroll- sowie Schutzfunktion erfüllen. Oft kommt es vor, dass Geschäftspartner aus dem Ausland einen Handelsregistereintrag sehen wollen, um von der tatsächlichen Existenz des Unternehmens überzeugt zu sein. Eine Gewerbeanmeldung reicht Ihnen oftmals nicht aus.
Tipp: Informationen des Amtsgerichtes Hamburg zu den Registergerichten finden Sie unter justiz.hamburg.de
Die Anmeldungen zur Eintragung müssen öffentlich, d.h. notariell beglaubigt werden. Seit dem 1. August 2022 kann dies ebenfalls in einem Online-Verfahren durchgeführt werden. Gesetzlich wurde dafür der Weg der notariellen Videokommunikation geschaffen. Handelsregistereintragungen werden online über das Registerportal bekannt gegeben. Der Umfang der in das Handelsregister zur Eintragung anzumeldenden Tatsachen ist gesetzlich festgelegt. Hierfür besteht nach den §§ 388, 389 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Registerzwang, d.h. die Kaufleute, die persönlich haftenden Gesellschafter oder die Organe (Geschäftsführer, Vorstand) einer Gesellschaft können durch Zwangsgeld oder Zwangshaft zur Anmeldung bestimmter rechtlicher Vorgänge gezwungen werden.
Das Handelsregister genießt, in ähnlicher Weise wie das Grundbuch, öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass der gutgläubige Rechtsverkehr in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen und Bekanntmachungen geschützt wird.

Wer muss und wer kann sich freiwillig im Handelsregister eintragen lassen?

Die Eintragungspflicht hängt grundsätzlich davon ab, ob man als ein Kaufmann bzw.  eine Kauffrau eingestuft wird. Kaufmann i.S.d . § 1HGB ist jeder der ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe ist hingegen jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Die Feststellung der Kaufmannseigenschaft von Unternehmen erfordert eine individuelle Beurteilung. Sie unterliegt weiten Ermessensspielräumen und deshalb ist die Rechtsunsicherheit relativ hoch. 
Folgende Kriterien werden im Wesentlichen für die Einzelfallbeurteilung herangezogen:
  • Art der Geschäftstätigkeit:
    z.B. Vielfalt der Erzeugnisse und Leistung der Geschäftsbeziehungen, Inanspruchnahme und Gewährung von Fremdfinanzierungen, namentliche internationale Tätigkeit, umfangreiche Werbung, größere Lagerhaltung.
     
  • Umfang der Geschäftstätigkeit:
    z.B. Umsatzvolumen (nicht Bilanzgewinn), Anlage- und Umlaufvermögen, Zahl und Funktion der Beschäftigten, Schichtbetrieb, Größe des Geschäftslokals, Zahl und Organisation der Betriebsstätten, Auslandsfilialen.
    Maßgebend ist immer das Gesamtbild des Unternehmens.
     
  • Umsatz:
    Folgende Jahresumsatzzahlen geben einen Anhaltspunkt dafür, wann eine kaufmännische Einrichtung erforderlich ist.
    Produktion 300.000 Euro
    Großhandel 300.000 Euro
    Einzelhandel 250.000 Euro
    Dienstleistungen 175.000 Euro
    Handelsvertreterprovision 120.000 Euro
    Speisegaststätten 300.000 Euro
    Hotels 250.000, Euro
     
  • Anzahl der Beschäftigten:
    Wenn mehr als fünf Personen beschäftigt werden, spricht dies für eine kaufmännische Einrichtung.
     
  • Betriebsvermögen:
    Ein Betriebsvermögen ab einer Höhe von circa 100.000 Euro spricht für eine kaufmännische Einrichtung.
     
  • Kredithöhe:
    Erst ab Beträgen von 50.000 Euro spricht dies für eine kaufmännische Einrichtung.
     
  • Standorte:
    Mehrere Standorte bzw. Niederlassungen sprechen für eine kaufmännische Einrichtung.
Es kommt darauf an, ob Ihr Betrieb bereits so kompliziert und umfangreich ist, dass er nur aufgrund einer ausgebauten kaufmännischen Organisation überschaubar, lenkbar und planbar bleibt. Ist kaufmännisch geschultes Personal weder erforderlich noch beschäftigt, spricht dies gegen die Kaufmannseigenschaft (Beispiele: "Tante-Emma-Läden", kleine Gastwirte, Eisdielen, Kantinen, Stehbierbuden, Kioske). Wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, sind Sie als der Inhaber (ob Sie wollen oder nicht) schon per Gesetz Kaufmann. Die Regeln des HGB finden also unmittelbar Anwendung und die Handelsregistereintragung hat nur noch deklaratorische (= bestätigende) Wirkung. Welche Art von Gewerbe Sie betreiben, ist dabei nach der gesetzlichen Neuregelung ohne Bedeutung.
Hinweis: Auch wenn ein Unternehmen keinen nach Art und Umfang in käufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, kann es freiwillig einen Handelsregistereintrag vornehmen lassen. 
Sofern Sie von dieser freiwilligen Eintragung in das Handelsregister Gebrauch machen, erlangen Sie mit dieser konstitutiven (=rechtsbegründenden) Eintragung die Kaufmannseigenschaft. Sie unterliegen also erst vom Augenblick der Eintragung an den Kaufmannsregeln des HGB. Dies gilt allerdings nur für gewerblich tätige Unternehmen. Eine freiberufliche Tätigkeit kann nicht eingetragen werden. Sofern sich ein Einzelunternehmen freiwillig in das Handelsregister eintragen lässt, wird im Zeitpunkt der Eintragung die Kaufmannseigenschaft begründet. Die Unterscheidung zwischen einem Kaufmann und einem Nichtkaufmann stellt sich insbesondere zwischen der Einstufung von Kleingewerbetreibenden zum e.K. bzw. e.Kfr.
Hinweis: Die OHG, die KG, die GmbH bzw. die UG (haftungsbeschränkt)  und die Aktiengesellschaft (AG) werden schon von Gesetzes wegen als Kaufmann eingestuft. Die GmbH und die AG sind Handelsgesellschaften und damit Kaufleute unabhängig davon, ob die Gesellschaft ein Kleingewerbe oder Handelsgewerbe betreibt (sog. Formkaufmann).

Eintragungspflichtige Tatsachen

Die Eintragungspflichtigen Tatsachen sind im HGB, AktG und im GmbHG  aufgezählt. Die im Handelsverkehr beteiligten Parteien trifft daher ein gesetzlicher Zwang, diese Tatsachen eintragen zu lassen. Die Eintragungspflicht kann gegebenenfalls mit Zwangsgeldern gem. § 14 HGB von Amts wegen durchgesetzt werden.
Eintragungspflichtig sind insbesondere:
  • Firma und Geschäftsanschrift der Handelsniederlassung, § 29 HGB
  • Änderung der Firma oder Ihrer Inhaber, § 31 HGB
  • jede Änderung nach § 33 Abs. 2 S.2 HGB oder der Satzung und der Auflösung, sowie die Liquidatoren, § 34 HGB
  • Erteilung einer Prokura, § 53 HGB
  • Anmeldung OHG, § 106 HGB
  • Auflösung einer OHG, § 143 HGB
  • Fortsetzung einer OHG, § 144 HGB
  • Anmeldung der Liquidatoren einer OHG, § 148 HGB
  • Anmeldung einer KG, § 162 HGB
  • Anmeldung einer GmbH, § 7 GmbHG
  • Eintragung der Geschäftsführer, § 39 GmbHG
  • Eintragung der Gesellschafter, § 40 GmbHG
  • Stammkapitalerhöhungen § 57 GmbHG
  • Liquidatoren einer GmbH, § 67 GmbHG
  • u.a.
Die Eintragungen in das Handelsregister ist in zwei Abteilungen untergliedert. In der Abteilung A (HRA) werden der Einzelkaufmann (e.K.), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft und die Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigung (EWIV) eingetragen. Das Handelsregister Abteilung A gibt Auskunft über Sitz und Rechtsform, Name des Inhabers bzw. die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, Wechsel der Inhaber bzw. Gesellschafter, Betrag der Kommanditeinlage, Erteilung und Abbestellung der Prokuristen, Eröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens, die Auflösung einer Gesellschaft und das Erlöschen einer Firma. In der Abteilung B werden die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit eingetragen.  Das Handelsregister Abteilung B gibt u.a. Auskunft über Firma, die Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens, Ort des Sitzes, Geschäftsführer, Stammkapital der GmbH bzw. Grundkapital der Aktiengesellschaft, Prokura, Liquidation, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Löschung der Firma.

Wirkungen der Handelsregistereintragung

Insbesondere dann, wenn eine freiwillig Handelsregistereintragung erwogen wird, stellt sich die Frage nach den Vor-und Nachteilen  bzw. den rechtlichen Änderungen, die damit verbunden sind. Aus der Handelsregistereintragung ergeben sich für den Kaufmann bzw. für eine Handelsgesellschaft eine Reihe von Vorteilen und Verpflichtungen. Was differenziert die Kaufleute also? Diese können allerdings aufgrund der rechtlichen Komplexität und des Umfangs nicht vollständig dargestellt werden. 
Hier ist ein Auszug dessen, was die Kaufleute von Nichtkaufleuten unterscheidet: 
  • Nur Kaufleute haben das Recht eine Firma zu führen. Durch die Handelsregistereintragung wird die Firma im Registerbezirk gegenüber gleich oder ähnlich lautenden Firmierungen geschützt. Beachtet werden sollte, dass die Handelsregistereintragung zunächst nur regionale Schutzwirkung entfaltet und ggf. ein zusätzlicher markenrechtlicher Schutz der Firma sinnvoll sein kann. Nicht eingetragene Unternehmen können lediglich einen Phantasienamen führen.
  • Das Handelsgewerbe kann verkauft, vererbt und verpachtet werden, so dass der Wert einer bekannten Firma erhalten bleibt.
  • Mit der Eintragung eines kleingewerblichen Unternehmens in das Handelsregister entsteht die Kaufmannseigenschaft und zugleich findet das Handelsgesetzbuch Anwendung, welches Spezialregelungen für Kaufleute enthält.
  • Die Eintragung im Handelsregister vermitteln Vertragspartnern einen ersten Eindruck von Unternehmen, nicht jedoch über Bonität und Seriosität. Durch die Eintragung wird nach außen erkennbar, dass sich der Unternehmer den kaufmännischen Regelungen und Gebräuchen unterwirft. Damit tritt der Unternehmer nach außen professioneller auf und kann mit einem gewissen Vertrauensvorschuss bei Vertragspartnern rechnen. Viele Handelsunternehmen, Banken oder ausländische Vertragspartner setzen für die Aufnahme von geschäftlichen Verbindungen die Eintragung des Geschäftspartners ins Handelsregister voraus. Die Eintragung - und damit auch die Existenz des Unternehmens - kann einfach über einen Handelsregisterauszug nachgewiesen werden.
  • Kaufleute können unter ihrer Firma klagen und verklagt werden.
  • im Handelsregister eingetragene Kaufleute können Prokura erteilen.
  • Sie können selbstständige Zweigniederlassungen gründen, die ebenfalls in das Handelsregister eingetragen werden.
  • nur wer als Einzelkaufmann/-frau, als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft, als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstand einer sonstigen juristischen Person bzw. als Prokurist im Handelsregister eingetragen ist oder war, kann Handelsrichter werden.
  • Kaufleute können im Voraus rechtswirksam einen Gerichtsstand in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren
  • unter Kaufleuten finden Handelsbräuche Anwendung
  • Kaufleute müssen Handelsbücher führen sowie Bilanzen und Inventuren aufstellen und hierfür Aufbewahrungsfristen beachten.
  • Die Eintragung im Handelsregister hat Publizitätswirkung. Dies bedeutet sinngemäß, dass Tatsachen, die im Handelsregister eingetragen sind, als bekannt gelten und Tatsachen, die (noch) nicht im Handelsregister eingetragen wurden, gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung haben.
  • Im Handelsregister eingetragene Kaufleute können sich auf verschiedene Formvorschriften nicht mehr berufen; z. B. sind sie an eine mündlich übernomme Bürgschaft gebunden. Der Schutz der Regelungen des BGB zu Verbraucherkrediten sowie zu Haustürgeschäften besteht für sie nicht.
  • bei Geschäften zwischen Kaufleuten gilt die sofortige Rügepflicht für die Mängelhaftung; wird der Mangel nicht unverzüglich gerügt, so gilt die Ware als solche angenommen und die Gewährleistungsansprüche gehen verloren.
  • Für Geschäftsbriefe gelten bestimmte Pflichtangaben: so muss z.B. immer die vollständige Firma, der Sitz, die Handelsregisternummer angegeben werden.
  • Der Grundbeitrag bei der Handelskammer verändert sich durch die Eintragung im Handelsregister.
  • Nur Kaufleute können untereinander einen vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichenden Gerichtsstand vereinbaren.

Mit welchen Kosten ist zu rechnen?

Bei jeder Eintragung einer Tatsache in das Handelsregister erhebt das Registergericht Gebühren. Dabei bestimmt sich die Höhe dieser Gebühren nach der (Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV). Die Anmeldung einer einzutragenden Tatsache bei dem zuständigen Registergericht erfolgt in öffentlich beglaubigter Form, das heißt grundsätzlich durch notarielle Beurkundung. Die zusätzlichen Kosten des Notars richten sich hingegen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Darüber hinaus kann der Notar für weitere Unterstützung in Anspruch genommen werden, in dem er zum Beispiel beratend tätig wird oder mit der Erstellung des zu beurkundenden Gesellschaftsvertrags beauftragt wird.
Wichtig! Hierbei ist zu beachten, dass diese Kosten nicht zwangshalber der Gebührenordnung unterliegen, sondern verhandelbar sind und deshalb im Vorfeld geklärt werden sollten.
Bei Verwendung des Musterprotokolls nach § 2Abs. 1a GmbHG für die Gründung einer GmbH oder einer UG (haftungsbeschränkt) sind Vergünstigungen bei den Notargebühren möglich. Die Vewerndung des Musterprotokoll beinhaltet den Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsführerbestellung und die Gesellschafterliste. Das Musterprotokoll kann allerdings nur bei einer Gesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer verwendet werden.
Die Gebühren des Handelsregisterverfahrens hängen hingegen maßgeblich von zwei Faktoren ab: zum einen von der gewählten Rechtsform (Einzelkaufmann, OHG, GmbH, etc.) zum anderen von der konkreten Ausgestaltung (Zahl der Gesellschafter, Art und Höhe des Stammkapitals, Mustergesellschaftsvertrag oder individueller Gesellschaftsvertrag etc.).
Tipp:  Sie möchten wissen, mit welchen Kosten Sie beim Handelsregisterverfahren genau zu rechnen haben? Dann schauen Sie in unsere Tabelle "Kosten und Gebühren des Handelsregisterverfahrens" (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 194 KB)

Wie läuft das Eintragungsverfahren ins Handelsregister ab?

Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister sowie die zur Aufbewahrung bei dem Gericht bestimmte Zeichnungen von Unterschriften müssen vor Einreichung zum Handelsregister von einem Notar beglaubigt werden. Dann werden die Unterlagen in elektronischer Form an das Registergericht übermittelt und dort geprüft. Sofern keine Beanstandung besteht, trägt das Gericht die entsprechenden Inhalte ein. Ändern sich eintragungsrelevante Umstände, muss dies wiederum zur Eintragung beim Handelsregister angemeldet werden, damit die Aktualität der Informationen immer gewährleistet ist. Zusätzlich werden fast alle Neueinträge und Änderungen vom Registergericht von Amts wegen durch Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Achtung vor Adressbuchschwindel nach dem Handelsregistereintrag!
Leider nutzen auch unseriöse Adressverlage die bekannt gemachten Informationen aus und verschicken „Informationen” oder „Aufforderungen” zur Eintragung in Unternehmensverzeichnisse, Branchenregister, Gewerbedateien oder ähnliches.
Die Anschreiben haben in der Regel die Form eines Formulars, um den Charakter eines Vertragsangebotes zu verschleiern. Zugleich entsteht der Eindruck, der Absender sei eine öffentliche Stelle oder es würden kostenlose Leistungen angeboten. Oft erhalten Unternehmen mehrere solcher Schreiben, die einen unbewussten Vertragsabschluss bezwecken. Achten Sie im Kleingedruckten auch auf das Wort "Offerte". 
Wichtig! Bitte prüfen Sie  gerade nach Ihrem Handelsregistereintrag Ihres Unternehmens bzw. Ihren Eintragungen den Schriftverkehr genau und wenden Sie sich bei Unklarheiten gerne an uns. 
Mit Ihrer Unterschrift unter dubiose Angebote kommt im Zweifel ein kostspieliger Vertrag zustande, der eine Zahlungspflicht für eine Leistung begründet, die sich in der Aufnahme Ihrer Unternehmensdaten in einem der zahlreichen Internetportale erschöpft.
Wichtig! Der Handelsregistereintrag ersetzt nicht die Gewerbeanmeldebescheinigung. Für jede gewerbliche Tätigkeit muss zusätzlich, neben der Handelsregistereintragung, ein Gewerbeschein beantragt werden. Bei der OHG und KG muss jeder Gesellschafter eine Gewerbeanmeldebescheinigung beantragen, bei der GmbH ist der Geschäftsführer zur Anmeldung des Gewerbes verpflichtet.

Firmenführung

Als Kaufmann führen Sie Ihr Geschäft unter einer Firma. Die Firma meint dabei im rechtlichen Sinne nicht das Unternehmen als solches, sondern den Namen, unter dem der Kaufmann im Rechtsverkehr auftritt und seine Unterschrift abgibt. Das Firmenrecht erlaubt dem Kaufmann, als Firma auch eine Sachbezeichnung oder einen Phantasienamen zu führen (z.B. TOPTEC Computerhandel e.Kfm). Die Firma muss in das Handelsregister eingetragen werden.
Der Nichtkaufmann muss dagegen grundsätzlich unter seinem Vor- und Zunamen im Geschäftsverkehr auftreten und kann zusätzlich Phantasiebegriffe oder Sachzusätze verwenden.
Die Firmenführung kann ein positives Image Ihres Unternehmens fördern oder auch eine gewisse Solidität zum Ausdruck bringen. Dies ist vor allem im Verkehr mit ausländischen Unternehmen wichtig, die Vertragsabschlüsse häufig von der Handelsregistereintragung abhängig machen. Aber auch Banken erkundigen sich vor einer Kreditvergabe oft nach der Handelsregistereintragung.
Tipp: Bevor Sie die Eintragung Ihrer Hamburger Firma in das Handelsregister vornehmen, empfehlen wir Ihnen, die Firmenbezeichnung mit der Handelskammer Hamburg abzustimmen. Wichtige Grundinformationen gibt Ihnen auch das Dokument "Grundregeln des Firmenrechts".

Rechtsfolgen der Handelsregistereintragung

Handelsgeschäfte sind solche Geschäfte, die der Kaufmann im bzw. für den Betrieb seines Handelsgewerbes tätigt. Das HGB enthält hierfür bestimmte Sondervorschriften, die den Bedürfnissen des Handelsverkehrs angepasst sind und die deshalb Abweichungen gegenüber den Bestimmungen des BGB enthalten. Die wichtigsten dieser in §§ 343 ff HGB enthaltenen Besonderheiten haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt. Soweit darin von einem beiderseitigen Handelsgeschäft die Rede ist, meint dies einen Vertrag zwischen zwei Kaufleuten.
Wichtig! Halten Sie die Handelsregistereinträge für ihr eigenes Unternehmen immer auf dem neuesten Stand. Überprüfen Sie nach einem Änderungsantrag, ob der Eintrag im Handelsregister und den örtlichen Zeitungen richtig bekannt gemacht wurde.

Prokura / Handlungsvollmacht

Nur Kaufleute können Prokura erteilen (§ 48 HGB). Der Prokurist erhält hierdurch eine sehr umfangreiche Vollmacht, die zur Erleichterung des Handelsverkehrs gegenüber Dritten praktisch nicht beschränkbar ist. Die Prokura ermächtigt zum Abschluss von Geschäften aller Art, die mit dem Handelsgewerbe zusammenhängen. Einzige Ausnahme ist die Belastung und Veräußerung von Grundstücken. 
Wichtig! Die Prokura ist wegen ihrer weitreichenden Bedeutung ins Handelsregister einzutragen.
Eine erteilte Prokura kann der Kaufmann nur im Innenverhältnis gegenüber dem Prokuristen beschränken. Eine Beschränkung führt bei Verstößen des Prokuristen zu Schadensersatzansprüchen des Kaufmanns gegen diesen. Im Außenverhältnis sind die geschlossenen Verträge aber wirksam. Das Gesetz schafft hierdurch eine Verlässlichkeit für die Geschäftspartner, die bei den Vertretungsregeln des BGB nicht besteht.
Neben der Prokura ermöglicht das HGB dem Kaufmann auch, eine Handlungsvollmacht zu erteilen (§ 54 HGB). Für deren Umfang gibt es drei Gestaltungsformen:
  • Die Handlungsvollmacht zum Betrieb des gesamten Handelsgewerbes (Generalhandlungsvollmacht). Sie ist der Prokura ähnlich, beschränkt sich aber auf branchenübliche Geschäfte.
  • Die Handlungsvollmacht zur Vornahme einer bestimmten Art von Geschäften (Arthandlungsvollmacht; z.B. Kassierer, Verkäufer). Sie ist der praktische Regelfall.
  • Die Handlungsvollmacht zur Vornahme einzelner oder sogar eines einzigen zu einem Handelsgewerbe gehörenden Geschäfts (Spezialhandlungsvollmacht).
Wichtig! Die Handlungsvollmacht wird nicht in das Handelsregister eingetragen.

Pflicht zum Führen von Handelsbüchern

Der Kaufmann hat die Pflicht, nachvollziehbare Aufzeichnungen über alle Geschäftsvorfälle und die Unternehmenslage anzufertigen und bereitzuhalten. Hierzu gehören insbesondere:
Tipp: Die aufgeführten Paragraphen aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) finden Sie in der aktuellen Fassung auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Öffentlicher Glaube des Handelsregisters

Das Handelsregister soll Klarheit für Rechtsverhältnisse schaffen, die das Handelsgeschäft betreffen. Dritte dürfen sich daher grundsätzlich auf die Richtigkeit des Handelsregisters verlassen, soweit es um eintragungspflichtige Tatsachen geht (z. B. Erteilung und Widerruf der Prokura, Auflösung einer Gesellschaft, Gesellschafterbestand, Vertretungsmacht der Gesellschafter, Geschäftsübergang). Umgekehrt müssen Dritte die eingetragenen Tatsachen auch gegen sich gelten lassen. 
Dies bedeutet im Einzelnen:
  • Der Rechtsverkehr kann sich darauf verlassen, dass nicht eingetragene Tatsachen nicht geltend gemacht werden können. Daher kann sich ein Kaufmann gegenüber einem Geschäftspartner z. B. nicht auf das Erlöschen einer Prokura, die Entziehung der Vertretungsmacht eines Gesellschafters oder einen Geschäftsübergang berufen, wenn der jeweilige Umstand nicht im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht worden ist.
  • Ist eine Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, dann darf sich der Kaufmann nach Ablauf von 15 Tagen darauf berufen. Er kann z. B. auf das Erlöschen einer Prokura verweisen, auch wenn der Geschäftspartner das Handelsregister nicht eingesehen hat und daher keine Kenntnis hiervon hatte.
  • Ist eine Tatsache unrichtig bekanntgemacht worden, dann kann sich ein Geschäftspartner darauf berufen (Bsp.: Das Registergericht trägt fälschlich statt der Person X die Person Y als Prokuristen ein und ein Dritter verlässt sich darauf in Unkenntnis der falschen Bekanntmachung).
Wichtig! Halten Sie die Handelsregistereinträge für Ihr eigenes Unternehmen immer auf dem neuesten Stand. Überprüfen Sie nach einem Änderungsantrag, ob der Eintrag im Handelsregister und den örtlichen Zeitungen richtig bekanntgemacht wurde.

Haftung des Geschäftsführers für die aktuelle Gesellschafterliste

Den GmbH-Geschäftsführer trifft seit Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes im Juli 1998 die Pflicht, nach jeder Veränderung in der Person der Gesellschafter oder Umfangs ihrer Beteiligung dies dem Handelsregistergericht mitzuteilen. § 40 Abs. 1 GmbHG bestimmt, dass eine Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort hervorgehen, sowie die gezeichneten Stammeinlagen entnommen werden können, unterschrieben zum Handelsregister einzureichen ist, falls sich entsprechende Veränderungen ergeben haben.
Auch nach dem alten Recht bestand eine Verpflichtung diesbezüglich, indem das Gesetz vorschrieb, jährlich neue Gesellschafterlisten einzureichen. Dem wurde nur unzulänglich nachgekommen. Dennoch kann ein erhebliches Interesse daran bestehen, zu erfahren, wer zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Gesellschafter sind.
Hinweis: Die Registergerichte lehnen es ab, rückständige Gesellschafterlisten anzumahnen. Dies ist schon aus personellen Gründen nicht möglich. Dennoch sollte die GmbH und ihre Geschäftsführer allein aus Eigeninteresse darauf hinwirken, dass dem Registergericht aktuelle Gesellschafterlisten vorliegen.
§ 40 Abs. 2 GmbHG normiert jetzt eine Haftung des Geschäftsführers den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber, wenn aus der Nichtaktualität der Liste ein Schaden entsteht. Es handelt sich dabei um eine gesamtschuldnerische Haftung.

Sonstiges

  • Beachten Sie, dass der Nichtkaufmann u.U. vom Beitrag zur Handelskammer befreit werden kann. Mit Eintragung in das Handelsregister müssen Sie jedoch in jedem Fall einen Grundbeitrag zur Handelskammer leisten.
  • Einige Vorschriften aus dem Bereich des Verbraucherschutzes gelten nicht für den Kaufmann. Aufgrund der Kaufmannseigenschaft werden hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen des Kaufmanns im Rechtsverkehr vorausgesetzt. Der Kaufmann wird also weniger geschützt als der private Kunde.
  • Kaufleute können eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen, die insbesondere auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihrer Geschäftspartner enthalten sein kann.

Löschung aus dem Handelsregister

Eine im Handelsregister eingetragene Firma erlischt nicht durch Tod oder bloße vorübergehende Stilllegung. Was Sie veranlassen müssen, um Ihre Firma aus dem Handelsregister zu löschen, erfahren Sie hier:
Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Existenzgründung

Direktvertrieb - Chance und Risiko auf dem Weg zur Selbstständigkeit

Was ist Direktvertrieb?

Der Begriff "Direktvertrieb" ist nicht eindeutig belegt. In den einzelnen Branchen wird unter Direktvertrieb häufig etwas völlig Verschiedenes verstanden. Der Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbereich bezeichnet mit Direktvertrieb zum Beispiel den Vertrieb ausschließlich mittels Medien wie Post, Telefon, Fax und E-Mail, also unter Ausschaltung von Filialen und Außendienstmitarbeitern. Andere sehen den Direktvertrieb als ein Vertriebssystem, bei dem der Verkauf von Herstellern und Großhändlern direkt an den Endverbraucher erfolgt, unter anderem über eigene Einzelhandelsfilialgeschäfte oder Außendienstmitarbeiter. Die Kriterien für die Abgrenzung des Begriffes Direktvertrieb - sind also vielfältig und werden letztendlich durch Zweckmäßigkeitserwägungen bestimmt.
Unter Direktvertrieb im Sinne der nachfolgenden Darstellung wird der persönliche Verkauf von Konsumgütern und Dienstleistungen in der Wohnung sowie wohnungsnaher oder ähnlicher Umgebung verstanden. Kennzeichnend für diese Definition in der Abgrenzung zu anderen Vertriebsformen sind der Ort des Kaufs und die Art der Kommunikation zwischen Anbieter und Kunden. Die persönliche Kommunikation zwischen dem Außendienstmitarbeiter eines Direktvertriebsunternehmens und dem Kunden ermöglicht einen direkten Informationsaustausch. Sie ist regelmäßig mit einer Beratung des Kunden verbunden Gerade dieses persönliche Element dient im Direktvertrieb – im Gegensatz zu anderen Vertriebskanälen – stationärer Handel, Versandhandel, E-Commerce – in besonderem Maße zur Schaffung von Käuferpräferenzen.
Im Direktvertrieb tätige Außendienstler, gleichgültig ob haupt- oder nebenberuflich, arbeiten in der Regel als selbstständige Handelsvertreter, Franchisenehmer, Kommissionäre, Eigenhändler oder als andere selbstständige Geschäftspartner eines Unternehmens.
Für die Frage, ob eine Existenzgründung im Direktvertrieb oder auch nur eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit Sinn macht und was zu beachten ist, kommt es neben der persönlichen Eignung entscheidend auf die genaue Ausformung des jeweiligen Vertriebskonzeptes an.

Formen des (Direkt-)Vertriebs

Die Erscheinungsformen des Direktvertriebs sind verschiedenartig. Zu den wichtigsten Erscheinungsformen auf dem Markt gehören:
  • Klassischer Vertreterverkauf
    Ein in der Regel freier Außendienstarbeiter besucht den potentiellen Kunden in der Wohnung oder am Arbeitsplatz und bietet ihm dort im Rahmen eines Beratungsgesprächs bestimmte Waren/Dienstleistungen an.
  • Heimvorführungen
    Mehrere potentielle Kunden werden gemeinsam in der Wohnung eines der Teilnehmer beraten. Die vorgestellten Konsumgüter oder Dienstleistungen werden während der Veranstaltung oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verkauft. Der Kunde hat die Möglichkeit, die Angebote in der Gemeinschaft mehrerer Interessenten zu diskutieren. Vor allem im Bereich hochwertiger Haushaltwaren hat dieses System Verbreitung gefunden.
  • Heimdienste
    Hierbei wird der Kunde in seiner Wohnung aufgesucht und in regelmäßigem Turnus mit kurzlebigen Konsumgütern beliefert. Besonders verbreitet sind Tiefkühlheimdienste.
  • Mobile Verkaufsstellen
    Darunter sind Verkaufswagen zu verstehen, die vor allem die ortsgebundenen Verbraucher in Gebieten mit dünnem Ladennetz mit Lebensmitteln und anderen Artikeln des täglichen Bedarfs versorgen. Die Verkaufswagen werden nach einem festgelegten Fahrplan, jedoch an wechselnden wohnortnahen Halteplätzen tätig.
  • Sammelbesteller-System
    Ein Versandhauskunde bestellt für Freunde, Bekannte etc. mit und erreicht durch das höhere Auftragsvolumen einen eigenen Zusatzverdienst.

Ausgestaltung und Gefahren

Multi-Level-Marketing – Network-Marketing - Schneeballsysteme
Wie wahrscheinlich der eigene Erfolg ist, hängt neben der eigenen Fähigkeit entscheidend von der Ausgestaltung des Vertriebskonzepts ab. Zunächst ist zwischen Direktvertrieb klassischer Ausprägung und dem so genannten Multi-Level-Marketing zu unterscheiden.
Beim Direktvertrieb klassischer Ausprägung verkauft die Vertriebsperson Waren direkt für den Hersteller und erhält auch von diesem direkt die volle Provision.
Beim Multi-Level-Marketing (bisweilen auch Network-Marketing, Beziehungsmarketing, Strukturvertrieb, progressive Kundenwerbung o. ä. genannt) wird das Warengeschäft mit der Gewinnung von weiteren Vertriebsmitarbeitern durch einen bereits tätigen Verkäufer verbunden, wodurch hierarchische Vertriebssysteme entstehen. Die Provision aus dem Verkauf einer Ware verteilt sich auf die verschiedenen Ebenen (Level) des Unternehmens. Derjenige, der die Ware verkauft, erhält also nicht die volle Provision. Ein Teil wird „nach oben” zur nächst höheren Ebene (sog. Upline) weitergeleitet. Gelingt es der Vertriebsperson, weitere Vertriebspartner zu finden, so rückt sie eine Ebene auf und profitiert auch von deren Erlösen. Je höher man in der Hierarchie steht, von desto mehr untergeordneten Ebenen (sog. Downline) profitiert man. Im Gegenzug ist das Einkommen von den Verkaufserfolgen der nachgeordneten Ebenen abhängig. Die Gefahr insbesondere bei dieser Vertriebsform ist, an einen unseriösen Anbieter zu geraten, bei dem die Wahrscheinlichkeit des eigenen Erfolges sehr gering und die Möglichkeit hoher Verluste groß ist. Besonders problematisch ist es, wenn finanzieller Erfolg erst durch den Gewinn guter weiterer Vertriebspersonen möglich wird.
Pyramiden- bzw. Schneeballsysteme beschreiben Mechanismen, bei denen sich die Veranstalter durch die finanziellen Investitionen immer neuer Mitglieder bereichern. Die Begriffe "Pyramide" und "Schneeball" bezeichnen die zwei Seite derselben Medaille: der Begriff Pyramide steht für ein System, das sich an der Basis ständig vergrößert und nach oben hin bis zu einem einzigen Punkt immer schmaler wird, während der Schneeball bei fixem Kern vom Umfang her ständig wächst. Beide Systeme sind ausschließlich darauf gerichtet, sich selbst zu multiplizieren und daraus Gewinn zu erzielen; sie sind nicht darauf angelegt, ein Verkaufssystem zu entwickeln und durch den Absatz an Kunden außerhalb des Systems Gewinn zu machen.
Pyramiden- und Schneeballsysteme sind nicht nur vermögensgefährdend, sondern sogar strafbar. Nach § 16 Abs. 2 UWG ist die Teilnahme an einem Vertriebssystem strafbar, wenn bei der Werbung nicht das Produkt im Vordergrund steht, sondern ein Gewinnversprechen für den Fall, dass man selbst auch wieder Verbraucher wirbt und diese in gleicher Weise mit einem Gewinnversprechen ködert. Diese Vorgehensweise wird auch als "progressive Kundenwerbung" bezeichnet. Unseriöse Anbieter versuchen daher geschickt über das Hauptziel des Werbens zu täuschen. Es ist daher nicht immer leicht, einen unseriösen Anbieter zu erkennen.
Genauere Merkmale unseriöser Vertriebsunternehmen finden Sie in dem Merkblatt "Unseriöse Vertriebsformen im Bereich Direktvertrieb, MLM, Networkmarketing, Empfehlungmarketing etc." (Mehr zum Thema) sowie unter www.bundesverband-direktvertrieb.de
Mögliche Vorteile des Direktvertriebs gegenüber traditionellem Handelsverkauf
Im Rahmen von seriösen Vertriebssystemen können sich folgende Vorteile ergeben:
Traditionelle Selbständigkeit
Direktvertrieb
  • hohe Investitionskosten
  • hohe Lagerkosten
  • Fixkosten (Miete, Strom, Personal)
  • geringes Startkapital
  • keine Lagerkosten
  • geringe Fixkosten
  • als nebenberufliche Tätigkeit möglich
  • Flexiblere Arbeitszeiten

Persönliche Voraussetzungen

Besondere Berufsausbildungen sind in der Regel nicht notwendig. Kaufmännische Grundkenntnisse sind hilfreich, aber nicht zwingend erforderlich. Wichtig ist jedoch, dass gute Produktschulungen durch den jeweiligen Vertriebspartner angeboten werden. Diese sollten weitestgehend kostenfrei sein oder höchstens zu Selbstkosten erfolgen. Die persönlichen Eigenschaften, die man für eine erfolgreiche Tätigkeit im Direktvertrieb mitbringen sollte, lassen sich am besten stichwortartig wie folgt zusammenfassen:
  • Spaß am "Umgang mit Menschen"
  • Kommunikationsfreudigkeit
  • Bereitschaft zum Lernen
  • Risikobereitschaft
  • Flexibilität (Arbeitszeiten / Kunden)
  • Positive Einstellung zur Tätigkeit
  • Unternehmerisches Denken
  • Zielorientierung
  • Belastbarkeit (physisch und psychisch)
  • Zuverlässigkeit
  • Bisweilen Teamfähigkeit

Gewerberechtliche Aspekte

Im Direktvertrieb tätige Außendienstler, gleichgültig ob haupt- oder nebenberuflich, haben ein Gewerbe anzumelden oder u. U. eine Reisegewerbekarte zu beantragen. Nach § 55 Abs. 1 Gewerbeordnung betreibt ein Reisegewerbe, wer außerhalb der eigenen Geschäftsräume mögliche Kunden anspricht, um ihnen Waren oder Leistungen anzubieten oder abzukaufen.
Handelsvertreter ist nach den Normen des zugrunde liegenden Handelsrechts, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig für einen anderen Unternehmer tätig ist und in dessen Namen und für dessen Rechnung Geschäfte vermittelt oder abschließt (§ 84 Abs. 1 Handelsgesetzbuch – HGB). Selbständige Handelsvertreter können ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und ihre Arbeitszeit selbst bestimmen.

Problem Scheinselbständigkeit

Nicht jede Tätigkeit im Direktvertrieb ist per se eine selbständige. Entscheidend ist hierbei nicht die Bezeichnung, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit. Wer nur der Bezeichnung bzw. dem Vertragstext nach selbständig ist, aber in Wirklichkeit wie ein Arbeitnehmer behandelt wird, fällt als "Scheinselbständiger" aus einer etwaigen Förderung durch das Arbeitsamt heraus. Vielmehr ist er dann Arbeitnehmer mit allen entsprechenden Rechten und Pflichten. Maßgebliches Unterscheidungskriterium für echte Selbständigkeit ist vor allem die Frage der persönlichen Unabhängigkeit der Vertriebsperson. Persönliche Abhängigkeit, die sich insbesondere an einer Weisungsgebundenheit in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht, sowie an einer organisatorischen Eingliederung in den Betrieb des Vertriebsunternehmens zeigt, weist hingegen auf Scheinselbständigkeit bzw. auf die Eigenschaft als Arbeitnehmer hin.

Fazit

Eine Tätigkeit im Direktvertrieb kann ein Weg in die Selbständigkeit sein. Allerdings hat nur derjenige gute Aussichten auf Erfolg, der die verschiedenen Angebote kritisch prüft und die notwendigen persönlichen Eigenschaften mitbringt.
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